Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0180-01
Grunddaten
- Betreff:
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Ergänzung des Beschlusses zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels – Ausschluss von Sanktionen gegen Bürgerinnen und Bürger bei Nichtteilnahme an der Datenerhebung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Bürgerschaftsfraktion Christlich Demokratisch Konservative
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend, Sport, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen (SoA)
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Beratung
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10.11.2025
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Erledigt
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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24.11.2025
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beschließt, dass im Rahmen der Erstellung des qualifizierten Mietspiegels keine Bußgelder oder sonstige Sanktionen gegen Bürger verhängt werden, die sich nach entsprechender Aufforderung nicht an der Datenerhebung beteiligen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die vertraglichen Vereinbarungen mit dem beauftragten Institut entsprechend anzupassen oder zu ergänzen. Die Bürger sind transparent über die Freiwilligkeit der Teilnahme zu informieren.
Sachdarstellung
Mit Beschluss vom 25.11.2024 hat die Bürgerschaft die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels gemäß § 558d BGB mit 22 Ja-, 18 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung knapp beschlossen.
In den an die Bürger versandten Fragebögen wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Verweigerung der Teilnahme an der vorgesehenen Datenerhebung Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden können.
Den Mitgliedern der Bürgerschaft war bei der Beschlussfassung nicht bekannt, dass eine solche Sanktionierung rechtlich zulässig und im Rahmen der Umsetzung vorgesehen war. Weder in der Beschlussvorlage noch in der mündlichen Begründung wurde auf die Möglichkeit oder Absicht hingewiesen, Zwangsmaßnahmen oder Bußgelder gegen Bürger anzuwenden.
Damit wurde der Bürgerschaft ein wesentlicher Entscheidungsumstand vorenthalten, der das Abstimmungsergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hätte. Ein solcher Informationsmangel stellt nach der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Gemäß § 43 Abs. 1 KV M-V hätte der Oberbürgermeister den Beschluss beanstanden müssen, wenn ihm die fehlende Information und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit bekannt gewesen wären.
Da die Beanstandungsfrist inzwischen verstrichen ist und der Beschluss somit formell bestandskräftig ist, bleibt nur die Möglichkeit, durch einen nachträglichen Ergänzungs- oder Korrekturbeschluss die politischen und rechtlichen Folgen zu bereinigen.
Im Sinne der Transparenz, Bürgerfreundlichkeit und Verhältnismäßigkeit soll daher klargestellt werden, dass die Datenerhebung ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt und keine Sanktionen bei Nichtteilnahme verhängt werden.
Dies dient zugleich der Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Verwaltung und die Beschlüsse der Bürgerschaft.
In dieser Version wurden die finanziellen Auswirkungen angepasst.
