14.06.2021 - 9.20.1 Reduktionskonzept und Naturschutzberatung für e...

Beschluss:
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Wortprotokoll

behandelt unter TOP 9.20

 

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Beschluss:

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt,

 

1.     die Umsetzung des mit Beschluss der Bürgerschaft vom 02. Juli 2018 (BV 734-28/18) „Konzept für eine nachhaltige Landwirtschaft“ geforderten und in der Anlage 1 beigefügten „Gesamtkonzeptes“

 

sowie das detaillierte „Reduktionskonzept Biodiversitätsgefährdenden Stoffe“ (Anlage 2) in der Fassung vom 21.05.2021 (Version 4.2) inklusive folgender Änderungen in Anlage 2

 

            I. Seite 8:

Zielwerte Mindest-Umfang 5% der Ackerfläche, wobei:

§  25 % der öVF 2 % ist dunkelgrün ab dem Anbaujahr 2023/24

§  50 % der öVF 3 % ist dunkelgrün ab dem Anbaujahr 2027/28

§  75 % der öVF 4 % ist dunkelgrün ab dem Anbaujahr 2031/32

           II. Seite 11:

b) keine Selbstfolge von Weizen
[-1 Punkt]

 

auf mind. 75% der Betriebs(-Acker)Flächen ist die Fruchtfolge mind. 4-gliedrig
[2 Zusatzpunkte]

 

         III. Seite 14

a) Es werden keine hoch-anfälligen Sorten verwendet Verwendung hochanfälliger Sorten (BSA-Note 7 bis 9)
[-2 Punkte]

 

         IV. Seite 19

a)     Keine Begrenzung der Herbizidmaßnahmen auf Teilflächen.
[-2 Punkt]

b)     Keine Begrenzung der Insektizidmaßnahmen auf Teilflächen.
[-2 Punkt]

 

und

 

2.     den Leitfaden für die Erarbeitung von Betriebsnaturschutzberatungen und Betriebsnaturschutzkonzepten vom 14. April 2021 gemäß Anlage 3 im Sinne des im Beschluss BV—V/07/0041 vom 4. November 2019 „Allgemeine Pachtbedingungen für landwirtschaftliche Verträge“ unter Punktes 13 aufgeführten Naturschutzgutachten und

 

3.     (a‘) dass landwirtschaftliche Pachtflächen, deren Pachtverhältnis bis zum 31.12.2023 ausläuft (Vgl. u.a. BV-V/07/0200-01) entsprechend der „Kriterien für die Neuvergabe von landwirtschaftlichen Flächen“ (BV-V/07/0063) ausgeschrieben werden. Bis zum 30.09.2022 soll die Anwendung des hier vorliegenden „Reduktionskonzeptes Biodiversitätsgefährdender Stoffe“ erprobt und evaluiert werden. Vorrangiges Ziel der Evaluation ist die Ermittlung der Wirksamkeit des Konzeptes im Hinblick auf die Erfüllungsquote (Vgl. Anlage 1 Punkt C3 S.6). Es ist zu gewährleisten, dass auch künftig ein relevanter Anteil (Vgl. Punkt 7) landwirtschaftlicher Flächen dem Ausschreibungsmodell zugeführt wird.

 

[redaktioneller Hinweis, kein Teil des Beschlusstextes: Wir bieten für den Punkt 3a zwei Alternativen an, der obige Absatz (3a‘) ist weitergehend und sollte zuerst abgestimmt werden, scheitert er, sollte der unten stehende Absatz (3a‘‘) abgestimmt werden; Einige Änderungen in 3b und 4 sind nur notwendig, wenn die erste Alternative angenommen wird]

 

(a‘‘) den Oberbürgermeister zu beauftragen, bis zum 31.12.2021 die Machbarkeit einer Flächenentnahme insbesondere aus den bis zum 31.12.2023 auslaufenden Pachtverhältnissen (Vgl. Vgl. u.a. BV-V/07/0200-01 sowie KA/07/0070 [teilw. nichtöffentlich]) zu prüfen, wie es der Absatz 9 der Allgemeinen Pachtbedingungen für landwirtschaftliche Flächen (BV-V/07/0041) ermöglicht. Dabei ist die maximale Entnahmefläche zu bestimmen und darzustellen. Weiterhin soll in einem zweiten Schritt im Hinblick auf die Kohärenz von Flächen ein möglicher Vorschlag für eine sinnvolle Entnahmemenge vorgelegt werden. Vorrangiges Ziel der möglichen Entnahme ist die Ansiedlung oder Neugründung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ggf. im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens nach den Kriterien für die Neuvergabe von
landwirtschaftlichen Flächen  (BV-V/07/0063).

