Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/593
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung einer vorläufigen Verwaltungsgemeinschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit dem künftigen
Landkreis Südvorpommern für die Aufgaben:
"Untere Ausländerbehörde" und "Personen- und
Güterverkehrswesen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
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|
●
Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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22.08.2011
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt über die Bildung einer vorläufigen Verwaltungsgemeinschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit dem Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung „Südvorpommern“ für die Aufgaben „Untere Ausländerbehörde“ und „Personen und Güterverkehrswesen“ gem. § 167 Abs. 2 KV M-V n. F. für die Zeit vom 04.09. 2011 bis 31.12.2011 mit den beigefügten Vertragsentwürfen.
Sachdarstellung
Zur Gewährleistung eines geordneten Aufgabenübergangs vereinbaren die Beteiligten für die Zeit ab 04.09.2011 bis zum 31.12.2011 eine befristete Aufgabenerfüllung für die Aufgabe „Untere Ausländerbehörde“ im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 167 Abs. 2 n.F. KV M-V durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Vereinbarung über eine vorläufige Verwaltungsgemeinschaft „Ausländerbehörde“ ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beabsichtigt, mit dem Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung „Südvorpommern“ gemäß § 165 Absatz 2 KV M-V die Aufgabenrückholung für das „Personenverkehrswesen“ zu verhandeln.
Zur Vermeidung unnötiger vorübergehender Umstrukturierungen im Zuge der Kreisstrukturreform vereinbaren die Beteiligten für die Zeit ab 04.09.2011 bis 31.12.2011 die befristete Aufgabenerfüllung für die Aufgabe „Personen- und Güterverkehr“ im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 167 Abs. 2 n. F. KV M-V durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Vereinbarung über eine vorläufige Verwaltungsgemeinschaft „Personen- und Güterverkehr“ ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Anlagen:- Vereinbarung über eine vorläufige Verwaltungsgemeinschaft „Ausländerbehörde“
- Vereinbarung über eine vorläufige Verwaltungsgemeinschaft Personen- und
Güterverkehrswesen“
Vereinbarung über eine vorläufige Verwaltungsgemeinschaft
„Personen- und Güterverkehrswesen“
zwischen
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Arthur König und seinen 1. Stellvertreter, Herrn Jörg Hochheim, Markt, 17489 Greifswald
und
dem Landkreis Ostvorpommern, vertreten durch die Landrätin, Frau Dr. Barbara Syrbe und ihren 1. Stellvertreter, Herrn Jörg Hasselmann, Anklam
und
dem Landkreis Uecker-Randow, vertreten durch den Landrat, Herrn Dr. Volker Böhning und seinen 1. Stellvertreter, Herrn Dennis Gutgesell, An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk
wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LNOG M-V) vom 12.07.2010 tritt der gemäß § 6 LNOG M-V vorläufig so benannte Landkreis Südvorpommern für verschiedene Aufgaben der bisher kreisfreien Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 04.09.2011 die Funktionsnachfolge an. Gleichzeitig wird der Landkreis Südvorpommern Rechtsnachfolger der Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow.
Mit dem Aufgabenübergang verbunden ist ein gesetzlicher Personalübergang für ausschließlich bisher mit den Aufgaben betrautes Personal. Weiteres Personal kann im Einvernehmen der beteiligten Körperschaften bis zum 03.09.2011 übergeleitet werden.
Zur Gewährleistung eines geordneten Aufgabenübergangs können die beteiligten Landkreise mit der zu ihrem Gebiet gehörenden künftigen großen kreisangehörigen Stadt einen Vertrag nach § 167 Abs. 2 KV M-V schließen, wonach der Landkreis die Verwaltung der großen kreisangehörigen Stadt zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, vorläufig in Anspruch nimmt.
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Landkreis nimmt die Verwaltung der künftigen großen kreisangehörigen Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Zeit vom 04.09.2011 bis 31.12.2011 für die dem Landkreis obliegenden Aufgaben der „Personen- und Güterverkehrsbehörde“, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, in Anspruch.
.
§ 2 Personal
Zu diesem Zweck, werden die mit diesen Aufgaben betrauten, am 04.09.2011 gesetzlich auf den Landkreis übergehenden Beschäftigten der Anlage 1 ab 04.09.2011 bis zum 31.12.2011 zur Universitäts- und Hansestadt Greifswald abgeordnet.
§ 3 Finanzierung
(1) Die große kreisangehörige Stadt Greifswald hat einen Anspruch auf Erstattung des Aufwandes für die Erfüllung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben. Der Anspruch auf Aufwandserstattung entsteht mit der Aufgabenwahrnehmung. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung erzielte Erträge stehen der großen kreisangehörigen Stadt Greifswald zu und mindern ersatzfähige Aufwendungen.
Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes der Aufgabenwahrnehmung wird verrechnet mit dem Anspruch auf Aufwandsersatz gem. § 42 Abs. 2 LNOG M-V gegenüber der großen kreisangehörigen Stadt Greifswald. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten. Eine weitergehende betragsmäßige Abrechnung erfolgt nicht.
(2) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verpflichtet sich, die für statistische sowie vergleichbare Zwecke erforderlichen Daten für die Aufgabenwahrnehmung bereitzustellen.
(3) Soweit der neue Landkreis Südvorpommern laufende Zuwendungen/ Zuweisungen für die Aufgabe „Personen- und Güterverkehrswesen“ erhält, erklärt er die Abtretung entsprechender Zahlungsansprüche. Der Landkreis Südvorpommern zeigt die in Betracht kommenden Zuweisungen/ Zuschüsse bei den Zahlungsgebern an und bittet um Zahlung an die große kreisangehörige Stadt Greifswald. Soweit aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen eine Auszahlung an die kreisangehörige Stadt ausgeschlossen ist, verpflichtet sich der Landkreis diese Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung unverzüglich weiterzuleiten.
(4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag die Vermögensauseinandersetzung gem. § 12 LNOG M-V nicht berührt wird.
(5) Auf eine Auseinandersetzung bezüglich vertraglicher Rechte und Pflichten gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 LNOG M-V wird für den Zeitraum der Laufzeit dieses Vertrages verzichtet, soweit eventuelle Auseinandersetzungsansprüche als Aufwand der Aufgabenerfüllung von der vorstehenden Finanzierungsregelung bereits abgedeckt werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 04. September 2011 in Kraft.
§ 5 Kündigungsregelung
Dem neuen Landkreis Südvorpommern wird ein außerordentliches Kündigungsrecht bis zum 31.10.2011 eingeräumt.
§ 6 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Vertragsauslegung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Jede der Parteien hat Anspruch darauf, dass die Vertragsurkunde entsprechend ergänzt wird.
………………. …………………….
Dr. Arthur König Jörg Hochheim
Oberbürgermeister der 1. Stellvertreter des Oberbür-
Universitäts- und Hansestadt Greifswald germeisters der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
………………….. ……………………….
Dr. Barbara Syrbe Jörg Hasselmann
Landrätin des Landkreises 1. Stellvertreter der Landrätin
Ostvorpommern des Landkreises
Ostvorpommern
…………………. ……………………..
Dr. Volker Böhning Dennis Gutgesell
Landrat des Landkreises 1. Stellvertreter des Landrates
Uecker-Randow des Landkreises Uecker-
Randow
Vereinbarung über eine vorläufige Verwaltungsgemeinschaft „Ausländerbehörde“
zwischen
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Arthur König und seinen 1. Stellvertreter, Herrn Jörg Hochheim, Markt, 17489 Greifswald
und
dem Landkreis Ostvorpommern, vertreten durch die Landrätin, Frau Dr. Barbara Syrbe und ihren 1. Stellvertreter, Herrn Jörg Hasselmann, Anklam
und
dem Landkreis Uecker-Randow, vertreten durch den Landrat, Herrn Dr. Volker Böhning und seinen 1. Stellvertreter, Herrn Dennis Gutgesell, An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk
wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LNOG M-V) vom 12.07.2010 tritt der gemäß § 6 LNOG M-V vorläufig so benannte Landkreis Südvorpommern für verschiedene Aufgaben der bisher kreisfreien Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 04.09.2011 die Funktionsnachfolge an. Gleichzeitig wird der Landkreis Südvorpommern Rechtsnachfolger der Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow.
