Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/479

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt für die Wahl zum Kreistag des zukünftigen Landkreises Südvorpommern am 04. September 2011 für das Stadtgebiet die Einrichtung von zwei Wahlbereichen mit folgender Zuordnung der Stimmbezirke


Wahlbereich 1 

 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 51, 52

 

 Wahlbereich 2

 16, 17, 18, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 46

 

2. Die Bürgerschaft stimmt der Einrichtung von insgesamt 10 Wahlbereichen für den zukünftigen Kreis Südvorpommern zu.


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Sachdarstellung

Das Kreisstrukturgesetz enthält als Artikel 1 das Landkreisneuordnungsgesetz (LNOG M-V) mit dem sämtliche bisher bestehenden Landkreise aufgelöst und 6 neue Landkreise gebildet werden. Die Kreistage und Landräte der neuen Landkreise werden nach § 32 Abs. 1 LNOG M-V am Tag der Bildung der neuen Landkreise nach Art. 11 Abs. 3 Kreisstrukturgesetz am 4. September 2011 gewählt. Grundsätzlich finden die Kreistags- und Landratswahlen gemäß § 32 Abs. 2 LNOG M-V nach den allgemeinen Grundsätzen des Kommunalverfassungsrechts und des Kommunalwahlrechts des Landes M-V statt.

Das LNOG M-V regelt jedoch einige Ausnahmen, die notwendig sind, da die Wahlen innerhalb der neuen Landkreisgrenzen durchgeführt werden, die Vorbereitung aber noch innerhalb der alten Landkreisgrenzen erfolgen muss. Die zur Vorbereitung der Wahlen erforderlichen Entscheidungen müssen daher innerhalb der bisherigen Landkreise und kreisfreien Städte getroffen und zwischen den Beteiligten abgestimmt werden. Eine dieser Ausnahmen ist die Einteilung der Wahlbereiche. Das Wahlgebiet des neuen Landkreises ist in Wahlbereiche einzuteilen, damit die Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages wie üblich in Wahlbereichen aufgestellt werden können. § 5 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz M-V ist anzuwenden. Demzufolge sind die Gemeinde- und Ämtergrenzen zu respektieren. Die Grenzen der bisherigen Landkreise können dagegen wie im Fall der Ämter Jarmen-Tutow und Peenetal/Loitz durchschnitten werden, so dass Ämter aus verschiedenen Altkreisen einen gemeinsamen Wahlbereich bilden können. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Gleichheit der Wahl waren die Wahlbereiche bezüglich der Zahl der Wahlberechtigten in etwa gleich groß zu gestalten. Dabei darf die Einwohnerzahl eines Wahlbereiches von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Wahlgebietes nicht mehr als 15 Prozent nach oben oder nach unten abweichen. Die in den Anlage 2 dargestellten Varianten mit 3, 5 bzw. 10 Wahlbereichen sind im Kooperationsstab des zu bildenden Kreises Südvorpommern abgestimmt worden. Im Ergebnis hat sich der Kooperationsstab für die Einteilung in 10 Wahlbereiche entschieden. Ein wesentlicher Grund für diese Entscheidung war die zu erwartende Größe der Stimmzettel für die einzelnen Varianten. Bei angenommenen 8 Wahlvorschlagsträgern würden bei Einteilung in 3 Wahlbereiche 208 Wahlbewerber, bei Einteilung in 5 Wahlbereiche 136 Wahlbewerber und bei 10 Wahlbereichen 80 Wahlbewerber auf einem Stimmzettel aufgeführt sein. Somit würde sich der Stimmzettel unübersichtlicher gestalten, je kleiner die Wahlbereiche geschnitten werden.

 

Darüber hinaus ist gesetzlich vorgesehen, die erforderlichen Beschlüsse im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin in die Gremien einzureichen. Das Einvernehmen wurde hergestellt (siehe Anlage 3).

 

 

Anlagen:

Anlage 1  - Wahlbereiche UHGW

Anlage 2  - Wahlbereiche/Einwohner

    Wahlbereich  3

    Wahlbereich  5

    Wahlbereich 10

Anlage 3  - Bestätigung Landeswahlleitung

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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11.03.2011 - x(bis 2011-07-04) Zeitweiliger Ausschuss zur Durchführung der Kreisgebietsreform - einstimmig

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14.03.2011 - Hauptausschuss (HA)

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28.03.2011 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich