Informationsvorlage - IV/07/0082

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Beratungsfolge

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Sachdarstellung

Die Bürgerschaft nimmt die geplante Wahlbereichseinteilung zur Wahl der Gemeindevertretung im Jahr 2024 in zwei Wahlbereiche zur Kenntnis und signalisiert deren Zustimmung nach Vorlage der amtlichen Bevölkerungszahlen zum Stichtag 31.12.2022.

 

Zum Sachverhalt:

 

In Vorbereitung der Gemeindevertretungswahl im Jahr 2024 ist der Zuschnitt der Wahlbereiche zu überprüfen.

 

Durch das Kreiswahlbüro ist auf die anstehende Wahlbereichseinteilung und die zeitliche Einordnung der Beschlussfassung bei den jeweiligen Gremien der Stadt Greifswald und im Landkreis hingewiesen worden.

 

Das Wahlgebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist gemäß § 61 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Maßgeblich für die Einteilung ist die Einwohnerzahl des letzten verfügbaren Stichtagsergebnisses der amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31.12. (§ 60 Abs. 5 LKWG M-V).

 

Über die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche entscheidet die Gemeindevertretung.

 

Bei der Wahlbereichseinteilung ist zu beachten, dass eine sinnvolle Unterteilung in Wahlbezirke möglich ist. Die Wahlbereiche sollen räumliche Untergliederungen des Wahlgebietes dar-stellen. Das hat besondere Bedeutung für ihre Abgrenzung, die unter räumlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und die „örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen“ hat. In den Wahlbereichen sollte sich möglichst die Beibehaltung der Stadt-teilgrenzen als Ganzes wiederfinden.

 

Das Verfahren zur Bildung von Wahlbereichen hat den Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbereiche als oberstes Ziel. Hinsichtlich der Größe der Wahlbereiche muss bei der Bildung beachtet werden, dass die Einwohnerzahl eines Wahlbereichs von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweicht. Dies gilt letztendlich auch für die Wahlbereichseinteilung des Landkreises für die Kreistagswahl im nächsten Jahr.

 

Für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sollen weiter die Stadtteilgrenzen als Ganzes wegen der statistischen Auswertung nach den Wahlen zur Stimmenverteilung erhalten bleiben. Es bleibt weiter zu beachten, dass gerade eine kleinteilige Wahlbereichseinteilung schnell einen Konflikt zur 15-Prozent-Regelung birgt. Größere Wahlbereiche reagieren nicht so sensibel auf Bevölkerungsveränderungen.

 

Das Ergebnis der Prüfung ergibt mit den Bevölkerungszahlen zum 31.12.2022 zunächst mit den Einwohnerzahlen nach eigener Erhebung aus dem Melderegister zwei Möglichkeiten der Wahlbereichseinteilung:

 

  1. Beibehaltung der drei Wahlbereiche wie zur Wahl der Gemeindevertretung im Jahr 2019:

 

Wahlbereich 1 : 20.790 Einwohner*innen 

(im Vergleich 2019: 20.518 Einwohner*innen)

Stadtteile Innenstadt, Steinbeckervorstadt, Fleischervorstadt, Nördliche Mühlenvorstadt und Südliche Mühlenvorstadt/Obstbausiedlung

 

Wahlbereich 2 : 19.711 Einwohner*innen 

(im Vergleich 2019: 18.691 Einwohner*innen)

Stadtteile Fettenvorstadt Stadtrandsiedlung, Schönwalde I/Südstadt , Industriegebiet und Groß Schönwalde und Riems/Insel Koos

 

Wahlbereich 3 : 17.709 Einwohner*innen  

(im Vergleich 2019: 18.428 Einwohner*innen)

Stadtteile Ostseeviertel, Schönwalde II, Ladebow, Wieck, Eldena, Friedrichshagen

 

Die Minimum-Maximum-Zahl der Einwohner*innen je Wahlbereich liegt damit zwischen 16.493 und 23.090 Einwohner*innen.

 

 

  1. Einteilung in zwei Wahlbereiche

 

Diese Variante wurde auch unter Berücksichtigung der territorialen Gegebenheiten und der Bevölkerungsentwicklung im Landkreis Vorpommern-Greifswald und der möglicherweise sich ändernden Wahlbereichseinteilung in Erwägung gezogen. Wahlbereiche bilden eine territoriale Einheit. Gerade im südlichen Teil des Landkreises Vorpommern-Greifswald ist bei der Betrachtung der alten Wahlbereichseinteilung für das Amt Uecker-Randow-Tal und die als getrennter Wahlbereich geführte Stadt Pasewalk eine Änderung für die bevorstehenden Kreistagswahlen anzunehmen.

 

Bei der Wahlkreiseinteilung für die Kreistagswahl dürfen die Wahlbereiche des Landkreises nicht die Wahlbereiche der Gemeinde durchschneiden und haben, wie oben bereits erwähnt, die Wahlbereichsgrößen mit den durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche */- 15 % zu beachten.

 

Daher wird folgende Wahlbereichseinteilung vorgeschlagen, die dann dem Landkreis bei der Wahlbereichseinteilung für die Kreistagswahl als Grundlage dient:

 

Wahlbereich 1 : 29.288 Einwohner*innen 

Stadtteile Innenstadt, Steinbeckervorstadt, Fleischervorstadt, Nördliche Mühlenvor-stadt und Südliche Mühlenvorstadt/Obstbausiedlung, Industriegebiet, Ladebow/Wieck, Riems/Insel Koos

 

Wahlbereich 2 : 29.138 Einwohner*innen 

Stadtteile Fettenvorstadt Stadtrandsiedlung, Ostseeviertel, Schönwalde I/Südstadt, Schönwalde II, Eldena, Groß Schönwalde und Friedrichshagen

 

Die Minimum-Maximum-Zahl der Einwohner*innen je Wahlbereich liegt damit zwischen 24.831 und 33.595 Einwohner*innen.

 

 

 

Auswirkung der Wahlbereichseinteilung auf die Wahlvorschläge:

 

Die Beschlussfassung über die Wahlbereichseinteilung ist Voraussetzung für die Wahlbereichseinteilung für die Kreistagswahl und gleichzeitig nach der Bekanntmachung des Wahltermines für die dann folgende öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

 

In dieser Bekanntmachung wird die Höchstzahl der von einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber*innen in einem Wahlvorschlag festgelegt. In Wahlgebieten mit mehr als einem Wahlbereich wird die Höchstzahl wie folgt ermittelt:

 

Die Zahl der zu Wählenden (43) wird durch die Zahl der Wahlbereiche (2 oder 3) geteilt und die sich daraus ergebende Zahl wird um drei erhöht. Bruchteile werden aufgerundet. Nach der Wahlbereichseinteilung in 3 Wahlbereiche können gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V in jedem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe höchstens 18 Bewerber*innen und bei Einteilung in 2 Wahlbereich höchstens 24 Bewerber*innen benannt werden.

 

Das Kreiswahlbüro hat angemerkt, dass ein Kreistagsbeschluss im Juli erarbeitet und dem Kreisausschuss zugearbeitet werden soll.

 

Die amtlichen Bevölkerungszahlen per 31.12.2022 liegen noch nicht vor und sind wahrscheinlich erst zum 30.06.2023 zu erwarten. Eine zeitnahe Beschlussfassung durch die Bürgerschaft ist also damit nicht möglich. Selbst wenn wir langjährige durch die Statistikstelle geführte Berechnung der Unterschiede zu amtlichen Bevölkerungszahlen und den Einwohnerzahlen nach unserem Melderegister zugrunde legen (hier beträgt der Unterschied im Durchschnitt bis zu 1.500 Einwohner), bleibt die Festlegung in § 61 LKWG M-V i.V.m. § 60 Abs. 5 LKWG M-V, dass für die Wahlbereichseinteilung die amtliche Bevölkerungszahlen zum 31.12.2022 zugrunde zu legen sind. Eine fehlerhafte Beschlussfassung führt möglicherweise im Nachgang zur Wahl zu einem Einspruch.

 

Nach Vorlage der amtlichen Bevölkerungszahlen kann die Beschlussvorlage in folgenden Gremienlauf gegeben werden:

 

Senat: 22.08.2023  HA: 26.09.2023   Bürgerschaft: 19.10.2023.

 

Dies wird dem Kreis aber zu spät sein für die eigene Beschlussfassung, weswegen an dieser Stelle eine Tendenz besprochen werden soll.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.06.2023 - Hauptausschuss (HA) - zur Kenntnis genommen