Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0265
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung für den Kultur- und Sozialpass der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 32.3 Amt für Bürgerservice und Brandschutz/Abteilung Einwohnermeldewesen/Standesamt und Wohngeld
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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14.09.2020
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen
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Beratung
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14.09.2020
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen und öffentliche Ordnung
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Beratung
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15.09.2020
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur, Universität, internationale Beziehungen und Wissenschaft (BiA)
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Beratung
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16.09.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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28.09.2020
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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19.10.2020
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beschließt die Aufhebung der Satzung für den Kultur- und Sozialpass der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 14.12.2009 in Form der Änderungssatzung vom 21.02.2019 sowie die Neufassung der Satzung für den Kultur- und Sozialpass der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die als Anlage 1 der Beschlussvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt wurde.
Sachdarstellung
Seit dem 01.12.2019 wird die Aufgabe der Ausstellung des Kultur- und Sozialpasses durch das Amt für Bürgerservice und Brandschutz, Abteilung Einwohnermeldewesen/Standesamt und Wohngeld wahrgenommen. Im Zuge dieser Aufgabenwahrnehmung ist festgestellt worden, dass im Sinne des Services am Antragsteller sowie der Effektivität der Verwaltungsarbeit die zurzeit geltende Satzung einer Neufassung bedarf.
Im Anhang dieser Beschlussvorlage befindet sich zur besseren Veranschaulichung, insbesondere im Hinblick auf die nachfolgenden Erläuterungen, eine Gegenüberstellung der bisherigen Satzung zu deren Neufassung (Anlage 2).
Die Satzung gilt nach § 1 für Einwohner mit erstem Wohnsitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und deren minderjährige Kinder. Klarstellend ist zu erwähnen, dass zu den berechtigten Personen auch minderjährige Auszubildende sowie die minderjährigen unbegleiteten Jugendlichen aus Drittstaaten nach Artikel 2 e) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 fallen, sofern sie mit erstem Wohnsitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gemeldet sind.
Trotzdem vereinzelt auch Personen einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Kultur- und Sozialpasses stellen, empfiehlt die Verwaltung die bisherige Regelung beizubehalten. Ziel der Satzung soll, wie bisher, sein, die in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz lebenden Einwohner zu fördern.
Der in § 2 der gegenständlichen Satzung geregelte begünstigte Personenkreis sollte nach Auffassung der Verwaltung erweitert werden. Ziel des Kultur- und Sozialpasses ist, Personen am kulturellen Leben teilhaben lassen zu können, die entweder ohne eine entsprechende Vergünstigung nicht die finanziellen Mittel dafür haben oder bei denen aufgrund ihrer Lage eine finanzielle Schlechterstellung fingiert wird. Die nunmehr zusätzlich aufgenommen Personenkreise sind anhand von eingegangenen Anfragen ermittelt worden.
Es hat sich zudem im Rahmen der Antragsbearbeitung herausgestellt, dass im Hinblick auf einige begünstigte Personen für den Leser nicht ganz eindeutig ist, wer unter die entsprechende Regelung und demnach zu dem benannten Personenkreis fällt. Aus diesem Grund ist zur besseren Verständlichkeit für die antragstellenden Personen sowie zum Zwecke der einheitlicheren Bearbeitung der Anträge auf Ausstellung des Kultur- und Sozialpasses empfehlenswert, Personenkreise, deren Bezeichnung nicht eindeutig eine entsprechende Begünstigung erkennen lässt, zu definieren.
In § 3 waren bisher ein Teil der Leistungen aufgeführt, die unter Vorlage eines Kultur- und Sozialpasses vergünstigt zur Verfügung gestellt wurden. Hier sind im Zuge der Neufassung ausschließlich die Leistungen städtischer Einrichtungen aufgenommen worden. Die Benennung der weiteren privatrechtlichen Leistungsanbieter hat nach Ansicht der Verwaltung lediglich informierenden Charakter. Regelmäßig fallen Leistungen weg oder kommen hinzu. Darüber hinaus kann sich die Höhe der Vergünstigungen aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklungen und der aktuellen Haushaltslage verändern. Dementsprechend schlägt die Verwaltung vor, diese Informationen außerhalb der Satzung für die Antragsteller bereitzustellen (Stadtblatt, Homepage). Veränderungen werden vorher regelmäßig mit dem Ausschuss für Soziales, Jugend, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen abgestimmt. Diese Vorgehensweise ermöglicht der Verwaltung eine flexiblere Anpassung des Leistungskatalogs, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der Angebote.
Die bisherigen §§ 4 bis 6 trafen Regelungen zur Antragstellung, zur Ausgabe des Kultur- und Sozialpasses sowie zu dessen Gültigkeitsdauer. Rein organisatorische Veränderungen zum Ort der Antragstellung sowie den Ort der Ausgabe erfordern demnach immer eine Satzungsänderung. Mit einer solchen Regelung kann die Verwaltung nicht kurzfristig auf solche Veränderungen reagieren. Demnach wird die in der Anlage 1 enthaltende allgemeinere Regelung vorgeschlagen und in einem Paragraphen zusammengefasst.
Die Gültigkeit des Kultur- und Sozialpasses sollte nicht auf ein Kalenderjahr begrenzt sein, sondern, wie in der Neufassung vorgeschlagen, ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung betragen. Dies hat den Vorteil, dass der Antragsteller einen erneuten Antrag erst nach Ablauf des einen Jahres stellen muss und nicht, wie bisher, bei später Antragstellung im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines kurzen Zeitraumes. Mit den teilnehmenden privatrechtlichen Einrichtungen werden im Hinblick auf eventuelle Kostenausgleiche entsprechende Verträge abgeschlossen, deren Gültigkeit auf den aktuell anstehenden Doppelhaushalt begrenzt ist.
Derzeit können die Anträge für die Ausstellung des Kultur- und Sozialpasses für das kommende Kalenderjahr ab dem 01.12. des laufenden Jahres gestellt werden mit der Folge, dass durchschnittlich 1.400 Anträge in den Monaten Dezember des laufenden Jahres bis Februar des darauffolgenden Jahres eingehen. Dies führt unweigerlich zu einer verzögerten Bearbeitung. Daher schlägt die Verwaltung die vorgenannte Änderung der Gültigkeitsdauer vor, um dem Antragsteller einen Kultur- und Sozialpass ausstellen zu können, der unabhängig von den Bearbeitungszeiten stets ein Jahr gültig ist. Darüber hinaus führt eine Entzerrung des Antragszeitraumes zu einer effektiveren Antragsbearbeitung.
Die Regelung zum Missbrauch in § 9 wurde in der Neufassung in § 6 übernommen.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
2021 ff |
Finanzhaushalt |
Ja |
2021 ff |
|
Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
07 |
35101-54190000 |
Zuschuss Kultur- und Sozialpass |
42.500 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2021 |
42.500 |
|
0 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
|
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
2022 ff |
351010-54190000 |
42.500 |
Kultur- und Sozialpass |
42.500 |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
|
(wie Dokument)
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73,9 kB
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2
|
(wie Dokument)
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102,7 kB
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3
|
(wie Dokument)
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108,5 kB
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