Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0241

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 5. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die kommunalen Kindertagesstätten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

Reduzieren

Sachdarstellung

Die Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung ist notwendig, da die Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V noch nicht in der aktuellen Satzung berücksichtigt wurde, zudem werden einige Anpassungen, die aus Sicht des Eigenbetriebes notwendig sind, vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen sind:

  1. Titel der Satzung: Hier soll der Name „Hanse-Kinder“ stärker in den Fokus gerückt werden.
  2. Rechtsgrundlagen: Die Rechtsgrundlagen, auf welchen die Satzung aufbaut, werden aktualisiert.
  3. Präambel: Hier werden die Zielstellungen des KiföG M-V mit den Leitsätzen des Eigenbetriebes Hanse-Kinder verknüpft und zu einem noch individuelleren Selbstanspruch formuliert.
  4. In der gesamten Satzung werden die Bezeichnungen „Kindertagesstätte“ gegen „Kindertageseinrichtung“ getauscht.
  5. In der gesamten Satzung werden die Begriffe „Elternbeitrag“ entfernt oder durch „Beiträge“ ersetzt.
  6. In „§ 1 Allgemeines“ werden die Kindertageseinrichtungen entsprechend der buchhalterischen Produkte des internen Rechnungswesens umsortiert und auf ein optisch leichter erfassbares System gebracht.
  7. In „§ 2 Umfang der Kinderbetreuung“ wird klargestellt, dass die Aufsichtspflicht bereits mit der Übergabe an die/den Personensorgeberechtigte*n endet. Weiterhin wird der späteste Zeitpunkt der Abmeldung des Kindes aus organisatorischen Gründen auf 8.00 Uhr geändert.
  8. In „§ 3 Betriebsferien“ werden der Zeitraum der Bekanntgabe der Betriebsferien sowie die Bedarfsmeldungen der Personensorgeberechtigten konkretisiert.
  9. In „§ 4 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung“ werden organisatorische und aufgrund gesetzlicher Vorgaben geänderte Regelungen angepasst. So entfallen Regelungen zu Umlandgemeinden, die verschärften Regelungen zum Masernschutz werden aufgenommen.
  10. Die Verpflegungsbeiträge werden in den Kindertagesstätten aus organisatorischen Gründen nur noch als Pauschale erhoben. Die Spitzabrechnung entfällt. 

Die Verpflegungskosten umfassen neben den "gefühlten" Vollkosten der Lebensmittel zum großen Teil fixe Kosten, die unabhängig davon entstehen, wie viele Portionen täglich zubereitet werden. Dies sind insbesondere Personalkosten für Köche und mit der Zubereitung im Zusammenhang stehende Kosten (Strom, Wasser, Heizung), Reinigungs- und Hygienekosten, Abfallbeseitigung, technische Überprüfungen und so weiter, die nicht zum pädagogischen Auftrag der Kindertagesförderung nach § 3 KiföG M-V gehören und nicht Bestandteil der Qualitäts-, Leistungs- und Entgeltvereinbarungen sein dürfen. Alles das kostet viel Geld und muss auch dann aufrechterhalten werden, wen keine oder nur sehr wenig Verpflegung ansteht. Diese speziellen Kosten sind auch nicht Bestandteil der Platzkosten und müssen daher vollständig von den Eltern getragen werden, da die Infrastruktur ausschließlich zur Verpflegung der Kinder vorgehalten wird. 

 

Es gibt hier immer zwei Wege: Entweder die portionsgenaue Abrechnung mit entsprechend hohen Preisen oder es wird versucht, die Preise konstant niedrig zu halten, dafür aber mit planbaren Einnahmen. Wir haben uns für letzteren entschieden und bewegen uns mit den Verpflegungskosten damit am unteren Bereich der Bandbreite in Gesellschaft der Mitbewerber, teilweise sind andere Anbieter fast 50 Prozent teurer.

Auch die Verwaltungsgerichte sehen eine Pauschale als sinnvolles und zulässiges Instrument vor. 

„Die individuelle Abrechnung habe eine listenmäßige Erfassung der konkret eingenommenen Mahlzeiten und eine Kontrolle durch die Erziehungsberechtigten erfordert. Zur Vermeidung dieses erheblichen Verwaltungsaufwands sei die Verbandsgemeinde berechtigt, eine Monatspauschale zu erheben.“ – Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2009 - 7 A 10431/09.OVG

  1. In „§ 9 Änderung und Beendigung des Betreuungsverhältnisses“ wurde die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung an die Verhältnismäßigkeit nach Wegfall des Elternbeitrages angepasst. 
Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

NEIN 

2020 ff. 

Finanzhaushalt

NEIN 

2020 ff. 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

10.08.2020 - Ausschuss für Soziales, Jugend, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen - ungeändert abgestimmt