Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/519

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die in der Anlage beigefügte vorläufige Hauptsatzung für den neuen Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Südvorpommern.

 

 

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Sachdarstellung

Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 LNOG M-V haben die Landkreise und die einzukreisenden Städte, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, bis spätestens 3 Monate vor Bildung der neuen Landkreise einvernehmlich eine vorläufige Hauptsatzung für den neuen Landkreis zu erlassen. In seiner Beratung vom 26.05.2011 hat sich das gemeinsame beratende Gremium zur Vorbereitung auf die neue Struktur des Landkreises Südvorpommern auf den nun vorliegenden Entwurf für eine vorläufige Hauptsatzung geeinigt.

 

 

Anlage: vorläufige Hauptsatzung


Hauptsatzung für den Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung „Südvorpommern“"

Aufgrund des § 92 i. V. m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. De­zember 2010 (GVOBI. S. 690, 712) und § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Schaffung zu­kunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklen­burg-Vorpommern (Kreisstrukturreformgesetz) vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S.

366) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 16.05.2011 und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende vorläufige Hauptsatzung des Landkreises mit der vorläufigen Bezeichnung  „Südvorpommern" erlassen:

 

 

§1

Name und Sitz

(1)  Der Landkreis führt den Namen "Südvorpommern".

(2)  Sitz des Landkreises ist die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

 

§2

Wappen, Siegel, Flagge

(1)   Der Landkreis „Südvorpommern" führt das folgende Kreiswappen:

(2)   Die Verwendung des Kreiswappens für heraldisch-wissenschaftliche Zwecke steht jedermann frei. Jede anderweitige Verwendung des Kreiswappens durch Dritte bedarf der vorherigen Genehmigung des Landrats.

(3)   Der Landkreis „Südvorpommern" führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel enthält das Kreiswappen und die Umschrift "Landkreis Südvorpommern" in Großschrift. Die Kennzeichnung ist oberhalb des Wappenschildes angebracht.

(4)   Der Landkreis „Südvorpommern" führt folgende Flagge:

§3 Kreisgebiet

Das Kreisgebiet besteht aus den Gebieten der amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd, Züssow, Torgelow-Ferdinandshof, Am Stettiner Haff, Uecker-Randow-Tal, Löcknitz-Penkun, Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz sowie den amtsfreien Gemeinden Hansestadt Anklam, Osteebad Heringsdorf, Ueckermünde, Pasewalk, Strasburg und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

§4 Kreistag

(1)   Die Mitglieder des Kreistages führen die Bezeichnung "Kreistagsmitglieder".

(2)   Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich,

(3)   Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

 

1.  Grundstücksangelegenheiten,

2.  einzelne Personalangelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen und Abberufungen,

3.  Vergabe von Aufträgen,

4.  Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,

5.  Angelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen,

6.  Erlass, Stundung , Niederschlagung von Abgaben und Entgelten sowie

7.  Rechnungsprüfungsangelegenheiten, mit Ausnahme des Abschlussberichtes. Der Kreistag kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, An­gelegenheiten der Ziffern 1 bis 7 in öffentlicher Sitzung behandeln, soweit überwie­gende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner keinen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

 

(4)   Über die Regelungen des Absatzes 2 hinaus kann durch Beschluss des Kreista­ges die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öf­fentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

(5)   Jedes Kreistagsmitglied kann an den Landrat mündliche oder schriftliche Anfra­gen richten. Ist eine mündliche Antwort nicht möglich, so kann der Anfragende auf die schriftliche Beantwortung verwiesen werden, die innerhalb von 4 Wochen erfol­gen sollte.

(6)   Der Kreistag gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§5

Fragestunde für Einwohner

(1)   Einwohner des Landkreises Südvorpommern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, zu Beginn jeder Kreistagssitzung Anfragen, Vorschläge und Anregungen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an den Kreistag oder den Landrat zu richten bzw. zu unterbreiten. Die Fragestunde soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2)   Die Fragen sollen kurz und sachlich sein und eine kurze Beantwortung ermögli­chen. Sie dürfen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem Interesse bezie­hen, keine Wertungen enthalten sowie keinen Bezug auf Beratungsgegenstände der folgenden Tagesordnungspunkte der Sitzung haben.

(3)   Fragen, die den eigenen Wirkungskreis des Landkreises betreffen, beantwortet der Landrat, der Kreistagspräsident oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fra­gen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Landrat. Ist eine mündliche Antwort nicht möglich, so kann der Anfragende auf die schriftliche Beantwortung verwiesen werden, die innerhalb von 4 Wochen erfolgen sollte. Eine Aus­sprache findet nicht statt.

(4) Der Kreistagspräsident hat das Recht, einem Fragesteller das Wort zu entziehen oder eine bereits gestellte Frage zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind.

§6 Kreistagspräsident/Präsidium

(1)   Der Kreistag wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte seinen Vorsit­zenden. Er führt die Bezeichnung Kreistagspräsident.

(2)   Der Kreistagspräsident vertritt den Kreistag.

(3)   Der Kreistag wählt aus seiner Mitte einen 1. und einen 2. Stellvertreter des Kreis­tagspräsidenten. Der Kreistagspräsident wird im Falle seiner Verhinderung von sei­nem 1. Stellvertreter und im Falle von dessen Verhinderung von seinem 2. Stellver­tretervertreten.

(4)   Der Kreistag bildet zur Unterstützung des Kreistagspräsidenten ein Präsidium. Ihm gehören der Kreistagspräsident, seine beiden Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder an. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Berücksichtigung der Fraktionszugehörigkeit des Kreistagspräsidenten und seiner Stellvertreter.

§7 Kreisausschuss

(1)   Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Landrat und zwölf weiteren stimmberech­tigten Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigter Vorsitzender ist der Landrat. Der Kreistag wählt die Mitglieder und deren Stellvertreter aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2)   Der Kreisausschuss tagt nicht öffentlich.

(3)   Die Kreistagsmitglieder und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Kreisausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen.

(4)   Der Kreisausschuss entscheidet,
 

a) über die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit Mitgliedern des Kreis­tages und seiner Ausschüsse sowie mit dem Landrat und leitenden Mitarbeitern des Landkreises sowie über die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die vorge­nannten Personen vertreten werden, oberhalb eines Wertes von 5.000 EUR bis 25.000 EUR und bei wiederkehrenden Leistungen oberhalb eines Wertes von monatlich 300 EUR bis 3.000 EUR; Verträge mit dem Landrat bedürfen stets der Genehmigung des Kreisausschusses, soweit nicht der Kreistag zuständig ist.

b)     über die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 25.000 EUR bis zu einer Wertgrenze von 100.000 EUR, soweit nicht eine Nachtrags­haushaltssatzung erforderlich ist;             
 

c)      bei Verfügungen über Landkreisvermögen, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung von beweglichen Sachen und Grundstücken über 25.000 EUR bis zu einem Wert von 100.000 EUR, bei Miet- und Pachtangelegenheiten innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 EUR bis 150.000 EUR netto Jahresmiete;
 

d)     bei Schenkungen und bei Hingabe von Darlehen oberhalb 10.000 EUR bis zu einem Betrag von 50.000 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplans oberhalb eines Betrages von 10.000 EUR bis 50.000 EUR;
 

e)     bei Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, der Bestel­lung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften bis 250.000 EUR,
 

f)        über die befristete Niederschlagung offener Forderungen oberhalb 50.000 EUR, über die unbefristete Niederschlagung offener Forderungen oberhalb 10.000 EUR; über den Erlass offener Forderungen oberhalb 3.000 EUR bis zu 50.000 EUR.

 

(5)   Bei wiederkehrenden Leistungen und Dauerschuldverhältnissen ist der Jahres­wert entscheidend.

(6)   Der Kreisausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat, soweit hö­herrangiges Recht dem nicht entgegen steht, in folgenden Personalangelegenheiten:

 

1.   Ernennung und Entlassung von Beamten, die als Dezernenten, soweit sie nicht Beigeordnete sind, oder als Amtsleiter tätig sein sollen oder tätig sind.

2.   Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten, die als Dezernen­ten, Amtsleiter, Leiter von kreislichen Betrieben oder Einrichtungen tätig sein sol­len oder tätig sind.

(7) Der Kreisausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die
grundsätzliche Verwaltungsstruktur, wobei die Ausgestaltung der Verwaltungsorgani­
sation dem Landrat obliegt.

§8 BeratendeAusschüsse

(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben bildet der Kreistag nachstehende beratende Ausschüsse für folgende Aufgabenbereiche:

a) Finanzausschuss
Aufgabenbereich:

-  Finanz- und Haushaltsangelegenheiten,

-  Vorbereitung und Begleitung der Haushaltsführung,

-  Liegenschaftsangelegenheiten,

-  Beteiligungen.

b) Rechnungsprüfungsausschuss (neun Mitglieder)
Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt nicht öffentlich.
Aufgabenbereich:

-  Begleitung der Haushaltsführung,

 Rechnungsprüfungswesen,

- Sonderprüfungsberichte.

c) Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Kreisentwicklung
Aufgabenbereich:

-  Wirtschaftsförderung,

-  Verkehrsplanung,

-  Landwirtschaft, -Tourismus,

-  Kreisbetriebe,

-  Dorf- und Stadterneuerung.

d) Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt
Aufgabenbereich:

-  Kreis- und überregionale Planungsangelegenheiten,

-  Tief- und Hochbauangelegenheiten,

-  Bau- und Wohnungswesen,

-  Umweltschutz,

-  Natur- und Landschaftsschutz,

-  Wasserwirtschaft und Gewässerschutz,

-  Abfallwirtschaft,

-  Immissionsschutz.

e) Ausschuss für Familie, Jugend, Soziales und Gesundheit
Aufgabenbereich:

-  Allgemeines Sozialwesen,

-  Alten- und Krankenpflege,

-  Aufgaben des Gesundheits- und Krankenhauswesens,

-  Migranten, Vertriebene, Kriegsopferfürsorge, Aussiedler, Asylbewerber,

-  Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesens und Tierkörperbeseitigung,

-  Angelegenheiten der Familien, Frauen und Gleichstellung,

-  Angelegenheiten behinderter Menschen,

-  Angelegenheiten von Senioren,

-  partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

f) Ausschuss für Bildung und Kultur
Aufgabenbereich:

-  Schul- und sonstige Bildungsangelegenheiten, Schulverwaltung,

-  Hochschulen und Wissenschaft,

-  Musik - und Volkshochschulen, Theater,

-  Kulturpflege- und Kulturentwicklung,

-  Sport,

-  Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Die ständigen Ausschüsse des Kreistages haben - soweit nichts anderes bestimmt ist -13 Mitglieder, davon können maximal 5 Mitglieder sachkundige Einwohner sein. Letzteres gilt nicht für den Rechnungsprüfungsausschuss. Sachkundige Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Kreis­tagsmitglieder. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.
Als stellvertretende Ausschussmitglieder kann jede Wahlstelle mindestens drei weitere Personen und für den Fall, dass die Liste mehr als drei Ausschussmitglieder stellt, in derselben Anzahl Stellvertreter benennen.

(2)  Die beratenden Ausschüsse tagen öffentlich, soweit hier nichts anderes bestimmt ist. Insoweit gilt § 4 Abs. 3 und 4 der Hauptsatzung entsprechend.

(3)  Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zeitweilige Ausschüsse zu besonderen Themen einsetzen. Sie werden nach Erledigung der ihnen gestellten Aufgaben aufgelöst. Die Anzahl dieser Ausschussmitglieder ist mit der Einrichtung des zeitweiligen Ausschusses zu beschließen.

(4)  Wird ein Ausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Kreis­tagspräsident zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsit­zende des Ausschusses sowie seine zwei Stellvertreter gewählt.

