Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/07/0089-02

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt beauftragt den Oberbürgermeister bis zur 1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen in 2022 einen Entwurf einer Sponsoringssatzung für die städtischen Beteiligungsgesellschaften zur Beschlussfassung vorzulegen.

Reduzieren

Sachdarstellung

Für aktives Sponsoring gibt es bislang keine allgemeingültigen Richtlinien von Bund oder Ländern. Es wird aber für kommunale Unternehmen durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. Die Sponsoringrichtlinie der Länderinnenministerkonferenz dringt darauf beim „Verwaltungssponsern“ den „bösen Anschein“ einer Einflussnahme auf öffentliche Aufgaben zu vermeiden. Daraus ergeben sich nicht nur Prüfpflichten sondern auch eine Pflicht zu Transparenz, um Vertrauen und Glaubwürdigkeit zu sichern.

 

Der Bund und eine Reihe von Ländern (z.B. NRW, Niedersachsen, Brandenburg) haben das erkannt und veröffentlichen Sponsoringberichte in denen die Sponsoren, der Adressat und die Höhe der Zuwendungen veröffentlicht werden. So wie es keine Einflussnahme auf die Verwaltung geben darf, so darf es auch keine Einflussnahmen durch Sponsoring auf kommunale Unternehmen geben. Um dem vorzubeugen ist sowohl passives als auch aktives Sponsoring der kommunalen Beteiligungsunternehmen in einem jährlichen Bericht der Kommune offenzulegen. Dabei sind Geber und Empfänger sowie die Höhe der finanziellen Unterstützung zu veröffentlichen.

 

Weitere gesetzliche Einschränkungen des Sponsorings sind besonders für Energieunternehmen durch die Konzessionsabgabenverordnung zu berücksichtigen. § 3 Abs. 1 und 2 KAV verbieten Energieversorgungsunternehmen die unentgeltliche oder zu einem Vorzugspreis erfolgende Gewährung von Finanz- oder Sachleistungen an die Konzessionsgemeinde. Alle Leistungen, die neben die oder anstelle der Konzessionsabgabe treten, sind untersagt. Zu bedenken sind ferner Grenzen, die sich für Sponsoring bzw. Spenden durch kommunale Unternehmen aus dem (europarechtlichen) Beihilfeverbot ergeben können. Insbesondere, wenn derartige Leistungen zur Förderung von (privaten) Unternehmen erfolgen, kann eine Verfälschung des Binnenmarktes nicht ausgeschlossen werden (vgl. insb. Art. 107 AEUV). Wird das (europarechtliche) Beihilfeverbot verletzt, etwa weil die gesetzlich bestimmten Ausnahmen nicht greifen, kann dies die Nichtigkeit des Sponsoringvertrages begründen.

 

Für Sponsoringleistungen (einschließlich Spenden und ähnliche Zuwendungen) ist jeweils ein maximales Budget in Abhängigkeit vom Umsatz des betreffenden Unternehmens, an dem die Kommune beteiligt ist, in Form eines noch zu bestimmenden Prozentsatzes vom Umsatz festzulegen (Potsdam 0,5%, Cottbus 0,2%). In den jeweiligen Wirtschaftsplänen der sponsernden Unternehmen sind die geplanten Budgets für Werbung und Sponsoring (einschließlich Spenden) getrennt auszuweisen. Die Feststellung des Wirtschaftsplans bedarf jeweils eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung durch den Aufsichtsrat. Geplante Sponsoringaufwendungen sind dem Kommunalparlament detailliert mitzuteilen. Die Vergabe von Sponsoringmitteln, allenfalls unterhalb einer Bagatellgrenze, die von den Kommunen festgelegt wird, soll von der Geschäftsführung nicht mehr alleine entschieden werden können.

 

Beim Sponsoring ist auszuschließen, dass Aktivitäten unterstützt werden, die sich nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes bewegen. Sponsoring bedarf des schriftlichen Vertrages in dem Leistung und Gegenleistung festgeschrieben sind. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit zu gewährleisten. Transparenz ist durch öffentliche Sponsoringberichte zu gewährleisten, in denen Sponsor und Gesponserte mit den jeweiligen Zuwendungen aufgeführt werden. Bei Sponsoring ist darauf zu achten, dass Mitsprache bzw. Kontrollfunktionen des Kommunalparlaments gewährleistet sind.

 

Sponsoring soll einen nachvollziehbaren Bezug zum jeweiligen Unternehmensgegenstand des sponsernden Unternehmens aufweisen; unterstützt werden sollen grundsätzlich regionale Institutionen oder Initiativen, deren Aktionsradius identisch ist mit dem Kundenkreis der betreffenden Unternehmen; für Sponsoringleistungen ist eine angemessene Befristung festzulegen; Sponsoring ist grundsätzlich als ergänzende Finanzierung zu leisten. Es darf keine existenzielle Abhängigkeit entstehen. Bürgschaften bzw. „bedingte Zahlungsversprechen“ sowie Darlehen sollen nur in Ausnahmefällen gewährt werden und hierbei sind die für diese jeweils geltenden Zustimmungserfordernisse zusätzlich zu beachten. Leistungsempfänger können sich um ein Sponsoring bei den städtischen Unternehmen bewerben. Ein formalisierter Bewerbungsprozess mit Offenlegungspflichten zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte ist notwendig, um Transparenz durch Dokumentation sicherstellen zu können. Ein Bewerberbogen soll insbesondere eine Projektbeschreibung und einen Finanzplan enthalten; und indem Bewerbungsverfahren soll die institutionelle Aufstellung der zu fördernden Einrichtungen offengelegt werden, um (potenzielle) Interessenkonflikte ausschließen zu können. Offenzulegen sind auch jegliche Nähebeziehungen zwischen Personen, die für die zu fördernde Institution tätig sind, zu Personen, die für die fördernden Unternehmen der Kommune tätig sind (einschließlich Nähebeziehungen von nahen Verwandten der vorgenannten Personen).

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein 

 

Finanzhaushalt

Nein 

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

x 

 

Begründung:

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

16.08.2021 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - ungeändert abgestimmt

Erweitern

30.08.2021 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

13.09.2021 - Bürgerschaft (BS) - geändert beschlossen