06.11.2017 - 6.3 Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen für die E...

Beschluss:
mehrheitlich
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Die Bürgerschaft beschließt für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald folgende

Wesentlichkeitsgrenzen für die Erstellung der Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2013:

 

  1. Gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 100.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 45 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 100.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 46 Abs. 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 100.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
  2. Gemäß § 46 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 100.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 47 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind erhebliche Veränderungen bei Bilanzposten im Vergleich zum Vorjahr mindestens ab 100.000 EUR zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 16 GemHVO-Doppik sind die Rückstellungen für sonstige finanzielle Verpflichtungen und sonstige Aufwandsrückstellungen, die dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ zuzuordnen sind, zu erläutern. Weitere Positionen, die in der Bilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ gesondert und eindeutig ausgewiesen werden, sind im Anhang nicht näher zu erläutern.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 KomDoppikEG M-V erfolgen Korrekturen gegen die Kapitalrücklage ab 1.000 EUR im Einzelfall.“