(5)  Für die Ausschüsse gelten die gleichen Vorschriften wie für den Kreistag, wobei an die Stelle des Kreistagspräsidenten der Vorsitzende des Ausschusses tritt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6)  Die Ausschüsse entscheiden über das Bestehen von Mitwirkungsverboten ihrer Mitglieder im Ausschuss.

§9 Jugendhilfeausschuss

(1)  Der Kreistag bildet einen Jugendhilfeausschuss. Ihm gehören 19 stimmberechtig­te Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. 11 Mitglieder des Jugendhilfeaus­schusses müssen Mitglieder des Kreistages oder vom Kreistag gewählte Frauen und Männer sein, die in der Jugendhilfe erfahren sind. 8 Mitglieder des Jugendhilfeaus­schusses sind Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag ge­wählt werden. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2)  Als beratende Mitgliedergehören dem Jugendhilfeausschuss an:

 

-  der Landrat oder ein von ihm bestellter Vertreter;

-  der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertretung;

-  ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, der von dem Prä­sidenten des zuständigen Landgerichtes bestellt wird;

-  ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der zuständigen örtlichen Stelle be­stimmt wird;

-  ein Vertreter der Schulen, der von der zuständigen örtlichen Schulverwaltung be­stimmt wird;

-  ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird. Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist durch die entsprechende Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen,
 


- 

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1.der Äußerung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

  1. der Jugendhilfeplanung und
  2. der Förderung der freien Jugendhilfe.

(3)  Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen anderer Personen oder schutzbedürf­tiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.

 

§10

Betriebsausschuss des Eigenbetriebes „Pflege- und Betreuungseinrichtungen

des Landkreises Südvorpommern"

(1)   Der Kreistag bildet einen Betriebsausschuss des Eigenbetriebes „Pflege- und Betreuungseinrichtungen des Landkreises Südvorpommern". Der Betriebsausschuss setzt sich aus 5 Kreistagsmitgliedern zusammen, die nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl gewählt werden. Abweichend von § 8 werden für die Mitglieder des Be­triebsausschusses keine Stellvertreter gewählt.

(2)   Der Betriebsausschuss berät über die den Eigenbetrieb betreffenden Angelegen­heiten, die vom Kreistag zu entscheiden sind. Er trifft Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 EigVO. Näheres regelt die Satzung des Eigenbetriebes „Pflege- und Betreuungs­einrichtungen des Landkreises Südvorpommern".

(3)   Der Betriebsausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

§11 Landrat

(1)   Der Landrat wird auf die Dauer von 7 Jahren gemäß § 116 KV M-V gewählt.

(2)   Der Landrat übernimmt die durch Gesetz, sonstige Rechtsnormen und diese Hauptsatzung zugewiesenen Aufgaben und Verpflichtungen.

(3)   Der Landrat trifft Entscheidungen unterhalb der in § 7 Absätze 4 und 5 dieser Hauptsatzung festgesetzten Wertgrenzen.

(4)   Der Landrat entscheidet allein über Vergaben nach VOB und VOL bis zu einer Vergabesumme unterhalb von 500.000 EUR.

Der Auftragswert bemisst sich bei unbefristeten Dauerschuidverhältnissen nach dem

4-fachen Jahreswert des Auftrages.

Aufträge über diese Wertgrenzen dürfen erst nach Anhörung des Kreisausschusses durch den Landrat vergeben werden. Dringlichkeitsentscheidungen bleiben davon unberührt.
 

(5)              Dem Landrat werden die personalrechtlichen Entscheidungen der Beamten und Tarifbeschäftigten übertragen, soweit nicht gem. § 7 Abs. 6 der Kreisausschuss zu­ständig ist oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(6)   Erklärungen des Landkreises i. S. d. § 115 Abs. 5 KV M-V bis zu einer Wertgren­ze von 50.000 EUR können vom Landrat oder durch einen von ihm beauftragten Be­diensteten allein ausgefertigt werden. Bis zu einer Wertgrenze von 500 EUR bedarf es der Schriftform nicht.

(7)   Der Landrat unterrichtet die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegen­heiten des Landkreises. Dies erfolgt insbesondere durch den Verwaltungsbericht in der öffentlichen Kreistagssitzung. Zu besonderen Anlässen kann eine öffentliche Einwohnerversammlung abgehalten werden. Der Landrat kann andere geeignete Formen einer bürgernahen Information wählen.

(8)   Dem Landrat wird eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 240 EUR gewährt.

§12 Beigeordnete

(1)   Der Kreistag wählt 3 hauptamtlich tätige Beigeordnete für die Dauer von 7 Jahren und 6 Monaten, die den Landrat im Fall seiner Verhinderung vertreten.

(2)   Der Kreistag bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretung des Landrates mit der Wahl.

(3)   Den Stellvertretern des Landrates wird gemäß der Kommunalbesoldungsverord-nung M-V eine monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 EUR, den weiteren Beigeordneten in Höhe von 60 EUR gewährt.

(4)   Die Zuweisung eines angemessenen Aufgabengebietes erfolgt durch den Landrat mit der Zustimmung des Kreistages.

§13 Gleichstellungsbeauftragte

(1)   Der Kreistag bestellt eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Sie ist in Vollzeit tätig. Sie ist bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach § 118 Absatz 5 KV wei­sungsfrei, Ansonsten unterliegt sie der Dienstaufsicht des Landrates.

(2)   Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichbe­rechtigung von Frauen und Männern im Landkreis beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Mann und Frau,
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Landkreis,
  3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen,
  4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.

(3) Der Landrat hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenberei­ches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschlä­ge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

§14 Beiräte

Im Landkreis arbeiten auf der Grundlage vom Kreistag beschlossener Satzungen der Behindertenbeirat und der Seniorenbeirat. Sie unterstützen den Landrat und den Kreistag bei der politischen Entscheidungsfindung und informieren den Kreistag ein­mal im Jahr über ihre Arbeit.

§15 Aufwandsentschädigung

(1) Die Entschädigung der Kreistagsmitglieder, Träger von Ehrenämtern und der
sachkundigen Einwohner wird über die Entschädigungsverordnung (EntschVO) in
der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Die monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für den Kreistagspräsi­denten, die Mitglieder des Präsidiums des Kreistages und die Fraktionsvorsitzenden richtet sich nach dem Höchstsatz der jeweils gültigen Fassung der Entschädigungs­verordnung. Für die übrigen Kreistagsmitglieder und sachkundigen Einwohner wird für die Teilnahme an Gremiensitzungen, denen sie angehören, die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach dem Höchstsatz der jeweils gültigen Fassung der Ent­schädigungsverordnung gezahlt. Ausschussvorsitzenden und deren Vertretern wird für jede von ihnen geleitete Sitzung die doppelte Höhe des Höchstsatzes der sit-zungsbezogenen Aufwandsentschädigung in der jeweils gültigen Fassung der Ent­schädigungsverordnung gewährt.

 

(2)              Werden die Aufgaben des Kreistagspräsidenten und der Fraktionsvorsitzenden von ihren Stellvertretern länger als einen Monat wahrgenommen, erhalten die Stell­vertreter für die über diesen Zeitraum hinausgehende Zeit die pauschalierte funkti­onsbezogene Aufwandsentschädigung des Vertretenen.
 

(3) Die pauschalierte funktionsbezogene Aufwandsentschädigung wird für die Zeit vom Tag des Amtsantritts bis zu dem Tag, an dem die ehrenamtliche Tätigkeit endet, gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird für jeden Tag ein Dreißigstel der pauschalierten funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung gezahlt.

(4) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichts­rat oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an den Landkreis abzuführen, soweit sie aus dieser Tätigkeit pro Mandat jährlich 650 EUR, bei deren Vorsitzenden pro Mandat jährlich 1.500 EUR überschrei­ten. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach­weislich entstanden sind.

