Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0064
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die kommunalen Kindertagesstätten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Hanse-Kinder
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Senat (S)
|
Beratung
|
|
●
Bereit
|
|
Betriebsausschuss Eigenbetrieb "Hanse-Kinder"
|
Beratung
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Soziales, Jugend, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen
|
Beratung
|
|
|
14.10.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
|
Beratung
|
|
|
14.10.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
21.10.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
04.11.2019
|
Sachdarstellung
Die Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung soll folgende und aus Sicht des Eigenbetriebes „Hanse-Kinder“ bestehende Regelungslücken schließen:
1. Der Aufwand für die Spitzabrechnung ist im Vergleich zur Pauschalabrechnung sehr hoch. Die Vollverpflegung ist ein integraler Bestandteil des Leistungsangebotes und soll dazu dienen, eine altersgemäße und gesunde Verpflegung sicherzustellen. Es ist nicht vorgesehen, die angebotenen Komponenten als Auswahlkriterium für die Entscheidung zu nutzen, ob ein Kind an der Verpflegung teilnimmt oder nicht. Zudem kommen verwaltungstechnische Schwierigkeiten hinzu (Datenschutz, Unterschriftenleistung, Kontrolle der An- und Abmeldungen, Auswertung), die eine komponenten- und portionsgenaue Spitzabrechnung unverhältnismäßig aufwändig machen. Die Einführung eines Tagespreises soll den Verwaltungsaufwand der Spitzabrechnung reduzieren und eine solidarischere Beteiligung an der Gesamtfinanzierung der Verpflegungskosten fördern.
2. Obwohl die Satzung die Erteilung einer Einzugsermächtigung vorsieht, bezahlen immer noch viele Personensorgeberechtigte mittels Überweisung, was einen nicht unerheblichen Aufwand für die Buchhaltung bedeutet. Durch die Einführung einer kalkulierten Aufwandspauschale soll gezielter darauf hingewirkt werden, dass Einzugsermächtigungen satzungsgemäß erteilt bzw. anfallende Aufwände verursachungsgemäß abgerechnet werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
38,1 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
27,1 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
319,8 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
41,2 kB
|