Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Weiterführung der Anwendung der Erheblichkeitsgrenze ab 50.000 EUR entsprechend Beschluss BV-V/07/0366 vom 14.06.2021 für die Erstellung der Jahresabschlüsse der Städtebaulichen Sondervermögen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Jahre 2020 - 2024.

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Sachdarstellung

Gemäß § 64 Abs. 4 KV-MV sind für Sondervermögen für die Sonderrechnungen geführt werden müssen, die Vorschriften des Abschnittes 4 der Kommunalverfassung anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

 

Die Gemeindeshaushaltsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern macht es erforderlich, erhebliche Abweichungen im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. Dabei ist auf Abweichungen zwischen der Gesamtermächtigung und den Ergebnissen des Haushaltsjahres sowie zwischen dem Ergebnis des Haushaltjahres und dem des Haushaltsvorjahres abzustellen. In der Bilanz sind ebenso erhebliche Veränderungen einzelner Bilanzposten zu erläutern. Darüber hinaus erfolgt die Abbildung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage der Städtebaulichen Sondervermögen (§ 60 Abs. 1 KV M-V) mithilfe von zusätzlichen Angaben und Erläuterungen, soweit es zum Verständnis von einzelnen Bilanzposten erforderlich ist. Eine Definition der Erheblichkeitsgrenze mit 50.000,00 € reduziert den Aufwand für die Darstellungen dieser Abweichungen maßgeblich. Nur so ist es möglich, die noch ausstehenden Jahresabschlüsse zeitnah aufzustellen und davon abhängende Verfahren wie die Bearbeitung und Aufstellung und der damit bevorstehenden Genehmigung der Haushaltssatzung nicht zu gefährden. Die auf das wesentliche beschränkten Erläuterungen vergangener Sachverhalte werden durch die Dringlichkeit zur Vorlage der Jahresabschlüsse bei der Kommunalaufsicht aufgewogen und tragen darüber hinaus zur Übersichtlichkeit des Anhangs bei. Insofern soll im Anhang zu den noch ausstehenden Jahresabschlüssen vorübergehend jeweils auf eine Erheblichkeitsgröße ab 50.000 EUR abgestellt werden.

 

Unabhängig von diesem Beschluss werden alle Positionen, die unter dieser Erheblichkeitsgrenze liegen, aber für das Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, in den Jahresabschlüssen mit erfasst.

 

Somit gelten folgende Wertgrenzen für die noch zu erstellenden Jahresabschlüsse 2020 bis 2024:

 

1. Gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 50.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

2. Gemäß § 45 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 50.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

3. Gemäß § 47 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind erhebliche Veränderungen bei Bilanzposten im Vergleich zum Vorjahr ab 50.000 EUR zu erläutern.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

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Beschlüsse

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02.09.2024 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - ungeändert abgestimmt

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16.09.2024 - Hauptausschuss (HA) - behandelt

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30.09.2024 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen