Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0745
Grunddaten
- Betreff:
-
9. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 41.4 Amt für Bildung, Kultur und Sport/Musikschule
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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08.05.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur, Universität, internationale Beziehungen und Wissenschaft (BiA)
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Beratung
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10.05.2023
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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22.05.2023
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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05.06.2023
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Sachdarstellung
- Anpassung der Unterrichtsgebühren
Für die Haushaltsplanung 2023/24 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wurde eine Anhebung der Einnahmen aus Unterrichtsgebühren um 25 % festgelegt. Dementsprechend wurden im Rahmen der Haushaltsplanung neue Planansätze für die Einnahmen aus Musikschulgebühren in Höhe von 369.600,00 € für 2023 und 409.500,00 € für 2024 berücksichtigt. Der Gesamthaushalt der Musikschule ist für 2023 mit Ausgaben von 1.412.600 € und Einnahmen von 560.900 €, für das Jahr 2024 mit Ausgaben von 1.444.700 € und Einnahmen von 600.800 €, geplant.
Die neue Gebührenordnung kann jedoch erst mit dem Schuljahresbeginn ab dem 01.08.2023 angewendet werden, sodass der Planansatz in 5 Monaten nicht zu erreichen ist. Rechnerisch sind Einnahmen in Höhe von 365.500 € möglich. Basierend auf dem Einnahmestand vom 17.03.2023 in Höhe von 331.000 €, ergibt sich für das Jahr 2024, bei einer rechnerischen Anhebung der Einnahmen aus Musikschulgebühren um 25 Prozent, ein Jahresergebnis von 413.800 €. Das sind 4.300 € über dem festgelegten Planansatz.
Bei der Gebührenkalkulation wird erstmals zwischen Schüler*innen mit Wohnsitz außerhalb und innerhalb Greifswalds unterschieden. Die Tarife für in Greifswald ansässige Schüler*innen werden um 5 Prozent weniger (23,5 %) angehoben als für Schüler*innen mit Wohnsitz außerhalb Greifswalds (28,5 %). Die Musikschule unterrichtet ca. 30 Prozent auswärtige Schüler*innen und ca. 70 Prozent Schüler*innen aus der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Dementsprechend wurde ein Modell mit zwei unterschiedlichen Tarifen – ausgehend von den bisherigen Unterrichtsgebühren – erarbeitet. Die Jahreskosten pro Teilnehmer*in werden einerseits durch die Zahlung der Jahresunterrichtsgebühr in den Gruppen S (Kinder ab dem Alter von 18 Monaten, Schüler*innen, Auszubildende, Studierende, Bundesfreiwilligendienstleistende bis 25 Jahren) und E (Erwachsene) getragen.
Das Defizit wird anteilig vom Land Mecklenburg-Vorpommern und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald getragen: Für die Gruppe S liegt der Zuschuss des Landes, ausgehend von der Gesamtfördersumme 170.100 € für die Personalkosten des päd. Personals, für Schülerin*innen mit und ohne Wohnsitz in Greifswald zwischen 0,04 und 6,77 Prozent (0,74 € und 36,33 €).
Der kommunale Zuschuss liegt für die Schüler*innen ohne Wohnsitz in Greifswald zwischen 11,38 und 71,79 Prozent (33,12 € und 2.168,90 €) und für Schüler*innen mit Wohnsitz in Greifswald zwischen 14,68 und 72,86 Prozent (42,72 € und 2.201,30 €).
Für die Gruppe E liegt der Zuschuss des Landes für Schüler*innen mit und ohne Wohnsitz in Greifswald zwischen 0,04 und 6,62 Prozent (0,74 € und 68,12 €). Der kommunale Zuschuss liegt für die Schüler*innen ohne Wohnsitz in Greifswald zwischen 40,59 und 63,13 Prozent (425,67 € und 1.907,30 €) und für Schüler*innen mit Wohnsitz in Greifswald zwischen 42,59 und 64,56 Prozent (446,67 € und 1.950,50 €).
Im Betriebsabrechnungsbogen 2022 (BAB) konnten die Kosten für die Unterrichtsform 4er Gruppe S nicht betrachtet/berechnet werden, da es im Jahr 2022 keine Teilnehmer*innen gab. Die Gebührenanhebung erfolgt für die 4er Gruppe S wie in Anlage 3 und 4 ausgewiesen.
Anlage 2 – Rechenweg Gebühren ab 01.08.2023
Anlage 3 - Unterrichtsgebühren +28,5 % Wohnsitz außerhalb Greifswalds
Anlage 4 - Unterrichtsgebühren +23,5 % Wohnsitz Greifswald
Anlage 5 – BAB 2022
Anlage 6 – Vergleich der Musikschulen
- Änderung des § 7 (4) Sozialermäßigung
Zum 01.01.2023 wurde das Arbeitslosengeld II durch die Leistungen aus dem Bürgergeldgesetz – dem Bürgergeld ersetzt.
Dementsprechend wird der § 7 (4) der Benutzungs- und Gebührensatzung im Wortlaut geändert.
Die Abstufungen in der Gewährung der Sozialermäßigung bleiben erhalten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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261,6 kB
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2
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öffentlich
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36,7 kB
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3
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461,9 kB
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4
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öffentlich
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460,4 kB
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5
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öffentlich
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363,2 kB
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6
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öffentlich
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503 kB
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7
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öffentlich
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505,7 kB
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