Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0259-01
Grunddaten
- Betreff:
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Änderungsantrag zu: Abrechnung der Zuwendung an die SPD-Fraktion für die erste Abrechnungsperiode des Haushaltsjahres 2024 (Wahlperiode 2019-2024)
Antrag zu BV-V/08/0259
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 30 Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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02.03.2026
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Beschlussvorschlag
- Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald nimmt den Bericht über die Prüfung der Abrechnung der Zuwendung an die SPD-Fraktion (Wahlperiode 2019-2024) für die erste Abrechnungsperiode des Geschäftsjahres vom 01.01.-30.06.2024 zur Kenntnis. Sie erklärt die Verwendung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln durch die SPD-Fraktion (Wahlperiode 2019-2024) in dieser Abrechnungsperiode in Höhe von 1.320,00 EUR als nicht zulässig.
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Für den Fall, dass Nr. 1 mehrheitlich beschlossen wurde, wird der Oberbürgermeister nach erfolgloser Rückzahlungsaufforderung aufgefordert,
- als letztes Mittel den Klageweg zu beschreiten,
- auf den Klageweg zu verzichten.
Sachdarstellung
In diesem Änderungsantrag wurden der Beschlussvorschlag Nr. 2 zur alternativen Abstimmung und die Sachdarstellung zu Nr. 2 ergänzt.
Zum Beschlussvorschlag Nr. 1:
Die Beschlussvorlage wird im Auftrag des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses durch das Rechnungsprüfungsamt erstellt.
Im Rahmen der Abrechnung der Zuwendung an die SPD-Fraktion (Wahlperiode 2019-2024) wurden u. a. Zahlungen von insgesamt 1.320,00 EUR als Honorar für Social-Media-Management sowie Öffentlichkeitsarbeit abgerechnet.
Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen der Prüfung der Verwendung von Zuwendungen an die Fraktion für die erste Abrechnungsperiode des Geschäftsjahres 2024 gem. § 3 Abs. 1 Nr. 10 KPG M-V zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Ausgaben als unzulässig anzusehen sind. In Bezug auf die Anerkennung der Ausgaben wird auf die Richtlinie zum Umgang mit Fraktionszuwendungen (Beschluss der Bürgerschaft B709-39/14 vom 24.03.2014) u. a. zur Ausgabeart Öffentlichkeitsarbeit verwiesen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 29.04.2025 mit der Prüfungsfeststellung des Rechnungsprüfungsamtes befasst und teilt die Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes. Der Sachverhalt wird seitens des Rechnungsprüfungsausschusses zur Beschlussfassung in die Bürgerschaft verwiesen, da eine Rückzahlung nicht zweckmäßig verwendeter Mittel bisher nicht erfolgt ist.
Es wird auf die Beschlussvorlage BV-V/08/0115 verwiesen.
Zum Beschlussvorschlag Nr. 2:
Beschließt die Bürgerschaft, dass die gewährten Fraktionszuwendungen unzweckmäßig verwendet wurden, sind diese Mittel gemäß § 19 Abs. 6 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) von der Fraktion zurückzuerstatten. Für den Fall, dass eine erneute Rückzahlungsaufforderung unter angemessener Fristsetzung keinen Erfolg herbeiführt, ist darüber zu entscheiden, ob als letztes Mittel Klage gegen die Fraktion auf Rückzahlung erhoben wird.
Im Hinblick auf die gegenüber der Fraktion inhaltlich streitigen Aspekte hat die Rechtsaufsicht im Rahmen einer angeforderten Stellungnahme die Auffassung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald grundlegend bestätigt. Insofern wird davon ausgegangen, dass eine Klage überwiegende Aussicht auf Erfolg in der Sache haben kann. Ein entsprechendes Urteil könnte auch Sicherheit für zukünftige vergleichbare Situationen schaffen.
Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass selbst im Falle eines vollständigen Obsiegens gegenüber der Fraktion die gesamten Verfahrenskosten von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu tragen sein dürften, da das Verwaltungsgericht Greifswald bereits in bisherigen Verfahren ein äußerst weites Verständnis ausdrücklich darüber zu erkennen gab, inwieweit die Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Verfahrenskosten einzustehen hat. Auf Grundlage des streitgegenständlichen Rückforderungsbetrages ergäben sich voraussichtliche Verfahrenskosten in Höhe von ca. 700 €; diese enthalten die Kosten des Gerichts sowie eines gegnerischen Anwalts. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald würde dieses Verfahren ohne anwaltliche Begleitung führen.
Weiterhin gilt zu bedenken, dass im Falle eines Obsiegens die tatsächliche Rückerstattung letztlich davon abhängen kann, ob und inwieweit gegenüber der Fraktion erfolgreich vollstreckt werden könnte. Soweit bislang bekannt, stehen der weitgehend liquidierten Fraktion keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, um die Rückforderung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu erfüllen. Ein Rückgriff auf die hinter der Fraktion stehenden natürlichen Personen, insbesondere auf den ehemaligen Fraktionsvorsitzenden, kommt aus rechtlichen Gründen ausdrücklich nicht in Betracht. Im Falle einer bislang anzunehmenden mittellosen Fraktion liefe daher auch ein erfolgreiches Klageverfahren in wirtschaftlicher Hinsicht ins Leere und würde vielmehr noch zusätzliche Kosten verursachen, welche durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu tragen wären.
Finanz. Auswirkung
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Finanzielle Auswirkungen |
Ja |
Nein |
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Aufwendungen |
Erträge |
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Haushaltsjahr(e) |
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Auszahlungen |
Einzahlungen |
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2026 |
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Bedarf entspricht der Haushaltsplanung |
Ja |
Nein |
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Nr. |
Teilhaus-halt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Kurzbezeichnung des Untersachkontos |
Gesamtbedarf in EUR |
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1 |
01 |
11104000/56910000/ 00200.66910 |
Zuwendungen an Fraktionen Fraktionszuwendungen; Entgelte Fraktionsgeschäftsführer*innen |
1.320,00 |
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Ist (nur auszufüllen, wenn Bedarf nicht der Haushaltsplanung entspricht) |
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Nr. |
HH-Jahr |
Bedarf in EUR |
Gesamtermächtigung in EUR |
Mehr-/Minderbedarf in EUR |
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Deckungsvorschlag (nur bei Mehrbedarf auszufüllen) |
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Nr. |
HH-Jahr |
THH |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Kurzbezeichnung des Untersachkontos |
Deckungsmittel in EUR |
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Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren |
Ja |
Nein |
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Prüfauftrag an die Verwaltung |
Ja |
Nein |
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