(5) Der Kreisjägermeister erhält für die Dauer der Wahrnehmung seiner Aufgaben
gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 sowie § 39 Abs. 1 und 3 Landesjagdgesetz eine pauscha­
lierte Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 230 EUR. Der Stellvertreter
des Kreisjägermeisters erhält für die Dauer der Wahrnehmung seiner Aufgaben ge­
mäß § 37 Abs. 1 Satz 1 sowie § 39 Abs. 1 und 3 Landesjagdgesetz eine pauschalier­
te Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 150 EUR.

Die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates und deren Stellvertreter erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 39 Abs. 1 und 3 Landesjagdgesetz bei der Teilnahme an einer Jagdbeiratssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 EUR. Dies gilt nicht für im öffentlichen Dienst Beschäftigte.

Für die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges erhalten der Kreisjägermeis­ter, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates und deren Stell­vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen des Jagdbeirates eine Wegstrecken-und Mitnahmeentschädigung nach den üblichen Sätzen des Landesreisekostenge­setzes.

(5)  Der Kreiswehrführer und sein Stellvertreter sowie der Kreisjugendfeuerwehrwart
und dessen Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des
Höchstsatzes nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung von
Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren.

 

§16

Zuwendungen für Aufwendungen der Fraktionsgeschäftsführung

Die im Kreistag vertretenen Fraktionen erhalten für die Aufwendungen ihrer Ge­schäftsführung eine monatliche Zuwendung. Die Zuwendung setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag von:

bis 5 Kreistagsmitglieder 400 EUR

6 bis 10 Kreistagsmitglieder 600 EUR

11 bis 15 Kreistagsmitglieder 800 EUR

16 bis 20 Kreistagsmitglieder 1.200 EUR

21 bis 25 Kreistagsmitglieder 1.600 EUR

über 26 Kreistagsmitglieder 2.000 EUR

zuzüglich 30 EUR je Fraktionsmitglied im Monat.

Darüber hinaus erhalten die Fraktionen pro Anzahl ihrer Mitglieder monatlich 15 EUR Mietkostenzuschuss, sofern Räumlichkeiten angemietet werden müssen. Über die Verwendung dieser Mittel ist ein jährlicher Nachweis zu erbringen.             

 


§17

Amtliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises „Südvorpommern" erfolgen, so­
weit in den nachfolgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist, im Internet unter der
Adresse http:/www.kreis-ovp.de Jedermann kann einen Ausdruck des Textes unter

der Adresse Landkreis Südvorpommern, Landratsamt_______bestellen und sich

kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen liegen im Landratsamt________zur

Abholung bereit.

(2)  Die öffentlichen Bekanntmachungen sind bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie entsprechend der Regelung im Absatz (1) im Internet verfügbar sind.

(3)  Mit ihrer Veröffentlichung nach Absatz (1) sind die Bekanntmachungen vom Landrat in Schriftform in eine Sammlung aufzunehmen; hierüber ist ein Vermerk mit Hinweis auf das Datum der Veröffentlichung zu fertigen.

(4)  Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes (1) hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(5)  Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages sowie der Fachaus­schüsse werden mindestens 5 Werktage vor der Sitzung öffentlich bekanntgemacht. Für Punkte der Tagesordnung, die nicht öffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der NichtÖffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(6)  Sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so gilt, dass in diesem Fall die Veröffentlichung durch Abdruck in der Ostseezeitung und im Nordkurier erfolgt. Die Ostseezeitung erscheint als Tageszeitung im OZ-Lokalzeitungsvertrieb GmbH Ros­tock und der Nordkurier erscheint als Tageszeitung in der Kurierverlags GmbH & Co. KG Neubrandenburg. Die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz (1) vor­geschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes im Internet unverzüg­lich nachzuholen.

 

§18 Sprachform

Die gewählten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§19 Inkrafttreten

Die vorläufige Hauptsatzung tritt zum 04. September 2011 in Kraft.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

13.05.2011 - x(bis 2011-07-04) Zeitweiliger Ausschuss zur Durchführung der Kreisgebietsreform

Erweitern

16.05.2011 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich