Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0866

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und des § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221 vom 23.08.2023), die Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt - für ein weiteres Jahr, unter Ausschluss des darin enthaltenen Teilbereichs des Sanierungsgebiets „Erweiterung Innenstadt/ Fleischervorstadt“ im Sinne des § 14 Abs. 4 BauGB.

 

  1. Die Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt - ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

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Sachdarstellung

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat am 01.11.2010 mit Beschluss-Nr. B227-11/10 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt -beschlossen. Eine Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erfolgte per Beschluss (BV-V/07/0297) am 01.02.2021.

Als Planungsziel wird die Entwicklung eines eigenständigen Stadtquartiers entsprechend der Vorzugsvariante des Masterplans Steinbeckervorstadt angestrebt. Zur Sicherung der Planung in dem von der Aufstellung betroffenen Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 105 wurde eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre erlassen. Diese erfolgte durch einen Beschluss am 01.02.2021. Der Zeitaufwand für die Bearbeitung der detaillierten Planungen sowie für die Öffentlichkeitsarbeit erforderte eine Verlängerung der Veränderungssperre. Daher wurde einen Beschluss für die 1. Verlängerung der Veränderungssperre am 12.12.2022 gefasst. Inzwischen haben Abstimmungsgespräche mit einzelnen Fachbehörden anhand von bereits erstellten städtebaulichen Konzeptionen stattgefunden. Demzufolge wurden zwei städtebauliche Konzepte in der 2. öffentlichen Beteiligungswerkstatt Steinbeckervorstadt am 24.04.2023 vorgestellt und diskutiert. Bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich die Variante 2 mit geringerer Flächenin-anspruchnahme und mit etwas höherer baulicher Dichte als Vorzugsvariante herauskristallisiert. Seitens der Stadtverwaltung gab es hierzu auch Zustimmung. Weitere Gespräche hinsichtlich der künftigen Nutzung der Grundstücksflächen wurden ebenfalls durchgeführt. Diese werden im Laufe des Planverfahrens fortgeführt.

 

Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 105 - Steinbeckervorstadt – tritt die Veränderungssperre außer Kraft. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre gilt noch bis zum 25.03.2024. Nach § 17 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Planungsstands und der rechtlich erforderlichen Schritte für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens in zwei Stufen (Vorentwurf und Entwurf) ist anzunehmen, dass die o.g. Frist nicht ausreichend und eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre aufgrund dieser besonderen Umstände zur weiteren Sicherung der Planung notwendig ist.

 

Mit der Verlängerung der Veränderungssperre können Vorhaben im Bebauungsplangebiet weiterhin zurückgestellt und wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht bzw. nur vorgenommen werden, wenn gemäß § 14 Abs. 2 BauGB überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Vorschriften über die Veränderungssperre eines Bebauungsplangebiets sind gemäß § 14 Abs. 4 BauGB nicht in einem Sanierungsgebiet anwendbar. Daher wird der sich im Bebauungsplan Nr. 105 - Steinbeckervorstadt – befindliche Teil des Sanierungsgebiets „Erweiterung Innenstadt/ Fleischervorstadt“ aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre herausgenommen. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hinter dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans zurückbleibt.

 

Die in der Anlage beigefügte Satzung sieht vor, die Veränderungssperre, sofern dies für erforderlich gehalten wird, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 2 BauGB bis zu einem weiteren Jahr nochmals zu verlängern, um die Planung weiterhin abzusichern.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.01.2024 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In) - ungeändert abgestimmt

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16.01.2024 - Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK) - ungeändert abgestimmt

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29.01.2024 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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22.02.2024 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen

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