Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/161
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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18.01.2010
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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19.01.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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22.02.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Sachdarstellung
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
0.12000.110000 |
Einnahmen zur Deckung der Beiträge für WBV |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
160.000,00 € |
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Sachdarstellung/ Begründung |
Die Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 11.12.2006 ist zu überarbeiten, da sie auf einer angreifbaren Kalkulation beruht.
Für die bisher geltende Satzung wurden Bestandteile des Beitrages für den Wasser- und Bodenverband „Ryck-Ziese“ wie die Aufwendungen für die Deichunterhaltung, die Sonderabgabe für Müllberäumungen an Gewässern und der Zuschuss für Investitionsvorhaben an wasserwirtschaftlichen Anlagen in den Satzungshebesatz für die allgemeine Gewässerunterhaltung einbezogen.
Diese pauschalierte Einbeziehung von Beitragsteilen ist zulässig, wenn deren Anteil am Gesamtbeitrag fünf Prozent nicht übersteigt.
Es wurde in der bisherigen Kalkulation aber übersehen, dass die pauschalierten Beitragsteile in den Gebührenhebesatz für die allgemeine Gewässerunterhaltung erst nach Ermittlung der Einheiten für den allgemeinen Beitrag einflossen. Das hat zur Folge, dass sich der Beitragsfaktor von 1,5, der sich aus Beitragsklasse in der Satzung des WBV herleitet, auch auf die pauschalierten Teile auswirkt.
Da der Beitragsfaktor im Beitragsbescheid des WBV aber nur für die allgemeine Gewässerunterhaltung verwendet wird und alle anderen Bestandteile des WBV-Bescheides auf die reinen Vorteilsflächen bezogen sind, kommt es zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung in der Gebührenkalkulation.
Dieser Fall soll mit der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren behoben werden.
In der neuen Kalkulation werden die Messbeträge (€/ha) für die allgemeine Gewässerunterhaltung (Messbetrag A) und die pauschalierten Bestandteile (Messbetrag B) getrennt errechnet und anschließend summiert. In der Berechnung des Messbetrags B entfällt der Beitragsfaktor 1,5.
Die einzelnen Artikel der Änderungssatzung umfassen folgende Inhalte:
Artikel I
Auf der Mitgliederversammlung des Wasser- und Bodenverbandes am 25.03.2009 wurde die Änderung des § 4 der Verbandssatzung, der die Mitgliedschaft der dinglichen (Grundstückseigentümer, deren Grundstücke von der Grundsteuer befreit sind) und nichtdinglichen Mitglieder (die Gemeinden für die grundsteuerpflichtigen Flächen) regelt, beschlossen.
Der § 1 Satz 2 ist deshalb zu aktualisieren.
Artikel II
Der § 4 Abs. 2 stellt die Gebührensätze für die Gewässerunterhaltung einschließlich der Deichunterhaltung, der Sonderabgaben und des Investitionszuschusses nach der neuen und bereinigten Kalkulation dar.
Artikel III
Im § 4 Abs. 4 wurde ein falscher Verweis innerhalb der Satzung berichtigt.
Artikel IV
§ 7 Inkrafttreten wird rückwirkend auf den 01.01.2007 festgelegt.
- Änderungssatzung
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), des § 3 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der jeweils aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 22.02.2010 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
§ 1 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:
… der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese“ vom 15.03.2005, zuletzt geändert am 25.03.2009,…
Artikel II
§ 4 Abs. 2 erhält nach der überarbeiteten Kalkulation folgende Gebührensätze:
Für die Jahre 2007 bis 2011
Gebäude- und Freifläche 53,16 €/ha
Verkehrsfläche 53,16 €/ha
Landwirtschaftsfläche 26,58 €/ha
Gartenfläche/Obstanlage 26,58 €/ha
Flächen anderer Nutzung 26,58 €/ha
Erholungsfläche 26,58 €/ha
Bestattungsfläche 26,58 €/ha
Waldflächen 13,29 €/ha
Öd- und Unland 13,29 €/ha
Wasserflächen 13,29 €/ha
Abbauland 13,29 €/ha
Artikel III
§ 4 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Als Zuschlag zur Gebühr nach § 4 Abs. 2 werden erhoben:
Artikel IV
§ 7 Inkrafttreten wird wie folgt aktualisiert:
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser KV M-V erlassen worden sind, sind nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlicht, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald geltend gemacht worden ist. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V).
Greifswald, den 03. März 2010
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
Anlage 1 - Vorteilsgebiete der Schöpfwerke
Anlage 2 - Kalkulation zur Satzung
Anlage 2
Kalkulation zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren
Der Kalkulation liegt das Beitragsbuch 2009 des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese“ zugrunde, in dem für jedes Mitglied folgende Daten enthalten sind:
Fläche gesamt im Verband
Fläche ohne dingliche Mitglieder (der Grundsteuer unterliegende Gemeindefläche)
Fläche dingliche Mitglieder (grundsteuerbefreite Flächen)
Gewässerlänge
Gewässerdichte
Beitragsklasse
Beitragsfaktor
Aufschlüsselung der Flächen nach Nutzungsart laut ALB
Berechnung der Beitragseinheiten für die einzelnen Nutzungsarten in der bereinigten (ohne dingliche Mitglieder) Gemeindefläche
Diese Daten sind in der Tabelle 2 mit (*) gekennzeichnet.
Weiterhin bezieht sich die Kalkulation auf die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes aus den Jahren 2002 bis 2006.
Tabelle 1
Ermittlung des Hebesatzes für den Zeitraum 2007 - 2011 aus den Hebesätzen 2002 - 2006
Aus den Hebesätzen des WBV für die allgemeine Gewässerunterhaltung aus den Jahren 2002 bis 2006, in denen sich die Leistungen der beauftragten Firmen aus dem jeweiligen Vorjahr widerspiegeln, wurde der voraussichtliche Hebesatz für das Jahr 2009 über den potentiellen Trend ermittelt. Da im betrachteten Zeitraum die Mehrwertsteuer erhöht wurde, sind zunächst alle Hebesätze mehrwertsteuerbereinigt aufgeführt. Die Funktion der Trendlinie ergibt für das Jahr 2009 einen prognostischen Netto-Hebesatz von 12,50 € und den Brutto-Hebesatz von 14,87€.
Tabelle 2
Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes in der Hansestadt Greifswald - Ermittlung des Meßbetrages 2007-2011
Die Tabelle 2/1 entspricht bis zur Spalte „Beitragseinheit A (BE)“ dem Beitragsbuch des WBV. Die Zu- und Abschläge für einzelne Nutzungsarten werden durch den § 24 Abs. 3 in Verbindung mit der Anlage 1 der Verbandssatzung vorgegeben.
Auf den prognostizierten Hebesatz des WBV für das Jahr 2009 (=Mitte des bisherigen Kalkulationszeitraums) werden 10% dieses Hebesatzes für Verwaltungsaufwand (§ 2, Abs. 4 der Gebührensatzung) aufgeschlagen. Somit ergibt sich der Satzungshebesatz (Hebesatz A [€/BE]) für die allgemeine Gewässerunterhaltung. Die Beitragseinheit A multipliziert mit dem Hebesatz A hat den Gesamtbeitrag für die einzelnen Nutzungsarten zum Ergebnis. Der Quotient aus dem Gesamtbeitrag für die Nutzungsart und der Gesamtfläche der Nutzungsart ist der Meßbetrag A und damit ein Teil der Gebühr nach § 4, Abs. 2 der Gebührensatzung.
Mit der Tabelle 2/2 wird der Mangel aus der bisherigen Kalkulation beseitigt. Die Ermittlung des Meßbetrags B verläuft adäquat der des Meßbetrags A. Der Unterschied besteht nur darin, daß der Beitragsfaktor 1,5 in dieser Tabelle nicht berücksichtigt wird. Das Ergebnis stellt den Meßbetrag B dar. Die Summe der Meßbeträge A und B ergibt die Gebühr nach § 4, Abs. 2 der Gebührensatzung. Für die Ermittlung des Hebesatzes B wurden die Mittelwerte aus den Jahren 2002 bis 2006 aus den tatsächlichen Aufwendungen für die einzelnen Beitragsbestandteile Deichunterhaltung, Sonderabgabe und Investzuschuß gebildet und durch die Fläche der kommunalen Mitgliedschaft dividiert (Tabelle 2/3).
Tabelle 3
Kalkulation Schöpfwerke 2007 - 2011
Der Anteil der Beiträge für die Schöpfwerke am Gesamtbeitrag übersteigt die 5 % Grenze. Demzufolge sind die Schöpfwerksbeiträge bezogen auf die Vorteilsfläche umzulegen.
Hier entsteht eine Diskrepanz zwischen den Grundlagen des WBV und der Kalkulation.
Die Differenz zwischen der Vorteilsfläche WBV und der Vorteilsfläche nach Flurstücken liegt in der Definition des Einzugsgebiets. Der WBV legt das oberirdische, hydraulische Einzugsgebiet, das sich aus der Topographie bestimmt, für die Vorteilsflächen zugrunde. Das hydraulische Einzugsgebiet ist aber für die flurstücksgenaue Gebührenerhebung ungeeignet. Dazu wären die genaue Ermittlung der Wasserscheiden, die komplette Erfassung aller Entwässerungseinrichtungen und die Bestimmung des prozentualen Anteils eines Flurstücks an dem jeweiligen Einzugsgebiets erforderlich. Aus diesem Grund ist die Schnittmenge der Flurstücke mit den hydraulischen Einzugsgebieten für die Kalkulation gebildet worden.
Der Beitrag für jedes Schöpfwerk wird aus dem Mittelwert Schöpfwerkskosten der Jahre 2002 bis 2006 gebildet. Der Meßbetrag und gleichzeitig die Gebühr nach § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung ist der Quotient aus dem Beitrag und der Vorteilsfläche nach Flurstücken.
Tabelle 4
Gebührenerhebung für den Gültigkeitszeitraum der Satzung 2007 – 2011 - Beispiele
Die Tabelle 4 stellt anhand von vier typischen Grundstücksbeispielen die Gebührenbelastung für ein Jahr und den Kalkulationszeitraum dar. Zum Vergleich sind die Gebühren nach bisheriger Kalkulation mit aufgeführt.
Das Beispiel eines fiktiven landwirtschaftlichen Betriebes soll die Relation zur üblichen städtischen Grundstücksnutzung veranschaulichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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