Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/88
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß §6 Abs. 2
Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJfG M-V) zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Land Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2010, 2011 und 2012
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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05.10.2009
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●
Geplant
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x(bis 2011-12-12) Zeitweiliger Ausschuss für Jugend
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Beratung
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05.10.2009
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●
Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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02.11.2009
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJfG M-V) zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Land Mecklenburg- Vorpommern für die Jahre 2010 bis 2012. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt den notwendigen Betrag in Höhe von 5,11 € pro Kopf ihrer 10- 26jährigen Einwohner zur Abrufung der vom Land zur Verfügung stehenden Mittel bereit.
Sachdarstellung
Die Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Land Mecklenburg-Vorpommern endet mit Ablauf des Jahres 2009. Für den weiteren Erhalt der Landesförderung für freie Träger der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit bis zum Jahr 2012 ist eine neue Vereinbarung zu schließen.
Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung ist das Kinder- und Jugendförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V) vom 07. Juli 1997, Gs M-V Nr. 226-3.
Mittel, die vom Land Mecklenburg- Vorpommern im Rahmen des KJfG M-V für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur Verfügung gestellt werden, sind zusätzliche Mittel für die Förderung freier Träger der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verwaltet diese Landesmittel und verpflichtet sich gemäß § 5 der
Vereinbarung, diese Mittel an die freien Träger der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit auszureichen.
Die Zielstellung des Gesetzgebers ist es, die Mittel direkt der Kommune zur Förderung freier Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich de facto um die Verlagerung der Förderung von der Landesebene auf die kommunale Ebene.
Gemäß § 4 der Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung in Verbindung mit § 6 Abs.2 KJfG M-V werden Ergänzungsmittel des öffentlichen Trägers der örtlichen Jugendhilfe in angemessener Höhe verlangt. Um die Fördermittel des Landes zu erhalten, muss die Universitäts- und Hansestadt für den Zeitraum von 3 Jahren eine angemessene Eigenbeteiligung für die Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit garantieren. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist demnach verpflichtet mindestens 5,11 € pro Kopf der in Greifswald lebenden 10- 26jährigen Einwohner aus dem kommunalen Haushalt für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 für die Aufgaben der §§ 2 bis einschließlich 5 KJfG M-V bereitzustellen.
Hinsichtlich der Haushaltsvorgriffe 2011 und 2012 ist anzumerken, dass bei erheblichen Veränderungen der Haushaltslage gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Vereinbarung auch das Recht auf Kündigung der Vereinbarung besteht.
Anlagen: |
1. Kinder- und Jugendförderungsgesetz- KJfG M-V |
2. Entwurf der Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs.2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJfG M-V) |
3. Festlegung der Anzahl der zehn- bis 26-jährigen Einwohner nach § 6 Abs. 2 KJfG M-V für das Haushaltsjahr 2010 |
4. Prognostische Entwicklung der zehn- bis 26-jährigen Einwohner |
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
1 |
45100.171000 |
Zuweisung vom Land für die Jugendförderung gem. § 6 Abs. 2 KJfG M-V (Einnahmen) |
2 |
45100.717000 |
Jugendförderung gem.§ 6 Abs. 2 KJfG M-V(Ausgaben- Gegenfinanzierung durch UHGW) |
3 |
45100.717020 |
in dieser HH- Stelle (als Ausgabe Zuschüsse für laufende Zwecke) enthalten |
Prognose- Haushaltsjahr 2010 |
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|
geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
1 |
53.300 |
53.300 |
53.300 |
- |
- |
2 |
53.300 |
53.300 |
53.300 |
- |
- |
3 |
160.500 |
160.500 |
160.500 |
- |
- |
Prognose- Haushaltsjahr 2011 |
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|
geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
1 |
51.700 |
51.700 |
51.700 |
- |
- |
2 |
51.700 |
51.700 |
51.700 |
- |
- |
3 |
158.900 |
158.900 |
158.900 |
- |
- |
Prognose- Haushaltsjahr 2012 |
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|
geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
1 |
51.110 |
51.110 |
51.105 |
- |
- |
2 |
51.110 |
51.110 |
51.105 |
- |
- |
3 |
157.900 |
157.900 |
157.900 |
- |
- |
