Beschlussvorlage der Politik - BV-P/07/0184
Grunddaten
- Betreff:
-
Veränderungssperre für die Steinbeckervorstadt
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- SPD-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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17.08.2020
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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31.08.2020
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt den Oberbürgermeister, zur Bürgerschaftssitzung am 19. Oktober 2020 die Möglichkeit zum Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre in dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 3 zu prüfen und bejahendenfalls zur Beschlussfassung vorzulegen.
Sachdarstellung
Die Bürgerschaft hat auf ihrer Sitzung vom 31. März 1994 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 3 gefasst (BV-Nr. 1179-47/94). Er gilt für das Gebiet der Stralsunder Straße, das begrenzt wird im Osten durch die Stralsunder Straße, im Süden durch den Ryck, im Westen durch den Deich und im Norden innerhalb des Flurstück 19/3 der Gemarkung Greifswald. Als Planungsziel wurde angestrebt die Steinbecker Vorstadt als eigenständigen und tragfähigen Stadtteil mit einer möglichen Einwohnerzahl von 3000 Menschen auszubauen.
Die Bürgerschaft hat auf ihrer Sitzung vom 02. Juli 2020 den Masterplan Steinbeckervorstadt (BV-V/07/0196-01) als strategische Grundlage für die weitere städtebauliche Entwicklung der Steinbecker-vorstadt verabschiedet. Die konkrete Umsetzung der, in dem verabschiedeten Masterplan beschlossen, Ziele in Bebauungsplanverfahren wird in den nächsten Jahren geraume Zeit in Anspruch nehmen, um die erforderlichen Beteiligungen der verschiedensten Träger der öffentlichen Belange und der Öffentlichkeit durchzuführen.
Bis zur rechtskräftigen Beschlussfassung über den Satzungsentwurf zum Bebauungsplan gelten in der Steinbeckervorstadt die Regelungen des § 34 BauGB. Um in der Zwischenzeit Baumaßnahmen in der Steinbeckervorstadt zu verhindern, die den Vorgaben des Bebauungsplanes bzw. des Masterplanes zuwider laufen, soll der Oberbürgermeister prüfen, ob dies durch den Erlass einer Satzung über eine Veränderungs-sperre gemäß § 14 BauGB verhindert werden kann. Durch den Erlass einer Veränderungssperre würde für den Zeitraum von maximal 4 Jahren eines ausreichendes Zeitfenster zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan geschaffen werden. Von dem Gebiet für das die Veränderungssperre gelten soll, ist der Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Erweiterung Innenstadt/Fleischervorstadt“ auszunehmen.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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