Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/88

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJfG M-V) zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Land Mecklenburg- Vorpommern für die Jahre 2010 bis 2012. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt den notwendigen Betrag in Höhe von 5,11 € pro Kopf ihrer 10- 26jährigen Einwohner zur Abrufung der vom Land zur Verfügung stehenden Mittel bereit.


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Sachdarstellung

Die Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Land Mecklenburg-Vorpommern endet mit Ablauf des Jahres 2009. Für den weiteren Erhalt der Landesförderung für freie Träger der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit bis zum Jahr 2012 ist eine neue Vereinbarung zu schließen.

Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung ist das Kinder- und Jugendförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V) vom 07. Juli 1997, Gs M-V Nr. 226-3.

Mittel, die vom Land Mecklenburg- Vorpommern im Rahmen des KJfG M-V für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur Verfügung gestellt werden, sind zusätzliche Mittel für die Förderung freier Träger der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verwaltet diese Landesmittel und verpflichtet sich gemäß § 5 der

Vereinbarung, diese Mittel an die freien Träger der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit auszureichen.

Die Zielstellung des Gesetzgebers ist es, die Mittel direkt der Kommune zur Förderung freier Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich de facto um die Verlagerung der Förderung von der Landesebene auf die kommunale Ebene.

Gemäß § 4 der Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung in Verbindung mit § 6 Abs.2 KJfG M-V werden Ergänzungsmittel des öffentlichen Trägers der örtlichen Jugendhilfe in angemessener Höhe verlangt. Um die Fördermittel des Landes zu erhalten, muss die Universitäts- und Hansestadt für den Zeitraum von 3 Jahren eine angemessene Eigenbeteiligung für die Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit garantieren. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist demnach verpflichtet mindestens 5,11 € pro Kopf der in Greifswald lebenden 10- 26jährigen Einwohner aus dem kommunalen Haushalt für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 für die Aufgaben der §§ 2 bis einschließlich 5 KJfG M-V bereitzustellen.

Hinsichtlich der Haushaltsvorgriffe 2011 und 2012 ist anzumerken, dass bei erheblichen Veränderungen der Haushaltslage gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Vereinbarung auch das Recht auf Kündigung der Vereinbarung besteht.

 

 

 

Anlagen:

 

1. Kinder- und Jugendförderungsgesetz- KJfG M-V

2. Entwurf der Vereinbarung  zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs.2 Kinder- und  Jugendförderungsgesetz (KJfG M-V)

3. Festlegung der Anzahl der zehn- bis 26-jährigen Einwohner nach § 6 Abs. 2 KJfG M-V für das Haushaltsjahr 2010

4. Prognostische Entwicklung der zehn- bis 26-jährigen Einwohner

 


Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

45100.171000

Zuweisung vom Land für die Jugendförderung gem. § 6 Abs. 2 KJfG M-V (Einnahmen)

2

45100.717000

Jugendförderung gem.§ 6 Abs. 2 KJfG M-V(Ausgaben- Gegenfinanzierung durch UHGW)

3

45100.717020

in dieser HH- Stelle (als Ausgabe Zuschüsse für laufende Zwecke) enthalten

 

 

 

Prognose- Haushaltsjahr 2010

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

53.300

53.300

53.300

-

-

2

53.300

53.300

53.300

-

-

3

       160.500

160.500

160.500

-

-

 

 

 

 

Prognose- Haushaltsjahr 2011

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

51.700

51.700

51.700

-

-

2

51.700

51.700

51.700

-

-

3

158.900

158.900

158.900

-

-

 

 

 

Prognose- Haushaltsjahr 2012

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

51.110

51.110

51.105

-

-

2

51.110

51.110

51.105

-

-

3

157.900

157.900

157.900

-

-

 

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Beschlüsse

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