Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0172
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrssichere kommunale Steuerung von E-Scootern
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Bürgerschaftsfraktion SPD/Die Linke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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18.09.2025
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK)
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Beratung
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23.09.2025
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA)
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Beratung
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24.09.2025
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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29.09.2025
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Erledigt
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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13.10.2025
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Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlich-rechtlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird unter §5e Abs. 5 folgend geändert:
"Der Anbieter hat die Nutzerinnen mindestens vor erstmaligem Fahrtbeginn über die wesentlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Nutzung von E-Tretrollern im Straßenverkehr und über die Abstellverbotszonen zu informieren. Der Anbieter soll die Nutzerinnen darüber informieren, dass die E-Tretroller stets straßenabgewandt, längst eines Gehweges zu stellen sind, sodass möglichst geringe Einschränkungen entstehen eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80m freizuhalten ist."
Unter Absatz 6 wird folgend ergänzt:
„Die Abstellverbotszonen für den Anbieter sowie Flächen, in denen die Beendigung eines Leihvorgangs grundsätzlich nicht erlaubt ist, sind in der Anlage 3 zu dieser Satzung näher bestimmt. Abstellverbotszonen sind darüber hinaus Bushaltestellen, Fußgängerzonen, Blindenleitstreifen, Grünflächen und Kreuzungen.“
Zusätzlich sind durch die Verwaltung ggf. Maßnahmen zu ergreifen, die
- das Ordnungsamt zur Kontrolle und Ahndung ordnungswidrig abgestellter E-Scooter befugt
- angemessene Verwarnungsgelder ermöglicht
- sicherstellen, dass Betreiberfirmen soweit rechtlich möglich für ordnungswidriges Abstellen haften, sofern sie nicht nachweisen können, dass ein Fahrzeug nach der letzten Nutzung ordnungsgemäß abgestellt wurde oder durch Dritte unbefugt versetzt worden ist
Sachdarstellung
Seit der Zulassung von E-Tretrollern (E-Scootern) als neues Mobilitätsangebot im öffentlichen Raum ist deren Nutzung stark angestiegen. Besonders in innerstädtischen Bereichen sind E-Scooter zu einem weit verbreiteten Verkehrsmittel geworden, das vor allem für kurze Strecken genutzt wird. Die Grundidee einer nachhaltigen, emissionsarmen Mikromobilität ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie einen Beitrag zur Verkehrswende leisten kann.
Allerdings hat sich mit der massenhaften Verbreitung von Leih-E-Scootern eine Vielzahl an Problemen im öffentlichen Raum ergeben. Insbesondere das ungeordnete und behindernde Abstellen dieser Fahrzeuge stellt zunehmend eine Gefahr für die Verkehrssicherheit sowie eine Beeinträchtigung der Barrierefreiheit dar – insbesondere für mobilitätseingeschränkte Menschen, Sehbehinderte sowie Eltern mit Kinderwagen. Oftmals werden die Roller auf Gehwegen, an Bushaltestellen, in Parks oder auf Fahrradwegen abgestellt, was zu erheblichen Nutzungskonflikten und Gefahren führt.
Die Betreiberfirmen der E-Scooter agieren auf öffentlichen Flächen, die von der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Dennoch liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung und das Abstellen der Fahrzeuge faktisch oft allein bei den Nutzenden. Diese Verantwortung muss durch klare Regelungen ergänzt und gestärkt werden, die die Betreiberfirmen verpflichten, aktive Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Abstellverhaltens umzusetzen und für Verstöße durch ihre Fahrzeuge haftbar gemacht werden können.
