Informationsvorlage - BV-P-ö/07/0193-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Einmalige Ausgleichszahlung für städtische Reinigungskräfte - Stellungnahme der Verwaltung vom 21.02.2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- 10 Haupt- und Personalamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Kenntnisnahme
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Mar 7, 2022
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend, Sport, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen (SoA)
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Kenntnisnahme
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Mar 7, 2022
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Kenntnisnahme
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Aug 15, 2022
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend, Sport, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen (SoA)
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Kenntnisnahme
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Aug 15, 2022
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Kenntnisnahme
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Aug 23, 2022
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Kenntnisnahme
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Sachdarstellung
Der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird die nachfolgende Stellungnahme der Verwaltung zur Verfügung gestellt.
Eine einmalige Ausgleichszahlung an städtische Reinigungskräfte in Höhe von je 250,- € netto wäre nicht vom geltenden Tarifrecht gedeckt. Die Stadt würde hier eine übertarifliche Zahlung an diese Beschäftigten gewähren. Bei Vornahme der Auszahlungen würde die Universitäts- und Hansestadt Greifswald gegen ihre rechtlichen Pflichten aus der Verbandssatzung als Verbandsmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Mecklenburg-Vorpommern (Satzung KAV-M-V) in Verbindung mit dem einschlägigen Tarifrecht verstoßen. Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, die geltenden Tarifverträge zu erfüllen, insbesondere tarifvertragliche Bedingungen weder zu unterschreiten noch unmittelbar oder mittelbar zu überschreiten (§ 6a Satzung KAV M-V). Derartige Verstöße gegen Tarifrecht sind demnach rechtswidrig und gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V zu beanstanden. Nach Bielenberg/Hill, in Schweriner Kommentierung, § 33 Rz 2 kann sich die Rechtswidrigkeit auch aus Vertragsverstößen ergeben. Im Übrigen können solche Verstöße mit einer Verbandsstrafe geahndet werden, der Beschluss dieser Vorlage wäre rechtswidrig und zu beanstanden.
Im Weiteren ist anzumerken, dass ein Beschluss über eine Nettozahlung nicht möglich ist, da die individuellen Steuer- und Sozialversicherungsrahmenbedingungen der Beschäftigten zu berücksichtigen sind, es müsste eine entsprechende Bruttozahlung beschlossen werden.
Zu der in der Sachdarstellung geäußerten Bitte an den Oberbürgermeister sei ausgeführt, dass die Beendigung des Haustarifvertrages nur durch die Vertragsparteien, dem Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern oder ver.di, durch Kündigung erfolgen kann. Eine Kündigung würde die Aufgabe der Beschäftigungsgarantie für die städtischen Reinigungskräfte bedeuten. Dieses steht nicht im überwiegenden Interesse der städtischen Reinigungskräfte.
Der Haustarifvertrag wurde nunmehr dahingehend geändert, dass die Beschäftigten, anders als bisher, am tariflich normierten Stufenaufstieg teilnehmen. Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft und endet zum 31.12.2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.