Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0077-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Absatz 4 ÖPNVG M-V
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 60.2 Stadtbauamt/Abteilung Stadtentwicklung/Untere Denkmalschutzbehörde
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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11.12.2024
|
Beschlussvorschlag
1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt den Oberbürgermeister auf der Grundlage des Angebots des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 10.12.2024 (Anlage 2) einen neuen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Absatz 4 ÖPNVG M-V zum 31.12.2025 auf Grundlage von § 3 Abs. 2 des 1. Änderungsvertrages vom 08.11.2018/ 07.12.2018, Bürgerschaftsbeschluss B688-26/18 vom 12.04.2018, abzuschließen. Voraussetzung ist ein Beschluss des Kreistages des Landkreises Vorpommern-Greifswald, der den Landrat ermächtigt, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.
2. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Absatz 4 ÖPNVG M-V zum 31.12.2025 auf Grundlage von § 3 Abs. 2 des 1. Änderungsvertrages vom 08.11.2018/ 07.12.2018, Bürgerschaftsbeschluss B688-26/18 vom 12.04.2018, wenn bis zum 30.12.2024 die Voraussetzungen für einen neuen Vertragsabschluss nach Ziffer 1 nicht vorliegen.
3. Sollte es zu einer Kündigung kommen, dann verfolgt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald trotz Kündigung des vorgenannten Vertrages weiterhin die Zielstellung eines quantitativ und qualitativ hochwertigen ÖPNV-Angebotes im Stadtgebiet und ist auch weiterhin daran interessiert, die Aufgaben eines Aufgabenträgers für den ÖPNV-Stadtverkehr im Stadtgebiet Greifswald gemäß ÖPNVG-M-V durchzuführen. Daher wird der Oberbürgermeister dazu ermächtigt, mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald 2025 einen etwaigen neuen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Absatz 4 ÖPNVG M-V mit Laufzeitbeginn ab 2026 zu verhandeln.
Sachdarstellung
Aufgrund eines neuen Sachstandes (11.12.2024) wurde eine Version notwendig. Der Beschlusstext hat sich vollständig verändert.
I. Aufgabenübertragung des Landkreises Vorpommern-Greifswald an die UHGW in 2013
Die ehemals kreisfreie Universitäts- und Hansestadt Greifswald (UHGW) ist mit Inkrafttreten des Landkreisneuordnungsgesetz-LNOG[1] vom 12. Juni 2010 seit dem 4.9.2011 große kreisangehörige Stadt des Landkreises Vorpommern Greifswald (im Folgenden „Landkreis“).
Der Landkreis ist seitdem in seinem Kreisgebiet gemäß § 3 Abs. 3 des ÖPNVG M-V[2] in Verbindung mit § 8 PBefG[3] zuständiger ÖPNV-Aufgabenträger und für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung in seinem Gebiet verantwortlich. Ihm obliegt nach dem ÖPNVG M-V ebenso die Finanzverantwortung für den ÖPNV.
Die UHGW hat von einer Ausnahmeregelung des ÖPNVG M-V Gebrauch gemacht:
Mit Vertrag vom 8. 11./19.11.2013 und Änderungen[4] hat der Landkreis die Aufgaben eines Aufgabenträgers für den ÖPNV-Stadtverkehr im Stadtgebiet Greifswald gemäß § 3 Abs. 4 ÖPNVG-M-V auf die UHGW übertragen (im Folgenden: „ör Vertrag“). Dieser ist als Anlage 1 beigefügt und regelt alle damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie die Finanzierung und vertragliche Fristen.
Wesentliche vertragliche Pflichten der UHGW sind dabei gemäß § 1 ör Vertrag:
- die Planung und Weiterentwicklung des ÖPNV auf der Grundlage des jeweils gültigen Nahverkehrsplanes und der jeweils gültigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum ÖPNV,
- die Organisation des Stadtverkehrs im Linienverkehr, insbesondere die Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung durch Selbsterbringung der Verkehrsleistung oder Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zur Durchführung der Verkehrsleistung
- die Abstimmung der Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben mit den anderen Aufgabenträgern, insbesondere auch mit dem Landkreis als Aufgabenträger des ÖPNV im Landkreis außerhalb des Stadtgebietes
Auf Grundlage dieses ör Vertrages erfolgt im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2025 die Leistungserbringung aufgrund der Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG 1370/2007) im Auftrag der UHGW durch die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (im folgenden VBG). Auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Regelungen kann die UHGW die VBG im Rahmen der Inhouse-Vergabe auch mit neuen Leistungen beauftragen.
