Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/07/0003-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie zur Gewährung eines Zuschusses zur Schaffung neuen Wohnraums für junge Familien und Einwohner:innen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- SPD-Fraktion/Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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19.10.2020
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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09.11.2020
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen
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Beratung
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09.11.2020
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Gestoppt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt beschließt die nachfolgende Richtlinie zur Schaffung neuen Wohnraums für junge Familien und Einwohner:innen
Richtlinie für die Gewährung eines Zuschusses
zur Schaffung neuen Wohnraums für junge Familien und Einwohner:innen
Präambel
Vor dem Hintergrund teils exorbitant gestiegener Grundstücks- und Immobilienpreise in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zielt diese Förderung darauf ab, den weniger begüterten Teilen der Greifswalder Bevölkerung, insbesondere jungen ortsansässigen Familien die Schaffung neuen Wohnraums in Form von Einfamilienhäusern sowie Zwei- und Mehrfamilienhäusern (Bau-gemeinschaften) in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu ermöglichen. Auf diese Weise soll eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur und der soziale Zusammenhalt in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gewahrt bleiben und einer erzwungenen Abwanderung von jungen Familien in Umlandgemeinden entgegenwirkt werden. Da mit dem Baukindergeld ein Förderinstrument für Familien zum Ende des Jahres 2020 ausläuft, soll diese Förderung vor allem soziale Kriterien hervorheben und die langfristige Verbundenheit mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gefördert werden.
Für die Zuwendung gelten die nachstehenden Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Gefördert wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 1 Gegenstand der Zuwendung
Gefördert wird die Schaffung neuen Wohnraums in Form von Einfamilienhäusern sowie Zwei- oder Mehrfamilienhäusern in Baugemeinschaften für und durch junge Familien zur langfristigen Selbstnutzung in Form eines Abschlages auf den Erbbauzins um bis zu 3,5 Prozentpunkte p.a. mit einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren
§ 2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Hauptwohnsitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat oder nachweislich einer dauerhaften Erwerbstätigkeit in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald nachgeht, und den Zuschlag zu einem Baugrundstück nach den Richtlinien über die Vergabe von städtischen Grundstücken in der jeweils gültigen Fassung erhalten hat.
§ 3 Einkommensgrenzen, Einkommensermittlung
Die Förderung setzt voraus, dass das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen folgende Beträge nicht überschreitet:
für einen Einpersonenhaushalt 50.000,00 Euro,
für einen Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt ohne Kind 70.000,00 Euro,
für einen Haushalt mit einem Kind 85.000,00 Euro zuzüglich 15.000,00 Euro für jedes weitere zum Haushalt rechnende Kind.
Zum Haushalt rechnen Personen, die miteinander eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Kinder im Sinne des Satzes 1 sind solche, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt.
Zum Haushaltseinkommen zählen die zu versteuernden Einkommen des Antragstellers und des Ehegatten oder Lebenspartners oder des Partners einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. § 2 Absatz 5a Einkommensteuergesetz ist nicht anzuwenden. Zur Ermittlung des Haushaltseinkommens wird der Durchschnitt aus den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang herangezogen. Der Nachweis erfolgt anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes.
§ 4 Nachweise
Für jede beantragte Förderung sind Nachweise für die Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen.
– Kinder: Nachweis der Personensorgeberechtigung und des Hauptwohnsitzes
– Pflege: Nachweis der Pflegestufe und des Hauptwohnsitzes
– Körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen: Vorlage des Schwerbehindertenausweises und Nachweis des Hauptwohnsitzes
§ 5 Höhe der Förderung
Die Förderhöhe richtet sich nach sozialen Kriterien und beträgt:
– 0,75 Prozentpunkte je Kind ,das in dem geförderten Objekt seinen Hauptwohnsitz hat
– 1 Prozentpunkt für jede Person mit einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung, die in dem geförderten Objekt ihren Hauptwohnsitz hat
– 1 Prozentpunkt für jede Person mit einer Pflegestufe die in dem geförderten Objekt ihren Hauptwohnsitz hat
Gleiche und verschiedene Förderkriterien können kumuliert werden.
§ 6 Verfahren
Die Antragstellung ist formlos nach Zuschlagserteilung für ein Grundstück und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig. Die Verwaltung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald informiert und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und prüft die Zuwendungsvoraussetzungen. Sie führt das Bewilligungsverfahren durch und erlässt den Zuwendungsbescheid. Bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung sind alle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
§ 7 Sicherung des Förderzweckes
Geben die Begünstigten ihren Hauptwohnsitz in der geförderten Immobilie vor Ablauf der Förderdauer auf, so entfällt die Förderung ab dem Zeitpunkt der Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Bereits gewährte Förderungen sind zu erstatten.
Veräußern die Begünstigten vor Ablauf der Förderdauer, so ist ab dem Tag der Beurkundung des notariellen Vertrages der reguläre Erbbauzins von 4 % zu entrichten.
Entfallen die Voraussetzungen für die Absenkung des Erbbauzinses, so ändert sich ab diesem Zeitpunkt die Förderhöhe.
Die Begünstigten sind verpflichtet Veränderungen bei den Fördervoraussetzungen bei der bewilligenden Behörde anzuzeigen.
Nach den Regelungen dieser Richtlinie geförderte Grundstücke dürfen durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald nicht veräußert werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Bürgerschaft der Universität- und Hansestadt beauftragt den Oberbürgermeister bei der Aufstellung des Doppelhaushaltes 2021/2022 entsprechende Mittel in den Haushalt einzustellen.
Sachdarstellung
Zweck der Zuwendung ist es, die Bildung von Wohneigentum in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu unterstützen. Damit soll zusätzlicher Wohnraum geschaffen und zugleich die Eigentumsquote angehoben werden. Wohneigentum stärkt die Identifikation mit dem Wohnort und die Verbundenheit mit dem Wohnumfeld. Auf diese Weise trägt Wohneigentum auch zur Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bei.
Dabei sollen nicht nur einkommensstarke Bevölkerungsschichten die Möglichkeiten haben sich eigenen Wohnraum zu schaffen, sondern der Zugang zu dieser Wohnform soll breiteren Bevölkerungskreisen geöffnet werden. Es ist zudem weder sinnvoll noch rechtlich vertretbar allen einen Zuschuss zu gewähren, vielmehr ist es Aufgabe von Politik durch geeignete Maßnahmen auch andere Bevölkerungsschichten bei dem Erwerb von Wohnungseigentum zu unterstützen.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Nein |
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Finanzhaushalt |
Nein |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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