Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0084
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 117 - Thomas-Müntzer-Straße West -; Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 60.2 Stadtbauamt/Abteilung Stadtentwicklung/Untere Denkmalschutzbehörde
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL)
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Beratung
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01.10.2019
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen und öffentliche Ordnung
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Beratung
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15.10.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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21.10.2019
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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04.11.2019
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald fasst den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 117 – Thomas-Müntzer-Straße West – wie folgt:
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Für das Gebiet westlich der Thomas-Müntzer-Straße und nördlich der Max-Reimann-Straße, östlich angrenzend an den Bebauungsplan Nr. 14 - Hafen Ladebow -, westlich nahe des Bebauungsplans Nr. 52 - Ladebower Chaussee -, soll gemäß § 2 Absatz 1 i. V. m. § 13b und § 13a Absatz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in dem gekennzeichneten Bereich (Abgrenzung gemäß Plan Anlage 1) ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, aufgestellt werden.
Ziel des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Erfassung der im Bereich vorhandenen Siedlungsstruktur und Sicherung der städtebaulichen Entwicklung, unter Beachtung des Seehafens und angrenzender Gewerbe- und Mischgebiete, zur Schaffung von Baurecht. - Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB wird gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Absatz 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 13a Absatz 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
- Mit der Interessengemeinschaft ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abzuschließen.
Sachdarstellung
Der ca. 1,38 ha große Geltungsbereich des Plangebiets befindet sich westlich der Thomas-Müntzer-Straße und nördlich der Max-Reimann-Straße, östlich angrenzend an den Bebauungsplan Nr. 14 - Hafen Ladebow -, westlich nahe des Bebauungsplans Nr. 52 - Ladebower Chaussee -.
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Universitäts- und Hansestadt Greifswald als Dauerkleingärten dargestellt. In der Realität stellt sich der Bereich allerdings seit Jahren als Gemengelage mit verschiedenen Nutzungsformen (Kleingärten, Wohnen, Gewerbe) dar, wobei ergänzend hier auch Wohnen festzustellen ist.
Die Flächen des Plangebiets befinden sich im privaten Eigentum einer Interessengemeinschaft, durch die auch die Anstoßwirkung zur Nutzung der Bestandsflächen als Wohnbauflächen erfolgte.
Auch gab es bereits in zurückliegenden Jahren Anfragen zur Erweiterung der Gebäude und der Nutzung zu Wohnzwecken. Der Bebauungsbestand im Plangebiet war nie in einer Kleingartenanlage gebunden.
Um das Gebiet städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen sowie planungsrechtlich zu erfassen, findet das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB Anwendung.
Danach gilt der § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 117 - Thomas-Müntzer-Straße West - gemäß § 13b BauGB kann nur bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet werden.
Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB ist bis 31.12.2021 zu fassen.
Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb einer vorhandenen Siedlungsstruktur kann der Bebauungsplan nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, aufgestellt werden.
Die zulässige Grundfläche (Anteil des Plangebiets i. S. des § 19 Absatz 2 BauNVO, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf), wird kleiner 10.000 m² sein.
Es bestehen weder Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung begründen, noch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter.
Ausschlussgründe nach § 13a BauGB werden nicht gesehen.
Die Planungskosten trägt die Interessengemeinschaft, die sich aus der im Planbereich befindlichen Eigentümerschaft zusammensetzt.
Mit der Interessengemeinschaft ist ein städtebaulicher Vertrag zur Erarbeitung des Bebauungsplans abzuschließen.
Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung anzupassen.
Die Berichtigung des Flächennutzungsplans ist Folge des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan und somit verfahrensfrei.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Nein |
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Finanzhaushalt |
Nein |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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216,6 kB
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