Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/528

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt

 

  1. den Ausbau der „Robert-Blum-Straße“ entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan und              
     
  2. gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung in der gültigen Fassung vom 27.04.2009 (SABS) für die Abrechnung der Kosten die Klassifizierung zur Anliegerstraße (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan). Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige  Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen.             
     
  3. Auf die Erhebung von Vorausleistungen auf den künftigen Straßenausbaubeitrag wird verzichtet.


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Sachdarstellung

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

1.60000 352 …

Straßenausbaubeiträge Robert-Blum-Straße

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

 

 

 

 

 

 

Die „Robert-Blum-Straße“ ist in einem schlechten baulichen Zustand und soll ausgebaut werden.

 

Nach vorliegender Planung soll der Ausbau der „Robert-Blum-Straße“ außerhalb des Sanierungsgebietes in zwei Bauabschnitten erfolgen:

 

Im 1. Bauabschnitt soll (in Verbindung mit dem Bereich an der Stadthalle, der im Sanierungsgebiet liegt) nur der Bereich des Theatervorplatzes ab der Sanierungsgrenze ausgebaut werden.

Die Umsetzung des 2. Bauabschnittes vom Theaterplatz bis zur Einmündung in die „Rudolf-Breitscheid-Straße“ soll zu einem späteren, nicht benannten Zeitpunkt erfolgen.

 

Nach § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 der SABS sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben.

 

Der 1. Bauabschnitt kann nach Beitragsrecht nicht gesondert abgerechnet und umgelegt werden, da der Theatervorplatz allein keine beitragsfähige Maßnahme darstellt. Es gibt in diesem Bereich keine sichtbare Unterbrechung (z.B. Straßeneinmündung) oder rechtliche Gründe, die dort eine Abschnittsbildung rechtfertigen würden.

 

Grundsätzlich können nach § 7 Abs. 4 KAG M-V auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen worden ist. Wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden ist, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Zahlung der Vorausleistung mit  jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen. Da die Umsetzung des 2.BA mittelfristig nicht geplant ist und auch nicht zwingend notwendig erscheint, wird zur Vermeidung des Risikos für die Stadt zu einer verzinsten Rückzahlung auf die Erhebung von Vorausleistungen zu verzichtet.

 

Aus diesem Grund sollen die Kosten des 1. BA für die Gestaltung des Theatervorplatzes „stehen“ bleiben, und - wenn der 2. BA realisiert wurde -  eine Heranziehung aller bevorteilten Grundstücke zu Beiträgen erfolgen.

 

Die gem. § 8 Abs. 1 KAG M-V und § 1 SABS erforderliche Information der anliegenden Eigentümer erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung.

 

 

Anlagen:

Übersichtsplan der Ausbaumaßnahme mit Abschnittsbildung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.05.2011 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In) - einstimmig

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06.06.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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07.06.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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20.06.2011 - Hauptausschuss (HA)

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04.07.2011 - Bürgerschaft (BS)

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22.08.2011 - Bürgerschaft (BS)