Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/07/0181
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahlwerbung ja - aber maßvoll und ökologisch
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Robert Gabel, Anja Hübner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK)
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Beratung
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18.01.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA)
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Beratung
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19.01.2022
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Gestoppt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beschließt,
dass Wahlwerbung nur noch auf zugewiesenen Flächen und in ausgewiesenen Straßen erlaubt ist.
Hierfür sollen im Stadtgebiet maximal 50 Bauzäune bzw. Aufsteller zur Verfügung gestellt werden, die von den Wahlvorschlagsträgerinnen innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums zur Plakatierung genutzt werden können. Zudem sind maximal 50 Standorte für Großplakataufsteller auszuweisen und ebenfalls an die Wahlvorschlagsträgerinnen zu vergeben.
Es sind auf festgelegte Straßen(abschnitte) begrenzte Möglichkeiten für Plakatwerbung mit ökologischen Auflagen an Lichtmasten zu schaffen und diese sollen nicht in Grünanlagen-, Wald- oder Gewässernähe sein. Es sind feste Kontingente für DIN-A1-Doppelplakate je Wahlvorschlagsträgerin für Listenwahlvorschläge (max. 60) und zusätzliche Kontingente für Einzelbewerbungen und Direktkandidaturen (max. 30), kommunale Personen- (max. 2 je Person) und Direktwahlen (max. 200) sowie direktdemokratische Abstimmungen (max. 200) festzulegen. Die Plakate müssen mit von der Verwaltung ausgegebenen kontingentierten und zuordenbaren Aufklebern versehen werden.
Die Verwaltung soll darauf aufbauend gemeinsam mit interessierten Wahlberechtigten, den Bürgerschaftsfraktionen und dem Rechtsamt einen Satzungsentwurf erarbeiten, der den wahlwerblichen Wettbewerb und die Informationsbedürfnisse der Bevölkerung garantiert, aber ökologische, sicherheitsrelevante und demokratieförderliche Zielsetzungen berücksichtigt. Die Verwaltung soll daraus folgend eine rechtskonforme Satzung bzw. Änderung der bestehenden Sondernutzungssatzung, die auch Ordnungsgelder für Zuwiderhandlungen und Ersatzvornahmen enthält, der Bürgerschaft zum Beschluss bis Herbst 2023 vorlegen.
Sachdarstellung
Die Quantität von Wahlwerbung im öffentlichen Raum nahm in den letzten Jahren drastisch zu und wird voraussichtlich weiter zunehmen. Dies ist abträglich für die Akzeptanz demokratischer Prozesse, stellt Sicherheitsrisiken dar und erzeugt nicht hinnehmbare Umweltbelastungen. Es gibt hierfür in anderen Kommunen bereits praktikable Regelungen, die akzeptiert und eingehalten werden.
Am deutlichsten wird die Wahlwerbung reduziert durch die ausschließliche Nutzung von Bauzäunen/Aufstellern, an denen die Wahlvorschlagsträgerinnen ihre Plakate anbringen. Dies ist eine Möglichkeit, die in vielen Städten bereits erfolgreich praktiziert wird. Diese Möglichkeit allein könnte jedoch juristisch nicht ausreichend sein und auch die Bedürfnisse sowohl von Wahlvorschlagsträgerinnen als auch Wahlberechtigten nicht gerecht werden.
Daher sind a) ausreichend Bauzäune/Aufsteller für Plakate zur Verfügung zu stellen, b) zusätzlich auch Plätze auszuweisen, an denen die Wahlvorschlagsträgerinnen eigene Bauzäune und Großaufsteller aufstellen können sowie c) in begrenztem Umfange auch die Plakatierung an Lichtmasten weiterhin zu ermöglichen.
Um die ausreichende Anzahl für a) und b) zu gewährleisten, könnten bis zu 50 Bauzäune/Aufsteller (für jeweils 10 Plakate oder 20 Doppelplakate) aufgestellt sowie bis zu 50 ausgewiesene Standorte für eigene Bauzäune/Großplakataufsteller (mit jeweils Platz für 1-3 Bauzäune/Großplakataufsteller) pro Wahlkampfzeitraum ausgewiesen werden. Die Benutzung der Flächen soll analog zu c) kontingentiert werden.
Plakatierung an Lichtmasten gemäß c) soll jedoch stark eingeschränkt werden und zu definierende maximale Anzahlen von Doppelplakaten für Wahlvorschlagsträgerinnen je Wahl nicht überschreiten. Es sind zudem Plakatierungskontingente für Direktkandidaturen, Einzelbewerbungen und Personen- sowie Direktwahlen (bei Kommunalwahlen) sowie gesonderte Kontingente für direktdemokratische Abstimmungen zu regeln. Alternativ kann d) eine Gesamtobergrenze für sämtliche Plakate an Lichtmasten für das Stadtgebiet festgelegt werden, bspw. 1.500 Doppelplakate. Die Aufteilung auf die Wahlvorschlagsträgerinnen würde dann zu einem Stichtag nach eingegangen Plakatierungsanträgen proportional festgelegt.
Die Plakate sollen nummerierte Markierungen erhalten, die von der Verwaltung ausgegeben werden und auf den Plakaten gut sichtbar aufgebracht werden müssen. Dies ist eine Möglichkeit, die in vielen Städten bereits erfolgreich praktiziert wird.
Die Plakatierung an Lichtmästen soll nur an dafür ausgewiesenen Straßen erlaubt sein, wobei Straßen und Straßenabschnitte in der Nähe von Grünanlagen, Wäldern und Gewässern ausgeschlossen werden. Ein Vorschlag für auszuweisende Straßen(abschnitte) ist anbei zu finden.
Es sollen weitere ökologische Auflagen erstellt werden, etwa das Verbot von Plastikkabelbindern.
Eine mögliche Kontingentierung für Plakatierung an Lichtmästen gemäß c) könnte wie folgt sein:
"a) Die Anzahl der Doppelplakate, die eine Wahlvorschlagsträgerin mit Liste im Stadtgebiet an Lichtmasten maximal befestigen darf, beträgt 60.
b) Je für das Gebiet der Stadt kandidierende Person bei einer Kommunalwahl erhöht sich diese Anzahl um 2 für eine Wahlvorschlagsträgerin.
c) Die Anzahl der Doppelplakate, die Direktkandidierende sowie Einzelbewerbungen im Stadtgebiet an Lichtmasten maximal befestigen dürfen, beträgt 30.
d) Die Anzahl der Doppelplakate, die Wahlvorschlagsträgerinnen bei kommunalen Direktwahlen im Stadtgebiet an Lichtmasten maximal befestigen dürfen, beträgt 200.
e) Für Volksinitiativen, Begehren, Entscheide und Referenden beträgt die maximale Anzahl 200 Doppelplakate je Partei, Wählergemeinschaft oder Initiative.
Die Anzahlen gelten je stattfindende Wahl. Tritt eine Wahlvorschlagsträgerin (Partei, Wählervereinigung, sonstige politische Vereinigung, Einzelbewerbung) zu mehreren Wahlen im selben Zeitraum an, halbieren sich die angegebenen Anzahlen für jede zusätzliche Wahl unter a), b) und c)."
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
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Finanzhaushalt |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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311,1 kB
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