Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0898

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 3. Änderungssatzung der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung.

 

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Sachdarstellung

1. Die Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung bildet die Grundlage für das Verwaltungshandeln im Friedhof- und Bestattungswesen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Mir der dritten Änderungssatzung werden die Gebühren auf Grundlage einer aktualisierten Kalkulation neu ermittelt. Der technische Teil der Satzung bleibt unberührt.

 

 

2. Die Neukalkulation der Gebührensätze basiert auf Erfahrungswerten der letzten drei  Jahre und berücksichtigt prognostizierte steigende Kosten bei der Friedhofsunterhaltung.

 

Weiterhin müssen Sanierungskosten der Äscherungsanlage und ein allgemeiner Kostenanstieg bei Personal- und Sachkosten in einer Neukalkulation der Gebühren ihren Niederschlag finden, um zur Kostendeckung zu gelangen.

 

Bei der Ermittlung des Kostendeckungsgrades sind die Einnahmen nur zu den in der Wirtschaftsrechnung ausgewiesenen umlagefähigen Kosten in Bezug zu setzen. Der Aufwand für das sogenannte öffentliche Grün kann aus gebührenrechtlichen Gründen dem gebührenpflichtigen Friedhofsnutzer*innen nicht angelastet werden und findet deshalb bei der Berechnung des Kostendeckungsgrades für den gebührenrelevanten Teil der Ermittlung keine Berücksichtigung. 

Für jeden einzelnen Gebührentatbestand wird die Kostenverursachung in Abgrenzung zu den anderen Gebührentatbeständen nachgewiesen. Die Rechtsprechung verbietet eine Quersubventionierung zwischen den Gebührentatbeständen.

 

Da nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V von einer Kostendeckung aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden kann, wird vorgeschlagen, bei folgenden Gebührentatbeständen die Gebühr abweichend vom ermittelten Kostensatz festzusetzen.

Diese Mindereinnahmen müssten dann von der Stadt getragen werden:

  1. Für die Benutzung der Feierhallen könnten die Gebührensätze unterhalb der Kostensätze veranschlagt werden, um weiteren Nachfrageeinbußen entgegen zu wirken. Es gibt in Greifswald private Konkurrenz auf diesem Sektor. Deren Nutzungsgebühren liegen weit unter unseren kalkulierten Nutzungsgebühren der Feierhalle. Die Ursachen dazu sind diesseits nicht bekannt. Es wird vorgeschlagen, für die Nutzung der großen Feierhalle eine Gebühr von 300,00 € (statt der kalkulierten 939,48 €) und für das Foyer eine Gebühr von 150,00 € (statt der kalkulierten 409,11 €) festzulegen. Bezogen auf die Anzahl der durchschnittlichen Nutzungen ergäbe sich insgesamt eine Unterdeckung von 53.221 €, die aber aus kalkulatorischen Kosten, die sowieso und auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme anfielen, herrührte.
  2. Für die Beisetzung einer Fehl- oder Totgeburt auf einer Urnengemeinschaftsanlage könnte aus Gründen der besonderen Rücksichtnahme auf die Eltern ein Gebührensatz von 0,- € festgesetzt werden. Der ermittelte Gebührensatz beträgt 122,79 €. Bei einer Totgeburt im Jahr ergäbe sich ein geringfügiges Minus.
  3. Für die Beisetzung von ca. 20 Föten könnte aus Gründen der besonderen Rücksichtnahme auf die Eltern  ein Gebührensatz von 0,- € festgesetzt werden. Der ermittelte Gebührensatz beträgt 122,79 €. Bei zwei Sammelkremierungen im Jahr ergäbe sich ein geringfügiges Minus.
  4. Für die Äscherung von Verstorbenen unter 6 Jahren könnte der Gebührensatz wegen besonderer Rücksichtnahme auf die Eltern auf 0,00 € anstatt 279,69 € festgesetzt werden. Bei etwa sieben Fällen pro Jahr wäre das ein Minus von etwa 1.958 €.
  5. Für das Grabnutzungsrecht für ein Kinderwahlgrab (Nutzungsdauer 20 oder 25 Jahre) könnte wegen besonderer Rücksichtnahme auf die Eltern ein Gebührensatz von 0,- € festgesetzt werden. Der ermittelte Gebührensatz beträgt 1.490,56 €, was sich bei einer Menge von etwa zwei Grabstellen pro Jahr nur geringfügig auf das Ergebnis niederschlüge.
  6. Für die Kinder-Urnengemeinschaftsanlage sollte wegen besonderer Rücksichtnahme auf die Eltern ein Gebührensatz von 0,- € festgesetzt werden. Bei einem ermittelten Gebührensatz in Höhe von 332,71 € und einer jährlich zu erwartenden Inanspruchnahme etwa einer Beisetzung ergäbe sich ein geringfügiges Minus.

 

Insgesamt beliefe sich die Differenz vom ermittelten Gebührensatz zur vorgeschlagenen Gebühr auf ca. 57.370 €

 

Die Grundlagen für die neuen Gebührensätze sind in der Anlage beigefügt.

 

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Ja

2024 ff

Finanzhaushalt

Ja

2024 ff

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

06

55301/43224000/

USK 75100.11100

 

55301/43224000/

USK 43224.00001

 

55301/43250000/

USK 43250.00000

 

55301/43250000/

USK 43250.00001

Friedhofsgebühren

 

 

Friedhofsgebühren 19% USt

 

 

Laufende Grabnutzungsgebühren

 

Laufende Grabnutzungsgebühren 19% USt

1.031.945,00

2

06

55303/43224000/

USK 75120.11200

Einäscherungsgebühren (19 %)

705.843,00

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2024

100.000,00

 

60.000,00

 

220.000,00

 

335.000,00

Σ= 715.000,00

0,00

 

0,00

 

0,00

 

0,00

+  316.945,00

2

2024

550.000,00

0,00

+ 155.843,00

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

04.03.2024 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - ungeändert abgestimmt

Erweitern

18.03.2024 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt