Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/07/0008
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Beschlusses Ö 10.3. der OTV SWI/Südstadt
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Grit Wuschek
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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19.10.2020
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt beschließt, den Beschluss Ö 10.3 der Ortsteilvertretung Schönwalde I/Südstadt vom 14.11.2019 über 750,- EUR für die Weihnachtsfeier des 1. FC Al Karama wegen Verstoß gegen § 42, 24 der KV MV aufzuheben, und die ausgekehrten Gelder an den OTV SWI/Südstadt zurück zu erstatten.
2. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt die Verwaltung zu prüfen, ob die aus dem Beschluss Ö 10.3 ausgekehrten Gelder aus dem Ortsteilbudget der OTV Schönwalde I/Südstadt zweckmäßig verwendet wurden, durch Vorlage entsprechender Belege.
Sachdarstellung
Aus einem Beitrag des Greifswalder Bloggers „insidegreifswald.de“ ist mir bekannt geworden, das Ibrahim Al Najjar (SPD) Vorsitzender der OTV Schönwalde I/Südstadt in seiner Funktion als Vorsitzender der OTV am 14.11.2019 über die Vorlage Ö 10.3 "750,- EUR für eine Weihnachtsfeier des 1. FC Al Karama" beratend teilgenommen und abgestimmt hat. Offenbar wurde erst durch Recherchen von dem obig benannten Blogger bekannt, dass Herr Ibrahim Al Najjar zudem auch 1. Vorsitzende des Vereins 1.FC Al Karama ist. Die Teilnahme an der Abstimmung stellt damit einen klaren Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen der Kommunalverfassung MV dar.
Gemäß § 42 Absatz 4 KV MV gelten für Mitglieder von Ortsteilvertretungen die Bestimmungen über die Mandatsausübung und Verschwiegenheit entsprechend. Damit u.a. auch das Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV MV.
Laut § 24 Absatz 1 KV MV dürfen Mitglieder der Gemeindevertretungen weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden u.a. wenn sie eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung vertreten, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Als 1. Vorsitzender des Vereins 1. FC Al Karama erfüllt Herr Ibrahim Al Najjar durch seine Teilnahme und Abstimmung bei der benannten Sitzung über den Antrag auf Auskehr von Geld für eine Weihnachtsfeier an den Verein 1. FC Al Karama das hier festgeschriebene Mitwirkungsverbot. Dem Verein ist durch den Beschluss ein unmittelbarer Vorteil entstanden.
Insoweit wäre es gemäß § 24 Absatz 3 KV MV die Verpflichtung von Herrn Al Najjar gewesen, den Ausschließungsgrund unaufgefordert anzuzeigen sowie den Sitzungssaal zu verlassen.
Gemäß § 24 Absatz 4 KV MV ist eine Entscheidung, die unter Verstoß des Mitwirkungsverbot zu Stande gekommen ist, unwirksam. Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot kann gemäß Absatz 5 § 24 KV MV nur bis zum Ablauf eines Jahres geltend gemacht werden. Der Beschluss Ö 10.3. wurde am 14.11.2019 gefasst, womit die Frist durch die Einbringung der Tischvorlage zur Bürgerschaftssitzung am 19.10.2020 gewahrt ist.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die von der SPD geäußerten öffentlichen Haltung, dass jedes Bürgerschaftsmitglied wissen muss, was es darf und was nicht. Wenn Bürgerschaftsmitglieder über Dritte Anträge einreichen, obgleich sie selbst davon betroffen sind und über welche sie sodann selbst entscheiden, muss man sich fragen, ob es sich hier nur um ein Versehen handelt oder ob hier bewusstes Handeln vorliegt.
Nicht mehr zu klären sein wird wohl die Frage, warum auf dieser Sitzung der OTV ein Zuschuss für den Verein des Vorsitzenden der OTV bewilligt wurde, jedoch ein anderer Zuschuss für den Sportverein Blau Weiß, ebenfalls für eine Weihnachtsfeier, abgewiesen wurde. Für mich als noch relativ neues Mitglied der Bürgerschaft hinterlässt dies einen Beigeschmack. Insoweit bitte ich die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt den von mir gestellten Antrag 2 zuzustimmen.
Wir als Bürgerschaft haben alle gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass unabhängig von der politischen Ausrichtung die Einhaltung der Gesetze gewahrt wird. Darum ist die Abstimmung über die Vorlage Ö 10.3 für ungültig zu erklären. Die Eilbedürftigkeit für die Tischvorlage ergibt sich bereits aus der sonst drohenden Verjährung.
Mit freundlichen Grüßen
Grit Wuschek
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
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Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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