 

(b) dass Im Falle eines positives Evaluationsergebnisses ab dem 01.01.2024 mit Pächtern regional ansässiger Betriebe, die die Festlegungen aus den Punkten 1 und 2 erfüllen, werden bei Auslaufen von Pachtverträgen Verhandlungen über eine Weiterverpachtung aufgenommen werden, ohne dass zuvor eine (öffentliche) Ausschreibung der Flächen erfolgt. Hier findet Ziff. 13 des Beschlusses BV/07/0041 vom 4. November 2019 „Allgemeine Pachtbedingungen für landwirtschaftliche Verträge“ Anwendung. Die Einhaltung der Verpflichtung ist regelmäßig und vor einer Verlängerung zu prüfen. Dies gilt ab der Beschlussfassung zu diesem Konzept für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden Pachtverträge unabhängig von ihrer Restlaufzeit.

 

4.     Auf Eigentümer-Pächter-Beziehungen, die fortgesetzt den Anforderungen des Reduktionskonzeptes nicht genügen, findet Ziff. 13 des vorgenannten Beschlusses V/07/0041 vom 4. November 2019 zu den allg. Pachtbedingungen keine Anwendung und diese auslaufende Pachtverträge sind auch nach dem 31.12.2023 entsprechend regulär auszuschreiben. In schweren Fällen der Nicht-Umsetzung dieses Konzeptes sollen Pachtverträge auch vorzeitig beendet werden, bei Neuabschluss ist ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht vorzusehen.

 

5.     Pächter aus Betrieben, die im Einzelnen oder als Teil eines Betriebsverbundes (Konzern, Holding, gemeinsame Geschäftsführung) eine Betriebsfläche von mehr als 500 Hektar bewirtschaften, sind von der Regelung aus Punkt 3b dieses Beschlusses ausgenommen, sofern eine mögliche Nichtverlängerung die Kappungsgrenze (500ha) nicht berührt.

 

6.     Sollten Anforderungen von mindestens zwei Elementen aus dem „Reduktionskonzept Biodiversitätsgefährdenden Stoffe“ (Anlage 1, Punkt 3) nach Beschlussfassung durch übergeordnete Gesetze effektiv pflichtig werden, erfolgt eine Wiedervorlage des Konzeptes. Hierbei soll geprüft werden, ob eine Anpassung der Parametergrundlage zur Weiterverpachtung möglich ist. Ist eine Differenzierung durch Anpassung der Parameter im Hinblick auf nachhaltige Bewirtschaftung nicht länger möglich, ist insbesondere auch über Punkt 3b dieser Vorlage neu zu beraten.

 

7.     Als mittelfristiges Ziel (bis 2030) sind mindestens 20% der Ackerflächen und insgesamt
mindestens 30% der gesamten eigenen landwirtschaftlichen Flächen (Acker und Grünland)  der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vollständig ökologisch bewirtschaftet. Über die Erfüllungsquote ist jährlich (z.B. im Bericht über Immobilien und Liegenschaften) zu informieren.

 

8.     Bis zum 31.12.2022 legt die Verwaltung ein Konzept zu überprüfbaren prozessbezogenen Indikatoren für die Betriebsnaturschutzberatung und die Betriebsnaturschutzkonzepte vor. Ferner unterbreitet sie bis dahin Vorschläge für eine wissenschaftliche Begleitung (siehe Gutachten des unabhängigen Fachbeirates des GAI e.V. Pkt. 4 vom 25.05.2021).

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

Punkt 1

17

24

 

Punkt 2

20

19

1

Punkt 3 (a‘‘)

von der Verwaltung übernommen

Punkt 4

21

19

 

Punkt 5

18

21

 

Punkt 6

21

19

 

Punkt 7

21

19

 

Punkt 8

von der Verwaltung übernommen