Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/480
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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28.03.2011
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Sachdarstellung
Durch den Beschluss der Bürgerschaft vom 21.02.2010 (Beschluss-Nummer B270-14/11) zur Einsetzung eines Kinderbeauftragten unter Gewährung einer monatlichen Aufwandsentschädigung ist die Änderung der Hauptsatzung notwendig geworden.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Kinderbeauftragten bemisst sich nach § 16 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 Entschädigungsverordnung M-V. Es ist davon auszugehen, dass der Kinderbeauftragte monatlich ca. 7 bis 8 Sitzungstermine abhalten wird.
Anlage: 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung
1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft am 28.03.2011 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der Neufassung vom 27.09.2010 erlassen:
Artikel 1
In die Hauptsatzung wird folgender § 12 a eingefügt:
§ 12 a Kinderbeauftragte/r
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt für die Dauer der Wahlperiode einen ehrenamtlich tätigen Kinderbeauftragten.
Der Kinderbeauftragte ist Ansprechpartner für Kinder, Eltern, Erzieher, Lehrer, Sozialarbeiter sowie für freie Träger der Jugendarbeit und andere Vereine und Verbände, die sich für Kinder engagieren.
Einmal im Jahr berichtet der Kinderbeauftragte dem Jugendhilfeausschuss und der Bürgerschaft über seine Arbeit. Er soll bei relevanten Entscheidungen in allen Ausschüssen und Ortsteilvertretungen gehört werden.
Artikel 2
§ 15 soll durch folgenden Satz ergänzt werden:
„Er soll bei relevanten Entscheidungen in allen Ausschüssen und Ortsteilvertretungen gehört werden.“
Artikel 3
Der § 17 Entschädigung wird wie folgt ergänzt:
8) Der Kinderbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 EUR.
Artikel 4
Die 1. Änderungssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Greifswald, den 29.03.2011
Dr. König
Oberbürgermeister
