Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/07/0179-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Bürgerschaft erlässt für das Jahr 2022 für Sondernutzungen durch Gastronomiebetriebe die entsprechenden Gebühren gemäß § 4 der „Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“ und Nr. 4.2 der Anlage zur Gebührensatzung. Ein entsprechender Gebührenerlass ist auch für die zukünftige Hafengebührensatzung 2022 umzusetzen.

 

  1. Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister, die rechtlichen Möglichkeiten zur Aussetzung der Erhebung der Vergnügungssteuer für Veranstaltungen im Jahr 2022 zu prüfen und der Bürgerschaft anhand des Prüfergebnisses eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen.

 

  1. Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister beim Veranstalter des Greifswalder Weihnachtsmarktes auf einen Erlass der Standgebühren für das Jahr 2021 hinzuwirken und den dadurch beim Veranstalter entstehenden Einnahmeausfall auszugleichen. 
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Sachdarstellung

  1. Am 02.07.2020 beschloss die Greifswalder Bürgerschaft die Aussetzung der Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie in den Jahren 2020 und 2021, am 31.08.2020 wurde dies noch ergänzt durch einen ergänzenden Beschluss für den Geltungsbereich der Hafengebührensatzung. Anders als bei der Beschlussfassung sicherlich erhofft, ist die Pandemie auch im Jahr 2022 leider keineswegs beendet. Die Gastronomie gehört weiterhin zu den durch Corona-Maßnahmen stark belasteten Wirtschaftszweigen. Daher ist auch in diesem Jahr ein Erlass dieser Gebühren als Unterstützungsmaßnahme angebracht. Für die Sondernutzung von Straßen sind im Haushalt 2022 insgesamt (alle Nutzungsarten) 100.000€ eingeplant.

 

  1. Eine der am härtesten von Einschränkungen inklusive langanhaltenden Schließungen bzw. Komplettverboten betroffenen Branchen sind die Betreiber bzw. Veranstalter von Diskotheken, Clubs, „Tanzlustbarkeiten“ und vergleichbaren Veranstaltungen. Sie konnten ihrem Geschäft 2020 und 2021 nur äußerst eingeschränkt nachgehen und sind auch im Jahr 2022 von Corona-Maßnahmen betroffen. Um dieser finanziell besonders gebeutelten Branche eine kleine Erleichterung zu verschaffen, wird der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen ob und wie die Vergnügungssteuer im Jahr 2022 hierfür ausgesetzt werden könnte und der Bürgerschaft eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen. In der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund wurde eine Vorlage zu diesem Thema im November 2021 angenommen, welche die Möglichkeit einer Aufhebungssatzung beinhaltete. Für das Haushaltsjahr 2022 wurde mit einem Vergnügungsteueraufkommen von 400.000€ geplant, wobei angesichts der weiterhin bestehenden Einschränkungen von einem tatsächlich deutlich geringeren Aufkommen auszugehen ist.

 

  1. 2020 musste der Greifswalder Weihnachtsmarkt komplett ausfallen. 2021 wurde der Weihnachtsmarkt, anhand der geltenden gesetzlichen Vorgaben, als 3G-Veranstaltung geplant. Nach einer kurzfristigen Verschärfung der Corona-Regeln seitens der Landesregierung konnte er dann am 25. November aber bereits nur unter 2G-Bedingungen öffnen. Nur wenige Tage später musste der Weihnachtsmarkt ab 1. Dezember sogar auf 2G+ umstellen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war absehbar, dass die Schausteller bei weitem nicht mehr die eingeplanten Umsätze erreichen wurden. Schlussendlich musste der Weihnachtsmarkt aufgrund gesetzlicher Regelungen dann vorzeitig am 14.12. schließen. Nach einem Jahr Totalausfall konnten die Schausteller also in diesem Jahr nur auf einem verkürzten und weit unterdurchschnittlich besuchten Weihnachtsmarkt ihre Geschäfte betreiben. Es ist daher sinnvoll die Großmarkt Rostock GmbH als Veranstalter des Weihnachtsmarkts dazu zu bewegen, auf die dort eingeplanten Standgebühren der Schausteller zu verzichten. Der Oberbürgermeister wurde in der Ostsee-Zeitung vom 17.12.2021 dazu zitiert mit „Wir führen Gespräche mit dem Großmarkt als Veranstalter, ob wir Möglichkeiten finden, den Schaustellern entgegen zu kommen.“ An dieser Stelle ist somit ein Beschluss der Bürgerschaft als Zeichen der Unterstützung für die Schausteller und als eindeutiger Auftrag an die Verwaltung erforderlich. Die dem Veranstalter dadurch entstehenden Einnahmeausfälle müssten ihm aus dem städtischen Haushalt erstattet werden.
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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Ja

2021/2022 

Finanzhaushalt

Ja

2022 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

06

54100.43225000

USK 60200.11101

Sondernutzungsgebühr

- 17.000

2

06

54801.43229000

USK 60400.11101

Sondernutzungsgebühren Stadthafen

- 10.000

3

07

57301.56397000

USK 52591.40001

Verwaltungs- und Betriebsausgaben

?

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2022

100.000

83.000

- 17.000

2

2022

9.000

- 1.000

- 10.000

3

2021

28.031,17

15.104,27

+12.926,90

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

+

2

2022

Mittelsperre im Teilhaushalt 06 zur Deckung der Mindererträge

27.000

3

2021

Aufgrund der ungewissen Höhe kann keine konkrete Deckung benannt werden. Deckung aus dem USK oder dem Teilhaushalt 7 möglich.

?

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

nein 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

x 

 

Begründung:

 

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Beschlüsse

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17.01.2022 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - ungeändert abgestimmt

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19.01.2022 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA) - ungeändert abgestimmt

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31.01.2022 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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21.02.2022 - Bürgerschaft (BS) - geändert beschlossen