Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0077

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald stimmt dem Abschluss des 2. Änderungsvertrages des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Absatz 4 ÖPNVG M-V gemäß Anlage 1 unter dem Vorbehalt zu, dass auch der Kreistag des Landkreises Vorpommern-Greifswald diesem 2. Änderungsvertrag zustimmt.

Kommt der Abschluss des 2. Änderungsvertrages nicht bis Ende Dezember 2024 zu Stande, ermächtigt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Oberbürgermeister zur Kündigung des bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrages gem. § 3 Abs. 2 des Vertrages zum 31.12.2025 (1. Änderungsvertrag vom 08.11.2018/ 07.12.2018, Bürgerschaftsbeschluss B688-26/18 vom 12.04.2018).

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Sachdarstellung

I. Aufgabenübertragung des Landkreises Vorpommern-Greifswald an die UHGW in 2013

 

Die ehemals kreisfreie Universitäts- und Hansestadt Greifswald (UHGW) ist mit Inkrafttreten des Landkreisneuordnungsgesetz-LNOG[1] vom 12. Juni 2010 seit dem 4.9.2011 große kreisangehörige Stadt des Landkreises Vorpommern Greifswald (im Folgenden „Landkreis“).

Der Landkreis ist seitdem in seinem Kreisgebiet gemäß § 3 Abs. 3 des ÖPNVG M-V[2] in Verbindung mit § 8 PBefG[3] zuständiger ÖPNV-Aufgabenträger und für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung in seinem Gebiet verantwortlich. Ihm obliegt nach dem ÖPNVG M-V ebenso die Finanzverantwortung für den ÖPNV.

 

Die UHGW hat von einer Ausnahmeregelung des ÖPNVG M-V Gebrauch gemacht:

Mit Vertrag vom 8. 11./19.11.2013 und Änderungen[4] hat der Landkreis die Aufgaben eines Aufgabenträgers für den ÖPNV-Stadtverkehr im Stadtgebiet Greifswald gemäß § 3 Abs. 4 ÖPNVG-M-V auf die UHGW übertragen (im Folgenden: „ör Vertrag“). Dieser ist als Anlage 2 beigefügt und regelt alle damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie die Finanzierung und vertragliche Fristen.

 

Wesentliche vertragliche Pflichten der UHGW sind dabei gemäß § 1 ör Vertrag:

 

  •           die Planung und Weiterentwicklung des ÖPNV auf der Grundlage des jeweils gültigen Nahverkehrsplanes und der jeweils gültigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum ÖPNV,
  •           die Organisation des Stadtverkehrs im Linienverkehr, insbesondere die Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung durch Selbsterbringung der Verkehrsleistung oder Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zur Durchführung der Verkehrsleistung
  •           die Abstimmung der Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben mit den anderen Aufgabenträgern, insbesondere auch mit dem Landkreis als Aufgabenträger des ÖPNV im Landkreis außerhalb des Stadtgebietes

 

Auf Grundlage dieses ör Vertrages erfolgt im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2025 die Leistungserbringung aufgrund der Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG 1370/2007) im Auftrag der UHGW durch die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (im folgenden VBG). Auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Regelungen kann die UHGW die VBG im Rahmen der Inhouse-Vergabe auch mit neuen Leistungen beauftragen.

 

Wesentliche vertragliche Fristen:

 

  •           Der ör Vertrag ist zum 31.12.2025 kündbar (mit einer Frist von 12 Monaten, also bis zum 31.12.2024).
  •           Verhandlung zwischen UHGW und Landkreis über Angemessenheit der Zuschusszahlungen und gegebenenfalls Anpassung des Zuschussbetrages im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2023 oder vorher bei Änderung des Verkehrsangebotes, siehe zum Ergebnis der Verhandlungen Punkt IV.

 

 

II. Nahverkehrsplan

 

Die Aufstellung des Nahverkehrsplans (im Folgenden „NVP“) gemäß § 7 ÖPNVG M-V wurde explizit nicht auf die UHGW übertragen (§ 1 Abs. 2 ör Vertrag). Landkreis und UHGW stellen den NVP im Einvernehmen auf. Die Stadt trägt die Kosten für den sie betreffenden Teil des NVP selbst.

 

Die UHGW und der Landkreis haben den NVP für den Zeitraum von 2017 bis 2027 gemeinsam erarbeitet.[5] Der NVP sieht zur Verbesserung des ÖPNV hinsichtlich Anbindung und Linienführung verschiedene Maßnahmen vor.

 

Überplanung des Liniennetzes im Stadtgebiet

 

Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem NVP, städtebauliche Veränderungen im gesamten Stadtgebiet sowie verkehrspolitische Zielstellungen zur Angebotserweiterung des ÖPNV erforderten die Anpassung des Liniennetzes im Stadtbusverkehrs sowie eine Optimierung der Fahr-, Dienst- und Umlaufplanung. Dabei galt es betriebliche sowie betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Die Bürgerschaft beschloss am 27.06.2022 das neue Liniennetz für den Greifswalder Stadtbusverkehr[6].

 

Darüber hinaus hat die Greifswalder Bürgerschaft verschiedene Beschlüsse zur Umsetzung der Vorgaben des NVP und zur darüberhinausgehenden Verbesserung des ÖPNV im Stadtgebiet gefasst, u.a.:

 

  •           2. Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes: ISEK Greifswald 2030plus - B513-18/17 vom 27.02.2017
  •           Greifswald ruft den Klimanotstand aus - BV-P/07/0001-01 vom 16.09.2019
  •           Umsetzung einer verbesserten ÖPNV-Anbindung des Ortsteils Friedrichshagen - BV-P/07/0076-01 vom 02.12.2019
  •           Erweiterung des ÖPNV in Greifswald und Umsetzung des Nahverkehrsplans - BVP/07/0155 vom 02.07.2020
  •           Attraktivitätssteigerung des ÖPNV 2022+ - BV-V/07/0465-01 vom 08.11.2021

 

 

III. Bisherige Finanzierung

 

Gem. ÖPNVG M-V und § 2 Abs. 1 Satz 1 des ör Vertrages obliegt die Finanzierungverantwortung für den ÖPNV im Stadtgebiet der UHGW dem Landkreis als Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG-MV.

 

Gemeinsames Ziel der Vertragspartner gem. ör Vertrag war bei Vertragsschluss ebenfalls eine kostenbewusste und effiziente Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung. Deshalb sollten die für die Aufgabenerfüllung anfallenden Kosten anteilig durch die Stadt und den Landkreis getragen werden.

 

Mit der Durchführung des städtischen ÖPNV entstehen bei der VBG Verluste. Der Ausgleich dieser entstehenden jährlichen Verluste erfolgt gemäß derzeitigem öDA durch die Stadtwerke Greifswald GmbH (SWG) über den Ergebnisabführungs- und Verlustausgleichsvertrag (EAV) und unter Nutzung des steuerlichen Querverbundes.

Darüber hinaus leistet der Landkreis eine jährliche anteilige Ausgleichszahlung an die Stadt. Diese anteilige Ausgleichszahlung ist gemäß bestehendem ör Vertrag bis einschließlich 2025 wie folgt festgelegt:

 

2012-2017

400 T€

2018

375 T€

Abschmelzend jährlich bis 2025

275 T€ (in 2025)

 

Obwohl der Landkreis die Finanzierungsverantwortung für den städtischen ÖPNV hat, ist der finanzielle Ausgleich des Landkreises in hohem Maße nicht auskömmlich für die Aufgabenerfüllung durch die VBG, die SWG und die Stadt.

 

 

IV. Verhandlung zur Anpassung und Fortführung des ör Vertrages

 

Die UHGW zeigte am 30.01.2023 gegenüber dem Landkreis die von der Bürgerschaft beschlossene Umsetzung zur Einführung des neuen Liniennetzes sowie ergänzend die Einführung eines On-Demand-Verkehrs im Konzessionsgebiet der Stadt Greifswald an.[7] Da sich mit der Einführung des beschlossenen Liniennetzes das Verkehrsangebot in der Stadt wesentlich ändert (deutlich mehr als 15 %), forderte die Stadt auf Grundlage von § 2 Abs. 10 ör Vertrag gleichzeitig den Landkreis auf, über eine Anpassung der jährlichen Ausgleichszahlung zu verhandeln.

Der Landkreis informierte mit Schreiben vom 08.02.2023 über das Erfordernis zur Erneuerung mehrerer ÖPNV-Konzessionen im Landkreisgebiet, darunter auch die mit dem am 31.12.2025 auslaufenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) mit der VBG betroffenen Konzession.

 

Seit dem 29.03.2023 fanden mehrere Verhandlungsgespräche zwischen dem Landkreis und der UHGW statt. Der Landkreis hat in den bisherigen Verhandlungsgesprächen die zurückliegenden und aktuellen Bemühungen der UHGW zur Umsetzung der Maßnahmen des gemeinsamen NVP gewürdigt. Gleichzeitig hat der Landkreis in den Gesprächen Kostensteigerungen bei der Versorgung mit ÖPNV im Kreisgebiet sowie das daraus resultierende Erfordernis zur Anpassung des jährlichen Zuschussbetrages auf Grundlage des ör Vertrages bestätigt.

 

Der Kreistag hat am 27.11.2023 eine Aufstockung des Zuschusses für den ÖPNV auf jährlich 1 Mio. € ab 2024 beschlossen mit der Maßgabe, dass die Fortführung des ör Vertrages bis 2035 und damit der Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt vertraglich vereinbart wird. Dieser erhöhte Zuschuss wurde im Haushaltsplan 2024ff. des Landkreises berücksichtigt[8]. 

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ermächtigte ihrerseits per Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung (BV-V/07/0845) am 04.12.2023 den Oberbürgermeister zur Verhandlung über die Anpassung und Fortführung des ör Vertrages. Mit diesem Beschluss nahm die Bürgerschaft zunächst das bis dahin erzielte Verhandlungsergebnis zur Anpassung des ör Vertrages mit einer Erhöhung des Zuschussbetrages für das Jahr 2024 um 715.000 € auf 1 Mio. € und für das Jahr 2025 um 725.000 € auf 1 Mio. € an. Darüber hinaus knüpfte die Bürgerschaft mit ihrem Beschluss die weitere Vertragsverhandlung zur Anpassung und Fortführung des ör Vertrages an die Maßgabe der Erhöhung und Dynamisierung der jährlichen Ausgleichszahlungen des Landkreises an die Stadt ab 2026.

 

Vor dem Hintergrund dieses Verhandlungsstandes hat die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Mitte Oktober 2024 die unter Anlage 1 beigefügte 2. Änderung des ör Vertrages im Entwurf und als Grundlage eines ggf. weiteren Verhandlungsgesprächs an den Landkreis gesendet.

 

Die Kerninhalte der vorliegenden zweiten Änderung des ör Vertrages sind:

 

  •           Anpassung des jährlichen Ausgleichsbetrages des Landkreises an die UHGW ab 2024 auf 1 Mio. €
  •           Verlängerung des ör Vertrages zwischen Landkreis und UHGW über 2025 hinaus
  •           Dynamisierung des jährlichen Ausgleichsbetrages ab 2026 (Steigerung um je 100 TSD € jährlich mit Spitzabrechnung nach jeweils 5 Jahren)
  •           Ko-Finanzierung des Landkreises an den Investitionskosten für einen neuen Betriebshof

Hinweis:

Im Jahr 2031 endet der Pachtvertrag des Betriebshofs der VBG bei Remondis in Greifswald. Das bedeutet, dass die VBG einen neuen Betriebshof benötigt. Erste Kostenschätzungen der SWG gehen bei einem Neubau von ca. 15-30 Mio. € aus, die Summe kann vom VBG und der SWG nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Planungen für einen neuen Betriebshof müssen spätestens 2025 beginnen.

 

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Beschlussvorlage gibt es noch keine Rückäußerung des Landkreises zu den Inhalten des ihm übersandten Entwurfs des 2. Änderungsvertrags. Neue Verhandlungsstände werden fortlaufend eingepflegt. Der 2. Änderungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die der Rechtsaufsichtsbehörde.

 

Ziel der von der UHGW vorgeschlagenen Beteiligung des Landkreises ist eine Verteilung der Finanzierungsaufwendungen zwischen Landkreis (über Zuschüsse an UHGW) und Stadt (über Verluste der VBG/SWG) etwa im Verhältnis 50:50 (siehe Anlage 2 zum 2. Änderungsvertrag). Die durch die VBG aufgestellte Entwurfs-Planung für die Jahre bis 2035 zeigt eine deutliche Verschlechterung der Ergebnisse (bis über -5 Mio. € jährlich), die durch die SWG ausgeglichen werden müssen. Hierzu muss die SWG als Mutter der VBG zwingend sehr hohe Gewinne erwirtschaften, um diese Verluste finanziell tragen zu können. Ob dies bis zum Jahr 2035 in dem volatilen Geschäftsfeld der Energiewirtschaft gelingen kann, ist aus heutiger Sicht als unsicher zu beurteilen. Nach dem derzeitigen öDA hat die Stadt dafür Sorge zu tragen, dass die SWG wirtschaftlich in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Verlustübernahme nachzukommen. Kann die SWG also nicht mehr die stark steigenden Verluste des VBG ausgleichen, muss die UHGW ggf. über Zuschüsse die SWG dazu in die Lage versetzen. Dieser Verpflichtung kann die UHGW allerdings - zumindest anteilig - nur nachkommen, soweit der Landkreis sich an den steigenden Kosten für die Aufgabenerfüllung durch dynamisierte Beträge beteiligt.

 

 

V. Kündigung des 1. Änderungsvertrages

 

Sollte der Vertragsabschluss nicht in 2024 zu Stande kommen, soll der bestehende ör Vertrag gem. § 3 Abs. 2 des Vertrages (1. Änderungsvertrag vom 08.11.2018/ 07.12.2018, Bürgerschaftsbeschluss B688-26/18 vom 12.04.2018) zum Ende der Laufzeit des öDA und des Ablaufes der Linienkonzessionen zum 31.12.2025 gekündigt werden. Mit wirksamer Kündigung des ör Vertrages gehen die auf die Stadt übertragenen Aufgaben wieder auf den Landkreis über, ohne dass es einer gesonderten Übertragung bedarf (§ 3 Abs. 6 ör Vertrag). Die Übertragung der VBG an den Landkreis erfolgt mit Leistung eines angemessenen Wertausgleichs durch den Landkreis für den Wert zum Zeitpunkt der Beendigung gemäß der zum 4. September 2O11 gültigen Regelungen für dessen Bestimmung und die Überleitung bestehender Verträge. Dies ist auch geregelt in § 1 Abs. 5 des Vermögensauseinandersetzungsvertrages nach § 12 LNOG M-V vom 17./18.10.2016 zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem LK. In der Folge einer wirksamen Kündigung liegen Organisation, Betrieb und Finanzierung des ÖPNV (quantitativ und qualitativ) im Stadtgebiet Greifswald in alleiniger Verantwortung und Zuständigkeit des Landkreises auf fachlicher Grundlage des NVP.


[1] Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern

[2] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern

[3] Personenbeförderungsgesetz

[4] Landkreis und Stadt haben diesen Vertrag durch den „1. Änderungsvertrag zum Öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Absatz 4 ÖPNVG-MV auf die Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 08./19.11.2013“ vom 08.11.2018 und 07.12.2018 angepasst.

[5] Die Bürgerschaft der UHGW beschloss am 05.10.2017 (Beschluss B620-22/17) sowie der Kreistag des Landkreises am 09.10.2017 den gemeinsamen Nahverkehrsplan 2017 bis 2027 für den Landkreis und das Stadtgebiet.

[6] BV-V/07/0582-02 vom 27.06.2022.

[7] Eine Änderung des Liniennetzes mit einer Abweichung von mehr als 15 % der Länge des Liniennetzes bedarf gem. § 1 Abs. 4 Änderungsvertrag des Einvernehmens mit dem Landkreis, soweit sich diese nicht aus dem Nahverkehrsplan ergibt.

[8] (Beschluss-Nr.: 561-25/23, Beschlussvorlage 201/2023 vom 16.10.2023)

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

ja

2024 ff.

Finanzhaushalt

ja

2024 ff.

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

5

54700/44243000/
44243.00045

ÖPNV Kostenerstattung

17.500.000,00

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €*

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2024

285.000,00

1.000.000,00

715.000,00

1

2025

275.000,00

1.000.000,00

725.000,00

1

2026

1.000.000,00

1.100.000,00

100.000,00

1

2027

1.000.000,00

1.200.000,00

200.000,00

1

2028

1.000.000,00

1.300.000,00

300.000,00

1

2029

1.000.000,00

1.400.000,00

400.000,00

1

2030

1.000.000,00

1.500.000,00

500.000,00

1

2031

1.000.000,00

1.600.000,00

600.000,00

1

2032

1.000.000,00

1.700.000,00

700.000,00

1

2033

1.000.000,00

1.800.000,00

800.000,00

1

2034

1.000.000,00

1.900.000,00

900.000,00

1

2035

1.000.000,00

2.000.000,00

1.000.000,00

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

Nein

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

*mit 2. Änderungsvertrag

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

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Beschlüsse

Erweitern

18.11.2024 - Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK) - nicht abgestimmt

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18.11.2024 - Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK) - nicht abgestimmt