Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0163-03
Grunddaten
- Betreff:
-
Praktikable und handhabbare Lösung für die Handwerkerparkkarten
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Bürgerschaftsfraktion Christlich Demokratisch Konservative
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA)
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Beratung
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24.09.2025
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●
Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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29.09.2025
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●
Erledigt
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Senat (S)
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Beratung
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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13.10.2025
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
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Wiederherstellung der alten Gebührenregelung:
Die am 01.05.2025 eingeführte Regelung zu Gebühren von Handwerkerparkkarten wird aufgehoben und die bis zum 30.04.2025 gültige Praxis wird wieder in Kraft gesetzt. -
Verzicht auf Arbeitsstättennachweis:
Bei der Nutzung einer Parkkarte im Einsatz der Handwerker ist auf die Hinterlegung eines Arbeitsstättennachweises hinter die Windschutzscheibe zu verzichten. -
Fortführung der bisherigen Praxis:
Für die sechste und alle weiteren Genehmigungen wird entsprechend des "Gewohnheitsrechtes" weiterhin wie bisher verfahren. -
Variantenvorschläge für Zweitgenehmigungen:
Die Verwaltung erarbeitet Variantenvorschläge für von den Handwerkern akzeptable Regelungen für Zweitgenehmigungen bzw. weitere Ausnahmegenehmigungen.
Sachdarstellung
Begründung der Zuständigkeit der Bürgerschaft trotz Aufgabe des "übertragenen Wirkungskreises":
Die Erhebung von Gebühren für Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung stützt sich auf § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dort ist geregelt, dass die Länder ermächtigt sind, durch Gebührenordnungen die Höhe der Gebühren für Ausnahmegenehmigungen, insbesondere für Halt- und Parkverbote, festzulegen.
Diese bundesrechtliche Ermächtigung wird durch § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen (BGebErmLVO) konkretisiert, wonach die Länder befugt sind, eigene Gebührenordnungen zu erlassen und diese Zuständigkeit auch auf die Gemeinden zu übertragen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von dieser Ermächtigung mit der Landesverordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (GVOBl. M-V 2022, Nr. 39 vom 10.11.2022) Gebrauch gemacht. In § 1 dieser Landesverordnung wird ausdrücklich festgelegt, dass die Gemeinden ermächtigt sind, durch eigene Gebührenordnungen die Höhe der Gebühren für Ausnahmegenehmigungen im ruhenden Verkehr festzulegen.
In der amtlichen Begründung heißt es hierzu:
„Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften wurden die Länder ermächtigt, die Gebührensätze … eigenständig durch Gebührenverordnung zu regeln. Diese Ermächtigung kann wiederum durch Rechtsverordnung weiter auf die Kommunen übertragen werden. Mit der neuen Landesverordnung können die Gemeinden die Gebühren … entsprechend den konkreten Verhältnissen vor Ort anpassen.“
(vgl. GVOBl. M-V 2022, Nr. 39, S. 1066 ff., regierung-mv.de)
Damit liegt für die Bürgerschaft die Rechtsgrundlage vor, eine Gebührenordnung für Ausnahmegenehmigungen zum Parken, wie insbesondere für das Handwerkerparken, zu beschließen.
Zwar handelt es sich bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen selbst um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, die Höhe der Gebühren unterliegt jedoch nach der bundes- und landesrechtlichen Ermächtigungsstruktur der eigenständigen Regelungskompetenz der Gemeinde und somit der Bürgerschaft.
Finanz. Auswirkung
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Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
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Ergebnishaushalt |
ja |
2025 ff. |
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Finanzhaushalt |
ja |
2025 ff. |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
6 |
12302.43140000 |
Gebühren für Erlaubnisscheine (u.a. Anwohnerparkausweise) - Verwaltungsgebühren |
16.000,00 (anteilig für 2025)
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2 |
6 |
12302.43140000 |
Gebühren für Erlaubnisscheine (u.a. Anwohnerparkausweise) - Verwaltungsgebühren |
25.000,00 (2026 ff.) |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2025 (05-12/25) |
110.000,00 |
126.000,00 |
-16.000,00* |
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2 |
2026 ff. |
110.000,00 |
135.000,00
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-25.000,00* |
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* Durch die Anpassung der Gebühren ab dem 01.05.2025 werden Mehrerträge/ Mehreinzahlungen in Höhe von 16.000 Euro gegenüber des Haushaltsansatzes für 2025 erwartet. Durch Rücknahme der Gebührenanpassung entfallen diese, somit hätte der ursprüngliche Planansatz wieder Bestand.
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
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1 |
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Kein Deckungsvorschlag notwendig, da hier Mehrerträge erwartet wurden, die mit Beschluss dieser Vorlage nicht mehr generiert werden. |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
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1 |
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