Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-V/07/0406-01-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt,

 

1.     die Umsetzung des mit Beschluss der Bürgerschaft vom 02. Juli 2018 (BV 734-28/18) „Konzept für eine nachhaltige Landwirtschaft“ geforderten und in der Anlage 1 beigefügten „Gesamtkonzeptes“

 

sowie das detaillierte „Reduktionskonzept Biodiversitätsgefährdenden Stoffe“ (Anlage 2) in der Fassung vom 21.05.2021 (Version 4.2) inklusive folgender Änderungen in Anlage 2

 

            I. Seite 8:

Zielwerte Mindest-Umfang 5% der Ackerfläche, wobei:

§  25 % der öVF 2 % ist dunkelgrün ab dem Anbaujahr 2023/24

§  50 % der öVF 3 % ist dunkelgrün ab dem Anbaujahr 2027/28

§  75 % der öVF 4 % ist dunkelgrün ab dem Anbaujahr 2031/32

           II. Seite 11:

b) keine Selbstfolge von Weizen
[-1 Punkt]

 

auf mind. 75% der Betriebs(-Acker)Flächen ist die Fruchtfolge mind. 4-gliedrig
[2 Zusatzpunkte]

 

         III. Seite 14

a) Es werden keine hoch-anfälligen Sorten verwendet Verwendung hochanfälliger Sorten (BSA-Note 7 bis 9)
[-2 Punkte]

 

         IV. Seite 19

a)     Keine Begrenzung der Herbizidmaßnahmen auf Teilflächen.
[-2 Punkt]

b)     Keine Begrenzung der Insektizidmaßnahmen auf Teilflächen.
[-2 Punkt]

 

und

 

2.     den Leitfaden für die Erarbeitung von Betriebsnaturschutzberatungen und Betriebsnaturschutzkonzepten vom 14. April 2021 gemäß Anlage 3 im Sinne des im Beschluss BV—V/07/0041 vom 4. November 2019 „Allgemeine Pachtbedingungen für landwirtschaftliche Verträge“ unter Punktes 13 aufgeführten Naturschutzgutachten und

 

3.     (a‘) dass landwirtschaftliche Pachtflächen, deren Pachtverhältnis bis zum 31.12.2023 ausläuft (Vgl. u.a. BV-V/07/0200-01) entsprechend der „Kriterien für die Neuvergabe von landwirtschaftlichen Flächen“ (BV-V/07/0063) ausgeschrieben werden. Bis zum 30.09.2022 soll die Anwendung des hier vorliegenden „Reduktionskonzeptes Biodiversitätsgefährdender Stoffe“ erprobt und evaluiert werden. Vorrangiges Ziel der Evaluation ist die Ermittlung der Wirksamkeit des Konzeptes im Hinblick auf die Erfüllungsquote (Vgl. Anlage 1 Punkt C3 S.6). Es ist zu gewährleisten, dass auch künftig ein relevanter Anteil (Vgl. Punkt 7) landwirtschaftlicher Flächen dem Ausschreibungsmodell zugeführt wird.

 

[redaktioneller Hinweis, kein Teil des Beschlusstextes: Wir bieten für den Punkt 3a zwei Alternativen an, der obige Absatz (3a‘) ist weitergehend und sollte zuerst abgestimmt werden, scheitert er, sollte der unten stehende Absatz (3a‘‘) abgestimmt werden; Einige Änderungen in 3b und 4 sind nur notwendig, wenn die erste Alternative angenommen wird]

 

(a‘‘) den Oberbürgermeister zu beauftragen, bis zum 30.09.2021 die Machbarkeit einer Flächenentnahme insbesondere aus den bis zum 31.12.2023 auslaufenden Pachtverhältnissen (Vgl. Vgl. u.a. BV-V/07/0200-01 sowie KA/07/0070 [teilw. nichtöffentlich]) zu prüfen, wie es der Absatz 9 der Allgemeinen Pachtbedingungen für landwirtschaftliche Flächen (BV-V/07/0041) ermöglicht. Dabei ist die maximale Entnahmefläche zu bestimmen und darzustellen. Weiterhin soll in einem zweiten Schritt im Hinblick auf die Kohärenz von Flächen ein möglicher Vorschlag für eine sinnvolle Entnahmemenge vorgelegt werden. Ziel der möglichen Entnahme ist die Ansiedlung oder Neugründung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ggf. im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens nach den Kriterien für die Neuvergabe von
landwirtschaftlichen Flächen  (BV-V/07/0063).

 

(b) dass Im Falle eines positives Evaluationsergebnisses ab dem 01.01.2024 mit Pächtern regional ansässiger Betriebe, die die Festlegungen aus den Punkten 1 und 2 erfüllen, werden bei Auslaufen von Pachtverträgen Verhandlungen über eine Weiterverpachtung aufgenommen werden, ohne dass zuvor eine (öffentliche) Ausschreibung der Flächen erfolgt. Hier findet Ziff. 13 des Beschlusses BV/07/0041 vom 4. November 2019 „Allgemeine Pachtbedingungen für landwirtschaftliche Verträge“ Anwendung. Die Einhaltung der Verpflichtung ist regelmäßig und vor einer Verlängerung zu prüfen. Dies gilt ab der Beschlussfassung zu diesem Konzept für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden Pachtverträge unabhängig von ihrer Restlaufzeit.

