Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/260

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Entgeltordnung für das Schülerfreizeitzentrum.

 

 

 

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Sachdarstellung

 

Die Universitäts- und Hansestadt betreibt das Schülerfreizeitzentrum.

Für die Einnahmen des Schülerfreizeitzentrums soll mit der Entgeltordnung der rechtmäßige Zustand hergestellt werden. Gem. § 22 III Nr. 11 der Kommunalverfassung M-V ist die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte durch die Bürgerschaft vorzunehmen.


Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich als eigenständiger Bereich der Jugendhilfe mit ihren Angeboten an alle jungen Menschen. Die Angebote sollen an die Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen – so die gesetzliche Vorgabe gem. § 11 SGB VIII. Die offenen Bildungs- und Freizeitangebote des Schülerfreizeitzentrums richten sich an Kinder bis zum 14. Lebensjahr.

 

Mit der Erhebung privatrechtlicher Entgelte wird auf die Beteiligung an den Kosten und Einnahmen im Haushalt abgezielt. Diese entsprechen unter Beachtung des gesetzlichen Auftrages der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in diesem Bereich nicht dem Ansatz einer vollständigen Kostendeckung und grenzen sich somit von einer kommerziellen Nutzung ab.

 

Auf der Grundlage der Jahresrechnung 2009 und unter Berücksichtigung von ermittelbaren Werten wurde eine Kostenkalkulation auf der Basis einer Vollkostenrechnung vorgenommen. Sofern dies möglich war, ist eine Differenzierung in Einzelkosten und Gemeinkosten durchgeführt worden. Mit Hilfe der Kostenstellenrechnung wurden die Gemeinkosten nach dem Durchschnittsprinzip über Verrechnungssätze auf die einzelnen Kostenträger verteilt.

 

Für die aufgeführten Bildungs- und Freizeitangebote wurden Entgelte festgelegt bzw. angeglichen. Die Höhe der Entgelte bestimmt sich nach der individuellen Leistung, den sozialen Aspekten und unter Berücksichtigung des maximalen Kostendeckungsgebotes, einen vertretbaren prozentualen Kostendeckungsgrad zu erreichen. Dieser soll auch aus Sicht des Nutzers als legitimer Verbindlichkeitsbetrag wahrgenommen werden.

 

 

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

46010. 110 000

Einnahmen aus Veranstaltungen

2

45120. 110 001

Einnahmen Ferienpass

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

4.500,00 €

 

 

 

 

2

3.500,00 €

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

 

  1. Entgeltordnung des Schülerfreizeitzentrums der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
  2. Kostenkalkulation

 


Entgeltordnung

des „SFZ“ (Schülerfreizeitzentrum)

der Universität- und Hansestadt Greifswald

 

Auf der Grundlage des § 90 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII), in der zurzeit geltenden Fassung, § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. §1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 28.06.2010 folgende Entgeltordnung erlassen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Entgelterhebung und Höhe der Entgelte

 

1.       Für die Teilnahme an den vom „SFZ“ veranstalteten sozial- und erlebnispädagogischen Angeboten, Kursen, Projekten, sowie weiteren Freizeitangeboten -nachfolgend als Angebote benannt-, erhebt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur teilweisen Deckung der Kosten privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

 

Ein Tagesausflug außerhalb des „SFZ“ mit einer Dauer von mehr als 4 Stunden gilt als ganztägiger Tagesausflug, mit einer Dauer von weniger als 4 Stunden als halbtägiger Tagesausflug.

 

Für das „SFZ“ gilt insbesondere, dass mit dem Erwerb eines Sommerferienpasses, für die in diesem Pass gesondert ausgewiesenen Veranstaltungen des „SFZ“ eine Ermäßigung des Entgelts in Höhe von 0,50 € je Veranstaltung erfolgt.

 

2.       Für die Nutzung der Räumlichkeiten im „SFZ“, sowie für die Nutzung des Internets und der Computer, erhebt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur teilweisen Deckung der Kosten privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

 

3.       Ein Rechtsanspruch auf Durchführung und Teilnahme an Angeboten oder auf die Nutzung von Räumlichkeiten, Internet und Computern besteht nicht. Die Teilnahme am Angebot, sowie die Internet- und Computernutzung, steht in Abhängigkeit von der Anzahl der freien Plätze. Die Raumnutzung wird vorrangig für die Inanspruchnahme von Angeboten nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII gewährt und steht in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit.

 

4.       Das Entgelt gemäß der anliegenden Entgelttarife des „SFZ“ (Anlage 1), die Bestandteil der Entgeltordnung sind, richtet sich für

 

a)      Angebote nach der Art des Angebots und dessen Dauer,

b)      Räumlichkeiten nach der Art der Räumlichkeit, Art der Nutzer und Art der Veranstaltung,

c)      Internet- und Computernutzung nach der Dauer der Nutzung.

