Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0300

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I, S. 1728), die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 105.1 – Steinbeckervorstadt/ Nord - in der Abgrenzung des Bebauungsplans Nr. 105.1 -  Steinbeckervorstadt/ Nord -.
  2. Die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 105.1 – Steinbeckervorstadt/ Nord – ist ortsüblich bekanntzumachen.
Reduzieren

Sachdarstellung

Auf der Grundlage des neu beschlossenen Masterplans Steinbeckervorstadt (BV-V/07/0196-02) durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 31.08.2020 sollen die städtebaulichen Ziele des Masterplans planungsrechtlich in einem Bebauungsplan verankert werden. Daher wurde für die nordöstliche Seite des Planraumes ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Für das Plangebiet sieht der Masterplan eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Aufwertung entlang der Stralsunder Straße sowie im rückwärtigen Bereich unter Berücksichtigung des äußeren Landschaftsraumes und des vorhandenen gesetzlich geschützten Biotops sowie der Moorfläche.

Um planungsrechtliche Voraussetzungen zur Umsetzung der Ziele des Masterplans Steinbeckervorstadt zu schaffen, hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 16.12.2020 einen Beschluss (BV –V/07/0299) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105.1 – Steinbeckervorstadt/ Nord – gefasst.

 

Zur Sicherung der künftigen städtebaulichen Entwicklung ist für den Geltungsbereich entsprechend der Anlage eine Veränderungssperre zu beschließen. Damit können für diesen Bereich Vorhaben zurückgestellt und wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht bzw. nur vorgenommen werden, wenn gemäß § 14 Abs. 2 BauGB überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Die Veränderungssperre gilt für alle Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Die Veränderungssperre hat die Wirkung einer generellen Bausperre. Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Sonstige erhebliche und wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig, auch wenn sie ansonsten nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Im Rahmen dieses Verfahrens ist dann auch zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann.

 

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre regelt § 17 BauGB. Danach tritt die Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft. Aufgrund besonderer Umstände ist eine  Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB möglich. Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

28.10.2020 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In) - ungeändert abgestimmt

Erweitern

10.11.2020 - Ausschuss für Bauwesen und öffentliche Ordnung - ungeändert abgestimmt

Erweitern

30.11.2020 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

01.02.2021 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen