Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/137

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Haushaltssatzung 2010 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie den Haushaltsplan 2010 in der gemäß § 16 Abs. 1 KomDoppik EG weiter anzuwendenden Fassung entsprechend der im § 46 KV M-V in der Fassung und Bekanntmachung vom  08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V S. 410) und der hierzu in § 2 GemHVO alter Fassung getroffenen Vorschriften.

 

 

 

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Sachdarstellung

mündlich durch den Amtsleiter

 

 

 

 

 

Anlagen

  1. Haushaltssatzung 2010
  2. Haushaltsplan 2010 einschließlich Anlagen gemäß § 46 Kommunalverfassung in Verbindung mit § 2 GemHVO
    Die vorgeschriebenen Anlagen beinhalten u. a. die Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist.
  3. Veränderungsliste zum Planentwurf des Verwaltungshaushaltes
  4. Veränderungsliste zum Planentwurf des Vermögenshaushaltes

 


Haushaltssatzung

 

der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

für das Haushaltsjahr 2010

 

 

Aufgrund der gemäß § 16 Abs. 1 KomDoppik EG weiter anzuwendenden Fassung der §§ 47 ff Kommunalverfassung in der Fassung und Bekanntmachung vom

08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Bürger-schaft vom 14. Dezember 2009 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen.

 

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird

 

  1. im Verwaltungshaushalt
    in der Einnahme auf     133.748.100 EUR
    in der Ausgabe auf     137.713.800 EUR

 

und

 

  1. im Vermögenshaushalt
    in der Einnahme auf        37.547.900 EUR
    in der Ausgabe auf        37.547.900 EUR

 

festgesetzt.

 

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
    und Investitionsfördermaßnahmen auf  14.806.100 EUR
  2. davon für Zwecke der Umschuldung 8.445.300 EUR

 

  1. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-
    ermächtigungen auf     20.822.900 EUR

 

  1. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf  13.000.000 EUR

 


§ 3

 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

  1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

Grundsteuer A       230 v.H.

b)  für die Grundstücke (Grundsteuer B)    430 v.H.

 

 

  1. Gewerbesteuer        395 v.H.

 

 

 

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. König

Oberbürgermeister

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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