Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0841

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Bürgerschaft empfiehlt dem Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, eine Gebührenverordnung für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner (Bewohnerparkgebührenverordnung) zu erlassen, deren Wortlaut als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügt worden ist.
  2. Die Bürgerschaft beschließt die Aufhebung der am 23.02.2023 beschlossenen Bewohnerparkgebührenordnung.
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Sachdarstellung

Am 11.09.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Begründung seines Urteils vom 13.06.2023 -BVerwG 9 CN 2.22 veröffentlicht. Klagegegenstand war die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau. Diese wurde für ungültig erklärt.

 

Auf Grundlage dieser Urteilgründe ergeben sich folgende Konsequenzen für die Bewohnerparkgebührenordnung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald:

 

  1. Die Präambel muss angepasst werden.

 

Das Urteil des BVerwG legt dar, dass eine Bewohnerparkgebührenordnung nur als Rechtverordnung erlassen werden darf.

Dies bedeutet, dass die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten Anforderungen an die Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß (z. B. Zitiergebot gemäß Art 80 Abs. 1 S. 3 GG), (Urt. Rn 31) eingehalten werden müssen. Demnach muss die Präambel entsprechend angepasst werden.

 

  1. Sozialstaffelung

 

Nach dem Urteil des BVerwG fehlt es für eine solche Regelung an einer Rechtsgrundlage. „Nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden.“

Eine Gebührenstaffelung könne nicht mit der reduzierten Leistungsfähigkeit der Empfänger der genannten Sozialleistungen bzw. mit dem Nachteilsausgleich für Personen, die wegen ihrer Behinderung in besonderem Maß auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesenen sind, gerechtfertigt werden. „Die Staffelung von Gebühren nach sozialen oder einkommensabhängigen Gesichtspunkten ist weder kosten- noch leistungsbezogen und widerspricht damit dem Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichheit der Gebührenschuldner.“ (Urt. Rn. 81).

Daher ist die Sozialstaffelung des § 5 Abs. 3 der bisherigen Satzung zu entfernen.

 

  1. Staffelung nach Fahrzeuggröße

 

Im Urteil wurde die durch die Stadt Freiburg vorgenommene Gebührenstaffelung nach Fahrzeuglänge als rechtswidrig eingestuft. In der Satzung der Stadt Freiberg wurde geregelt, dass bei einem Längenunterschied von nur 50 cm die Gebühr verdoppelt wird.

Aufgrund der rechtlichen Ausführungen im Urteil kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bisherige Erhöhung der UHGW um 100 Euro ab mehr als 4,70 m und mehr als 2.000 kg Leergewicht einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte. Zwar zeigt die Staffelung keine Verdopplung der Gebühr auf, dennoch fällt bereits bei geringfügiger Überschreitung der festgelegten Grenze eine erhebliche Gebührenerhöhung an (extremes Beispiel: 4,71 m und 2.001 kg Leergewicht führt zu einer Gebührensteigerung von 66,6 %).

Somit wird die Regelung hinsichtlich der Gebührenstafflung nach Fahrzeuglänge gestrichen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Ja

2023 ff.

Finanzhaushalt

Ja

2023 ff

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

07

12301 / 43190000 / 11200.10000

Verkehrszulassung und Führerscheinstelle – Verwaltungsgebühren

555.000

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2023 ff.

1.100.000

0

0

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

Nein

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

x

 

 

 

Begründung:

Die Parkraumbewirtschaftung mit angemessenen Preisen ist ein wichtiger Beitrag, um die Anzahl der Fahrzeuge in der Stadt zu reduzieren. Als mögliche Alternative zum Auto kann das Fahrrad oder der ÖPNV genutzt werden. Diese Maßnahmen sind wichtige Beiträge zur Erreichung der Klimaschutzziele.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.11.2023 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - geändert abgestimmt

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07.11.2023 - Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK) - geändert abgestimmt

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08.11.2023 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA) - ungeändert abgestimmt

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20.11.2023 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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