 

5.       Neben den aufgeführten Entgelten werden als Auslagen in Höhe ihres tatsächlichen Anfalls insbesondere erhoben:

 

a)      Auslagen für Materialien

b)      Auslagen für Speisen und Getränke

c)      sonstige Auslagen.

 

 

 

§ 2

Entgeltschuldner

 

  1. Schuldner der Entgelte und der Auslagen ist derjenige, der

 

a)      den Benutzungsantrag stellt,

b)      das Angebot oder die Nutzung in Anspruch nimmt,

c)      die Schuld bezüglich der Nutzung oder des Angebots übernimmt.

 

  1. Für Minderjährige ist der gesetzliche Vertreter Entgeltschuldner.

 

  1. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Fälligkeit der Entgelte und Auslagen

 

1.       Die Entgelte und Auslagen werden mit Beginn des jeweiligen Angebotes bzw. mit Übergabe der Räumlichkeiten, des Internets bzw. des Computers an den Nutzer fällig und sind in bar zu entrichten.             
 

2.       Entgelte und Auslagen für Angebote bzw. Nutzungen, die insgesamt mindestens 20,00 EUR betragen, werden vorab mit der Anmeldung fällig.             
 

3.       Für das Entgelt und die Auslagen wird eine Quittung erstellt. Eintrittskarten gelten als Quittung.

 

 

§ 4

Entgelterlass

 

  1. Zur Vermeidung sozialer Härten können Entgelte und Auslagen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden, wenn die

 

a)      Belastung nicht zuzumuten ist und

b)      Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

 

  1. Bei Beträgen bis zu 20,00 EUR trifft die pädagogische Fachkraft des „SFZ“ die Entscheidung auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens. Bei Beträgen über 20,00 EUR ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Die Entscheidung darüber obliegt der Abteilungsleiter/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in der Kindertages- und Freizeitförderung auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens.

 

  1. Die erforderlichen aktuellen Nachweise sind bei Antragsstellung vorzulegen.

 

 

§ 5

Kostenerstattung

 

  1. Gezahlte Entgelte und Auslagen werden erstattet:

 

a)      in voller Höhe, wenn ein Angebot bzw. die Nutzung aus von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu vertretenden Gründen nicht stattfindet,

b)      anteilig, wenn ein Angebot bzw. die Nutzung aus von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu vertretenden Gründen nur teilweise stattfindet.

 

  1. Erstattungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach Ausfall oder Teilausfall des Angebotes bzw. der Nutzung geltend zu machen.
  2. Wird ein Angebot bzw. die Nutzung aus Gründen, die der Entgeltschuldner zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Entgelte.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Greifswald, den…

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister 

 

 

 

 

 

 

 


           Anlage 1

Entgeltkatalog des „SFZ“

 

 

Art des Angebots/Nutzung

 

 

Dauer/Altersbegrenzung

 

 

Entgelt

 

Arbeitsgemeinschaften insbesondere :

 

  • Fotozirkel
  • Backclub  
  • Tischtennis
  • Naturschutz
  • Schiffsmodellbau
  • Tanzgruppe
  • Keramikzirkel

 

 

 

90 min. / ab 9 Jahre

90 min. / ab 7 Jahre

90 min. / ab 7 Jahre

90 min. / ab 7 Jahre

90 min. / ab 9 Jahre

120 min./ab 6 Jahre

90 min. / ab 6 Jahre

 

pro Person:

 

1,00 €

1,00 €

1,00 €

1,00 €

1,00 €

1,00 €

1,50 €

 

 

Internetnutzung

 

 

je 30 min. / ab 7 Jahre

pro Person:

0,50 €

 

Thementage

 

 

3 Stunden / ab 6 Jahre

pro Person:

1,50 €

 

Übernachtung mit Programm und Abendessen/Frühstück 

 

von 7 bis 14 Jahre

Teilnahme richtet sich nach dem jeweiligen Angebot

 

pro Person:

 

10,00 €

 

Tagesausflüge außerhalb des „SFZ“:

 

  • ganztägig

 

  • halbtägig

 

 

 

 

 

mehr als 4 Stunden/ bis 14 Jahre

 

weniger als 4 Stunden / bis 14 Jahre

pro Person:

 

 

6,00 €

 

 

2,00 €

Sommerferienpass

 

 

1,50 €

Feste:

  • mit Kinderprogramm

 

  • ohne Kinderprogramm

 

 

max. 3 Stunden

 

max. 3 Stunden

 

3,00 €

 

2,00 €

Raumnutzung inkl. Küchennutzung:

  • für Zielgruppe des § 11 SGB VIII

 

andere Nutzer (z. B. Vereine, andere Institutionen)

 

max. 2 Stunden

 

 

max. 8 Stunden

 

Pro Veranstaltung:

5,00 €

 

pro Stunde 5,20 €

 

 

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Beschlüsse

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07.06.2010 - x(bis 2011-12-12) Zeitweiliger Ausschuss für Jugend

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07.06.2010 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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14.06.2010 - Hauptausschuss (HA)

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28.06.2010 - Bürgerschaft (BS)