Wesentliche vertragliche Fristen:
- Der ör Vertrag ist zum 31.12.2025 kündbar (mit einer Frist von 12 Monaten, also bis zum 31.12.2024).
- Verhandlung zwischen UHGW und Landkreis über Angemessenheit der Zuschusszahlungen und gegebenenfalls Anpassung des Zuschussbetrages im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2023 oder vorher bei Änderung des Verkehrsangebotes, siehe zum Ergebnis der Verhandlungen Punkt IV.
II. Nahverkehrsplan
Die Aufstellung des Nahverkehrsplans (im Folgenden NVP) gemäß § 7 ÖPNVG M-V wurde explizit nicht auf die UHGW übertragen (§ 1 Abs. 2 ör Vertrag). Landkreis und UHGW stellen den NVP im Einvernehmen auf. Die Stadt trägt die Kosten für den sie betreffenden Teil des NVP selbst.
Die UHGW und der Landkreis haben den NVP für den Zeitraum von 2017 bis 2027 gemeinsam erarbeitet.[5] Der NVP sieht zur Verbesserung des ÖPNV hinsichtlich Anbindung und Linienführung verschiedene Maßnahmen vor.
Überplanung des Liniennetzes im Stadtgebiet
Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem NVP, städtebauliche Veränderungen im gesamten Stadtgebiet sowie verkehrspolitische Zielstellungen zur Angebotserweiterung des ÖPNV erforderten die Anpassung des Liniennetzes im Stadtbusverkehrs sowie eine Optimierung der Fahr-, Dienst- und Umlaufplanung. Dabei galt es betriebliche sowie betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Die Bürgerschaft beschloss am 27.06.2022 das neue Liniennetz für den Greifswalder Stadtbusverkehr[6].
Darüber hinaus hat die Greifswalder Bürgerschaft verschiedene Beschlüsse zur Umsetzung der Vorgaben des NVP und zur darüberhinausgehenden Verbesserung des ÖPNV im Stadtgebiet gefasst, u.a.:
- 2. Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes: ISEK Greifswald 2030plus - B513-18/17 vom 27.02.2017
- Greifswald ruft den Klimanotstand aus - BV-P/07/0001-01 vom 16.09.2019
- Umsetzung einer verbesserten ÖPNV-Anbindung des Ortsteils Friedrichshagen - BV-P/07/0076-01 vom 02.12.2019
- Erweiterung des ÖPNV in Greifswald und Umsetzung des Nahverkehrsplans - BVP/07/0155 vom 02.07.2020
- Attraktivitätssteigerung des ÖPNV 2022+ - BV-V/07/0465-01 vom 08.11.2021
III. Bisherige Finanzierung
Gem. ÖPNVG M-V und § 2 Abs. 1 Satz 1 des ör Vertrages obliegt die Finanzierungverantwortung für den ÖPNV im Stadtgebiet der UHGW dem Landkreis als Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG-MV.
Gemeinsames Ziel der Vertragspartner gem. ör Vertrag war bei Vertragsschluss ebenfalls eine kostenbewusste und effiziente Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung. Deshalb sollten die für die Aufgabenerfüllung anfallenden Kosten anteilig durch die Stadt und den Landkreis getragen werden.
Mit der Durchführung des städtischen ÖPNV entstehen bei der VBG Verluste. Der Ausgleich dieser entstehenden jährlichen Verluste erfolgt gemäß derzeitigem öDA durch die Stadtwerke Greifswald GmbH (SWG) über den Ergebnisabführungs- und Verlustausgleichsvertrag (EAV) und unter Nutzung des steuerlichen Querverbundes.
Darüber hinaus leistet der Landkreis eine jährliche anteilige Ausgleichszahlung an die Stadt. Diese anteilige Ausgleichszahlung ist gemäß bestehendem ör Vertrag bis einschließlich 2025 wie folgt festgelegt:
2012-2017 |
400 T€ (jährlich) |
2018 |
375 T€ |
Abschmelzend jährlich bis 2025 |
275 T€ (in 2025) |
Obwohl der Landkreis die Finanzierungsverantwortung für den städtischen ÖPNV hat, ist der finanzielle Ausgleich des Landkreises in hohem Maße nicht auskömmlich für die Aufgabenerfüllung durch die VBG, die SWG und die Stadt.
IV. Verhandlung zur Anpassung und Fortführung des ör Vertrages
Die UHGW zeigte am 30.01.2023 gegenüber dem Landkreis die von der Bürgerschaft beschlossene Umsetzung zur Einführung des neuen Liniennetzes sowie ergänzend die Einführung eines On-Demand-Verkehrs im Konzessionsgebiet der Stadt Greifswald an.[7] Da sich mit der Einführung des beschlossenen Liniennetzes das Verkehrsangebot in der Stadt wesentlich ändert (deutlich mehr als 15 %), forderte die Stadt auf Grundlage von § 2 Abs. 10 ör Vertrag gleichzeitig den Landkreis auf, über eine Anpassung der jährlichen Ausgleichszahlung zu verhandeln.
Der Landkreis informierte mit Schreiben vom 08.02.2023 über das Erfordernis zur Erneuerung mehrerer ÖPNV-Konzessionen im Landkreisgebiet, darunter auch die mit dem am 31.12.2025 auslaufenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) mit der VBG betroffenen Konzession.
Seit dem 29.03.2023 fanden mehrere Verhandlungsgespräche zwischen dem Landkreis und der UHGW statt. Der Landkreis hat in den bisherigen Verhandlungsgesprächen die zurückliegenden und aktuellen Bemühungen der UHGW zur Umsetzung der Maßnahmen des gemeinsamen NVP gewürdigt. Gleichzeitig hat der Landkreis in den Gesprächen Kostensteigerungen bei der Versorgung mit ÖPNV im Kreisgebiet sowie das daraus resultierende Erfordernis zur Anpassung des jährlichen Zuschussbetrages auf Grundlage des ör Vertrages bestätigt.
Der Kreistag hat am 27.11.2023 eine Aufstockung des Zuschusses für den ÖPNV auf jährlich 1 Mio. € ab 2024 beschlossen mit der Maßgabe, dass die Fortführung des ör Vertrages bis 2035 und damit der Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt vertraglich vereinbart wird. Dieser erhöhte Zuschuss wurde im Haushaltsplan 2024ff. des Landkreises berücksichtigt[8].
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ermächtigte ihrerseits per Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung (BV-V/07/0845) am 04.12.2023 den Oberbürgermeister zur Verhandlung über die Anpassung und Fortführung des ör Vertrages. Mit diesem Beschluss nahm die Bürgerschaft zunächst das bis dahin erzielte Verhandlungsergebnis zur Anpassung des ör Vertrages mit einer Erhöhung des Zuschussbetrages für das Jahr 2024 um 715.000 € auf 1 Mio. € und für das Jahr 2025 um 725.000 € auf 1 Mio. € an. Darüber hinaus knüpfte die Bürgerschaft mit ihrem Beschluss die weitere Vertragsverhandlung zur Anpassung und Fortführung des ör Vertrages an die Maßgabe der Erhöhung und Dynamisierung der jährlichen Ausgleichszahlungen des Landkreises an die Stadt ab 2026.
Vor dem Hintergrund dieses Verhandlungsstandes hat die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Mitte Oktober 2024 die 2. Änderung des ör Vertrages im Entwurf und als Grundlage eines ggf. weiteren Verhandlungsgesprächs an den Landkreis gesendet.
Der Landkreis ist auf keines der seitens der Stadt im Oktober angebotenen Gespräche auf Arbeitsebene eingegangen. Erst am 12.11.2024 wurde durch den Landkreis ein weiteres gemeinsames Verhandlungsgespräch auf Spitzenebene ermöglicht. Entgegen der bestehenden Beschlusslagen im Landkreis und der Stadt zum bereits erreichten Verhandlungsstand distanzierte sich der Landkreis in diesem Termin überraschend von seinen bisherigen Zusagen.
Erst nach der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit sowie des Ausschusses für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen am 18.11.2024 erreichte die UHGW mit Schreiben vom 22.11.2024 ein neues Verhandlungsangebot des LK V-G. Auf dieses Angebot folgte ein persönliches Verhandlungsgespräch am 28.11.2024 zwischen dem Beigeordneten und zwei Mitarbeitern des Landkreises sowie dem Oberbürgermeister und zwei Mitarbeitern der Stadtverwaltung.
Grundlage der Verhandlungen war der städtische Vertragsentwurf, der als Anlage 1 der ursprünglichen Version der Bürgerschaftsvorlage (BV-V/08/0077) beigefügt war und dem LK V-G am 14.10.2024 übersandt wurde.
Der vom LK V-G geänderte Vertragsentwurf erreichte die Stadtverwaltung am 27.11.2024; die wesentlichen Eckpunkte wurden zuvor mit dem oben bereits erwähnten Schreiben vom 22.11.2024 übermittelt.
Der Vertragsentwurf des Landkreises wird diesseits aus nachfolgenden Gründen – die
seitens der Stadt auch im Verhandlungsgespräch am 28.11.2024 vorgetragen wurden -
kritisch bewertet:
- Die statische Dynamisierung ab 2026 i.H.v. 2,5 % statt 100 T€ jährlich und ohne eine durch die UHGW vorgeschlagene Spitzabrechnung verlagert die derzeit geplanten finanziellen Belastungen aus dem Betrieb des ÖPNV in erhöhtem Maße auf die Stadt (inkl. SWG und VBG)
- Die fehlende Regelung zu einer Beteiligung des LK V-G an einem neuen Betriebshof bildet ein erhebliches finanzielles Risiko ab, das allein bei der Stadt verbleibt.
Hinweis:
Im Jahr 2031 endet der Pachtvertrag des Betriebshofs der VBG bei Remondis in Greifswald. Das bedeutet, dass die VBG einen neuen Betriebshof benötigt. Erste Kostenschätzungen der SWG gehen bei einem Neubau von ca. 15-30 Mio. € aus, die Summe kann vom VBG und der SWG nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Planungen für einen neuen Betriebshof müssen spätestens 2025 beginnen.
- Mit der Streichung der Passagen zum Liniennetz entfällt der vereinbarte Verhandlungsstand (bereits jeweils beschlossene Verhandlungsmandate des Landkreises und der Bürgerschaft von 2023) sowie die vertragliche Regelung der konkreten Aufgabe.
Bezüglich der beiden letztgenannten Punkte wurde seitens der UHGW im Verhandlungsgespräch deutlich gemacht, dass mit diesen Änderungen die Pflichtbestandteile und Mindestanforderungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 165 KV M-V nicht erfüllt sind.
Da die Landkreisverwaltung eine zuvor eingebrachte Beschlussvorlage für einen 2. Änderungsvertrag von der Tagesordnung der Kreistagssitzung am 02.12.2024 entfernte, wurde durch den Kreistag bisher kein Beschluss zum erreichten Verhandlungsstand gefasst. In der öffentlichen Sitzung des Kreistages am 02.12.2024 erklärte der seitens des Landkreises mit der Vertragsverhandlung betraute Beigeordnete und 1. Stellvertreter des Landrates auf Nachfrage, dass im finalen Verhandlungsgespräch mit der UHGW am 28.11.2024 kein Verhandlungsergebnis erreicht worden sei, das dem Kreistag zur Beschlussfassung hätte vorgelegt werden können.
Für den Abschluss eines 2. Änderungsvertrages ist die Beschlussfassung beider Gremien (Kreistag und Bürgerschaft) sowie die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde zwingend erforderlich.
Am 10.12.2024 erreichte die Stadt ein Schreiben des LK V-G, dem ein neuerlicher Vertragsentwurf beigefügt war, der im Wesentlichen dem o.a. Verhandlungsstand vom 28.11.2024 entspricht, allerdings ohne eine erhöhte Ausgleichszahlung für das Jahr 2024 (vgl. Anlage 2). Dieser Vertragsentwurf birgt finanzielle Belastungen für den städtischen Haushalt (vgl. Anlage 4).
Der Landrat signalisierte gegenüber dem Oberbürgermeister weiterhin – auch in 2025 - offen für Verhandlungsgespräche zu sein. Sollten auch in 2025 fortgeführte Verhandlungen zwischen Stadt und Landkreis scheitern, wird sich die Universitäts- und Hansestadt Greifswald für eine Vereinbarung mit dem LK V-G zur Absicherung einer quantitativ und qualitativ hinreichenden ÖPNV-Bedienung auf eigene Kosten im Stadtgebiet einsetzen. Darüber hinaus wird die Stadt Ihre Belange im Rahmen einer Fortschreibung oder Neuaufstellung des Nahverkehrsplanes entsprechend einbringen.
V. Bewertung des final erreichten Verhandlungsstandes
Grundsätzliches Ziel der von der UHGW vorgeschlagenen Beteiligung des Landkreises war eine Verteilung der Finanzierungsaufwendungen zwischen Landkreis (über Zuschüsse an UHGW) und Stadt (über Verluste der VBG/SWG) etwa im Verhältnis 50:50. Die durch die VBG aufgestellte Entwurfs-Planung für die Jahre bis 2035 zeigt eine deutliche Verschlechterung der Ergebnisse (bis über -5 Mio. € jährlich), die durch die SWG ausgeglichen werden müssen. Hierzu muss die SWG als Mutter der VBG zwingend sehr hohe Gewinne erwirtschaften, um diese Verluste finanziell tragen zu können. Ob dies bis zum Jahr 2035 in dem volatilen Geschäftsfeld der Energiewirtschaft gelingen kann, ist aus heutiger Sicht als unsicher zu beurteilen. Nach dem derzeitigen öDA hat die Stadt dafür Sorge zu tragen, dass die SWG wirtschaftlich in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Verlustübernahme nachzukommen. Kann die SWG also nicht mehr die stark steigenden Verluste des VBG ausgleichen, muss die UHGW ggf. über Zuschüsse die SWG dazu in die Lage versetzen. Dieser Verpflichtung kann die UHGW allerdings - zumindest anteilig - nur nachkommen, soweit der Landkreis sich an den steigenden Kosten für die Aufgabenerfüllung durch dynamisierte Beträge beteiligt.
Der Aufsichtsrat der SWG hat sich in einer Sondersitzung am 13.11.2024 mit dem Thema der erheblich steigenden Verluste der (konservativen) Entwurfsplanung der VBG bis 2035 befasst und folgende Empfehlung an die Bürgerschaft abgegeben:
Der Aufsichtsrat empfiehlt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Abs. 4 OPNVG-MV zu kündigen, sollte der Landkreis VG keine vertragliche Zusage treffen bezüglich
- einer Dynamisierung des jährlichen Zuschusses ab 2026 um mindestens jährlich 100T€ für den ÖPNV,
- einer anteiligen Finanzierung für den Betriebshof.
In Anlage 3 ist tabellarisch die finanzielle Entlastung der Stadtwerke und der UHGW dargestellt, welche sich aus der Kündigung des ör-Vertrages ergeben.
Den Stadtwerken fließen zunächst durch den Verkauf des Verkehrsbetriebs an den Landkreis als Folge der Kündigung (siehe VI) entsprechende Einzahlungen zu.
Durch den Wegfall der Verluste der VBG entstehen bei der SWG in den Jahren 2026 - 2035 um ca. 58,4 Mio. € verbesserte Ergebnisse, welche in Höhe der Nettoergebnisentlastung entweder an die UHGW ausgeschüttet werden bzw. z.B. in notwendige Investitionen fließen, die aktuell finanziell von den Stadtwerken nicht dargestellt werden können.
Durch den Entfall des steuerlichen Querverbunds auf Ebene der Stadtwerke ergibt sich eine Steuerbelastung in Höhe von 19,5 Mio. € für den o.g. Zeitraum. Für die UHGW erhöhen sich die Gewerbesteuerzahlungen der Stadtwerke, von denen bei der Stadt durch Ausgleichseffekte ca. 30% verbleiben. Durch die Kündigung des ör Vertrages muss die UHGW nicht für den neuen Betriebshof der VBG aufkommen, dessen Errichtung aktuell mit 15 - 30 Mio. € beziffert wird und für den Planungsleistungen ab 2025 entfallen.
Die in der Tabelle rot dargestellten Zahlungen können noch nicht konkretisiert werden, dies betrifft die Kaufpreiszahlung für die VBG und die Investitionen für den Betriebshof.
Die Tabelle enthält auch nicht etwaige zusätzliche ÖPNV-Aufwendungen des Landkreises, welche teilweise mit der Kreisumlage auch an die UHGW weitergegeben werden.
VI. Folgen einer Kündigung
Um Schaden für die Stadt abzuwenden, soll der bestehende ör Vertrag gem. § 3 Abs. 2 des Vertrages (1. Änderungsvertrag vom 08.11.2018/ 07.12.2018, Bürgerschaftsbeschluss B688-26/18 vom 12.04.2018) zum Ende der Laufzeit des öDA und des Ablaufes der Linienkonzessionen zum 31.12.2025 gekündigt werden, sollte es in 2024 zu keinem neuen Vertrag kommen. Mit wirksamer Kündigung des ör Vertrages gehen die auf die Stadt übertragenen Aufgaben wieder auf den Landkreis über, ohne dass es einer gesonderten Übertragung bedarf (§ 3 Abs. 6 ör Vertrag). Die Übertragung der VBG an den Landkreis erfolgt mit Leistung eines angemessenen Wertausgleichs durch den Landkreis für den Wert zum Zeitpunkt der Beendigung gemäß der zum 4. September 2O11 gültigen Regelungen für dessen Bestimmung und die Überleitung bestehender Verträge. Dies ist auch geregelt in § 1 Abs. 5 des Vermögensauseinandersetzungsvertrages nach § 12 LNOG M-V vom 17./18.10.2016 zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem LK.
In der Folge einer wirksamen Kündigung liegen Organisation, Betrieb und Finanzierung des ÖPNV (quantitativ und qualitativ) im Stadtgebiet Greifswald in alleiniger Verantwortung und Zuständigkeit des Landkreises auf fachlicher Grundlage des NVP.
Die nachstehenden finanziellen Auswirkungen sind nur auf den Haushaltplanentwurf 2025ff. bezogen; die Gesamtbetrachtung der finanziellen Auswirkungen auf Ebene der Stadt und der SWG sind in den Anlagen 3 und 4 dargestellt.
Die nachstehenden finanziellen Auswirkungen sind nur auf den Haushaltplanentwurf 2025ff. bezogen; die Gesamtbetrachtung der finanziellen Auswirkungen auf Ebene der Stadt und der SWG sind in den Anlagen 3 und 4 dargestellt.
[1] Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
[2] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
[3] Personenbeförderungsgesetz
[4] Landkreis und Stadt haben diesen Vertrag durch den „1. Änderungsvertrag zum Öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Absatz 4 ÖPNVG-MV auf die Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 08./19.11.2013“ vom 08.11.2018 und 07.12.2018 angepasst.
[5] Die Bürgerschaft der UHGW beschloss am 05.10.2017 (Beschluss B620-22/17) sowie der Kreistag des Landkreises am 09.10.2017 den gemeinsamen Nahverkehrsplan 2017 bis 2027 für den Landkreis und das Stadtgebiet.
[6] BV-V/07/0582-02 vom 27.06.2022.
[7] Eine Änderung des Liniennetzes mit einer Abweichung von mehr als 15 % der Länge des Liniennetzes bedarf gem. § 1 Abs. 4 Änderungsvertrag des Einvernehmens mit dem Landkreis, soweit sich diese nicht aus dem Nahverkehrsplan ergibt.
[8] (Beschluss-Nr.: 561-25/23, Beschlussvorlage 201/2023 vom 16.10.2023)
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
ja |
2024 ff. |
Finanzhaushalt |
ja |
2024 ff. |
|
Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|
1 |
5 |
54700/44243000/ |
ÖPNV Kostenerstattung |
560.000,00 |
|
|
|||||
|
HHJahr |
Planansatz HHJahr in €* |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|
1 |
2024 |
285.000,00 |
285.000,00 |
0,00 |
|
1 |
2025 |
1.000.000,00 |
275.000,00 |
-725.000,00 |
|
1 |
2026 |
1.000.000,00 |
0 |
-1.000.000,00 |
|
1 |
2027 |
1.000.000,00 |
0 |
- 1.000.000,00 |
|
1 |
2028 |
1.000.000,00 |
0 |
-1.000.000,00 |
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
|
|
|
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
|
|
|
|
|
* Haushaltsplanentwurf 2025
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
|
(wie Dokument)
|
1 MB
|
|||
2
|
öffentlich
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295,6 kB
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