 

4.     Auf Eigentümer-Pächter-Beziehungen, die fortgesetzt den Anforderungen des Reduktionskonzeptes nicht genügen, findet Ziff. 13 des vorgenannten Beschlusses V/07/0041 vom 4. November 2019 zu den allg. Pachtbedingungen keine Anwendung und diese auslaufende Pachtverträge sind auch nach dem 31.12.2023 entsprechend regulär auszuschreiben. In schweren Fällen der Nicht-Umsetzung dieses Konzeptes sollen Pachtverträge auch vorzeitig beendet werden, bei Neuabschluss ist ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht vorzusehen.

 

5.     Pächter aus Betrieben, die im Einzelnen oder als Teil eines Betriebsverbundes (Konzern, Holding, gemeinsame Geschäftsführung) eine Betriebsfläche von mehr als 500 Hektar bewirtschaften, sind von der Regelung aus Punkt 3b dieses Beschlusses ausgenommen, sofern eine mögliche Nichtverlängerung die Kappungsgrenze (500ha) nicht berührt.

 

6.     Sollten Anforderungen von mindestens zwei Elementen aus dem „Reduktionskonzept Biodiversitätsgefährdenden Stoffe“ (Anlage 1, Punkt 3) nach Beschlussfassung durch übergeordnete Gesetze effektiv pflichtig werden, erfolgt eine Wiedervorlage des Konzeptes. Hierbei soll geprüft werden, ob eine Anpassung der Parametergrundlage zur Weiterverpachtung möglich ist. Ist eine Differenzierung durch Anpassung der Parameter im Hinblick auf nachhaltige Bewirtschaftung nicht länger möglich, ist insbesondere auch über Punkt 3b dieser Vorlage neu zu beraten.

 

7.     Als mittelfristiges Ziel (bis 2030) sind mindestens 20% der Ackerflächen und insgesamt
mindestens 30% der gesamten eigenen landwirtschaftlichen Flächen (Acker und Grünland)  der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vollständig ökologisch bewirtschaftet. Über die Erfüllungsquote ist jährlich (z.B. im Bericht über Immobilien und Liegenschaften) zu informieren.

 

8.     Bis zum 31.12.2022 legt die Verwaltung ein Konzept zu überprüfbaren prozessbezogenen Indikatoren für die Betriebsnaturschutzberatung und die Betriebsnaturschutzkonzepte vor. Ferner unterbreitet sie bis dahin Vorschläge für eine wissenschaftliche Begleitung (siehe Gutachten des unabhängigen Fachbeirates des GAI e.V. Pkt. 4 vom 25.05.2021).

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Sachdarstellung

Abweichende Urheberschaft Punkt 1 v.a. Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz; Punkt 8: DIE LINKE

 

Punkt 1

I) Die Bildung von Anteilen der Anteile (z.B. 50% von 5%) kann dazu führen, dass Landwirte mit mehr als 5% ÖVF das Zweitkriterium „dunkelgrün“ nicht einhalten und darum die Anforderung verfehlen. Landwirte, die beispielsweise 8% ökologische Vorrangflächen vorhalten, müssten 2023/2024 dementsprechend 2% „dunkelgrüne“ Flächen vorhalten (25% von 8%). Sie wären gegenüber Landwirten benachteiligt, die nur 5% ÖVF vorhalten und dementsprechend auch nur 1,25% „dunkelgrün“ nachweisen müssten (25% von 5%).

 

II) Die Einbringer sind der Ansicht, dass eine Selbstfolge von Weizen bei einer mindestens viergliedrigen Fruchtfolge kaum möglich sein sollte. Die viergliedrige Fruchtfolge ist bereits Bestandteil der Allgemeinen Pachtbedingungen. Dementsprechend ist über diesen Punkt keine Differenzierungsfähigkeit gegeben.

 

II – IV) Im Abschnitt zum Integrierten Pflanzenschutz ist ein Punktesystem skizziert, in dem der Verzicht auf offensichtlich nicht nachhaltige Maßnahmen durch Punktgewinn honoriert wird. Wer bewusst nicht nachhaltige Optionen zieht, erhält demnach lediglich keine Punkte und hat durch den gegebenen Spielraum in der Gesamtsumme auch kaum Nachteile zu befürchten. Die Einbringer legen dementsprechend Wert darauf, explizit nicht nachhaltige Entscheidungen durch Minuspunkte zu würdigen. Die Punkte II bis IV ziehen weitere redaktionelle Veränderungen nach sich. Insgesamt steigt der ökologische Anspruch durch die oben bezeichneten Veränderungen.

 

Punkt 2 (unverändert)

Punkt 3

Die Einbringer sehen es als essenziell an einen fairen Zugang zu Agrarflächen zu schaffen. Dies kann nur durch das Modell der Ausschreibung erfolgen, welches nach Ansicht der Einbringer im Rahmen vergangener Beschlussfassungen immer beabsichtigt war. Im nun vorliegenden Konzept ruht das Risiko einer unlimitierten Weiterverpachtung nahezu aller Flächen.  Eine konzeptuelle Konkurrenz der Marktteilnehmer im Hinblick auf nachhaltiges Wirtschaften ist somit weitgehend ausgeschlossen. Es ist die Absicht der Einbringer, regelmäßig und in relevanten Umfängen landwirtschaftliche Flächen ausschreiben zu können, um Neueinsteigern eine Marktteilnahme überhaupt erst zu ermöglichen. Weiterhin gilt, dass auf Ausschreibungen zu verzichten ist, wenn Satz 1 aus Punkt 13 der allgemeinen Pachtbedingungen (Gefährdung betrieblicher Existenz) berührt ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausschreibung bisherige Pächter nicht vom Verfahren ausschließt sondern diese lediglich in Konkurrenz zu neuen Bewerbern stellt. Innerhalb dieser Konkurrenz haben Altpächter verschiedene manifeste (BV-V/07/0063 Punkt 13) und praktische Vorteile, da Sie mit der Fläche bestens vertraut sind und demnach einen Wissensvorsprung über Potenziale nachhaltiger Bewirtschaftungsoptionen haben.

 

(3a‘) Eine Ausschreibung der bis zum 31.12.2023 auslaufenden Pachten kommt insbesondere in Frage, da diese Flächen lediglich durch eine außerplanmäßige Verlängerung (BV-V/07/0200-01) von der Ausschreibungspflicht befreit wurden. In diesem Sinne wird die Ausschreibungspflicht wie ursprünglich geplant umgesetzt.

 

Einige Passagen aus der Beschlussvorlage (BV-V/07/0200-01) drängen auf die Etablierung eines Mechanismus zur Entscheidung über eine mögliche Weiterverpachtung im Rahmen des Absatzes 13 Satz 2 aus den „Allgemeinen Pachtbedingungen“ (BV-V/07/0041). Hierzu ist einzuwenden, dass sich daraus keine Garantie auf Weiterverpachtung für die Flächen aus BV-V/07/0200-01 ableiten lässt, da eine Beschlussfassung zum damaligen Zeitpunkt nicht als garantiert angesehen werden konnte. Eine nun mögliche gleichzeitige Beschlussfassung über das angestrebte Konzept und einen Umgang mit den Flächen aus der Verlängerung ist demnach konsistent zu allen früheren Beschlüssen.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Pächter der Flächen, die bis zum 31.12.2023 auslaufen unmöglich die Kriterien des Konzeptes erfüllen können, da die Einhaltung des Zeitkriteriums (5 von 6 Jahren, vgl. Anlage 1 Seite 6) technisch nicht möglich und rückwirkend auch nicht kontrollierbar ist.

 

(3a‘‘)  Diese nachrangige Variante wird von den Einbringern als Notlösung im Sinne der obigen Argumentation vorgeschlagen.

 

(3b) Verwaltungsentwurf; redaktionelle Veränderungen entfallen bei Nichtannahme von 3a‘.

 

Punkt 4

Verwaltungsentwurf, Einfügung Datum entfällt bei Nichtannahme von 3a‘. Streichung von „schweren“ ist selbsterklärend.

 

Punkt 5

Siehe Sachdarstellung Punkt 3 erster Absatz. Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass eine Kappungsgrenze dem Ziel eher kleinteiliger Landwirtschaft entspricht, welches gerade in unserer Region massiv verfehlt wird. Das Kriterium Betriebsgröße ist auch in den Kriterien zur Neuverpachtung enthalten. Weiterhin sei darauf verwiesen, dass größere Betriebe durch ihre wirtschaftliche Stärke bereits einen Konkurrenzvorteil haben, Nachhaltigkeitsmaßnahmen darum leichter umsetzen können und auch finanziell in der Lage sind sich extern beraten zu lassen. Betriebe dieser Größenordnung sind in der Regel durch den Wegfall von Teilflächen nicht in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdet.

 

Punkt 6

Durch die angestrebte lange Wirkungsdauer des hier vorgestellten Konzeptes ist es naheliegend, dass es zu neuen legislativen Entscheidungen kommt, die das Konzept „überholen“ und dessen Differenzierungsfähigkeit einschränken. Im Sinne der Begründung aus Punkt 3 (1. Absatz) sollte das Konzept dann auf den Prüfstand gestellt werden.

 

Punkt 7

Dieses langfristige Ziel orientiert sich an Zielmarken der Bundesregierung und der Europäischen Union, aber auch an der Strategie des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

Punkt 8

Übernahme DIE LINKE

 

Redaktioneller Hinweis: Auf Formulierungen in gendergerechter Sprache ist verzichtet worden, um keinen Bruch zum ursprünglichen Antrag zu erzeugen.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

nein 

 

Finanzhaushalt

nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

nein 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

  umstritten

 

Begründung:

 

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14.06.2021 - Bürgerschaft (BS) - geändert abgestimmt