Mit dem Aufgabenübergang verbunden ist ein gesetzlicher Personalübergang für ausschließlich bisher mit den Aufgaben betrautes Personal. Weiteres Personal kann im Einvernehmen der beteiligten Körperschaften bis zum 03.09.2011 übergeleitet werden.
Zur Gewährleistung eines geordneten Aufgabenübergangs können die beteiligten Landkreise mit der zu ihrem Gebiet gehörenden künftigen großen kreisangehörigen Stadt einen Vertrag nach § 167 Abs. 2 KV M-V schließen, wonach der Landkreis die Verwaltung der großen kreisangehörigen Stadt zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, in Anspruch nimmt.
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Landkreis nimmt die Verwaltung der künftigen großen kreisangehörigen Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Zeit vom 04.09.2011 bis 31.12.2011 für die dem Landkreis obliegenden Aufgaben, der „Unteren Ausländerbehörde“, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, in Anspruch.
§ 2 Personal
Zu diesem Zweck, werden die mit diesen Aufgaben betrauten, am 04.09.2011 gesetzlich auf den Landkreis übergehenden Beschäftigten der Anlage 1 ab 04.09.2011 bis zum 31.12.2011 zur Universitäts- und Hansestadt Greifswald abgeordnet.
§ 3 Finanzierung
(1) Die große kreisangehörige Stadt Greifswald hat einen Anspruch auf Erstattung des Aufwandes für die Erfüllung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben. Der Anspruch auf Aufwandserstattung entsteht mit der Aufgabenwahrnehmung. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung erzielte Erträge stehen der großen kreisangehörigen Stadt Greifswald zu und mindern ersatzfähige Aufwendungen.
Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes der Aufgabenwahrnehmung wird verrechnet mit dem Anspruch auf Aufwandsersatz gem. § 42 Abs. 2 LNOG M-V gegenüber der großen kreisangehörigen Stadt Greifswald. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten. Eine weitergehende betragsmäßige Abrechnung erfolgt nicht.
(2) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verpflichtet sich, die für statistische sowie vergleichbare Zwecke erforderlichen Daten für die Aufgabenwahrnehmung bereitzustellen.
(3) Soweit der neue Landkreis Südvorpommern laufende Zuwendungen/ Zuweisungen für die Aufgabe „Untere Ausländerbehörde“ erhält, erklärt er die Abtretung entsprechender Zahlungsansprüche. Der Landkreis Südvorpommern zeigt die in Betracht kommenden Zuweisungen/ Zuschüsse bei den Zahlungsgebern an und bittet um Zahlung an die große kreisangehörige Stadt Greifswald. Soweit aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen eine Auszahlung an die kreisangehörige Stadt ausgeschlossen ist, verpflichtet sich der Landkreis diese Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung unverzüglich weiterzuleiten.
(4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag die Vermögensauseinandersetzung gem. § 12 LNOG M-V nicht berührt wird.
(5) Auf eine Auseinandersetzung bezüglich vertraglicher Rechte und Pflichten gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 LNOG M-V wird für den Zeitraum der Laufzeit dieses Vertrages verzichtet, soweit eventuelle Auseinandersetzungsansprüche als Aufwand der Aufgabenerfüllung von der vorstehenden Finanzierungsregelung bereits abgedeckt werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 04. September 2011 in Kraft.
§ 5 Kündigungsregelung
Dem neuen Landkreis Südvorpommern wird ein außerordentliches Kündigungsrecht bis zum 31.10.2011 eingeräumt.
§ 6 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Vertragsauslegung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Jede der Parteien hat Anspruch darauf, dass die Vertragsurkunde entsprechend ergänzt wird.
………………. …………………….
Dr. Arthur König Jörg Hochheim
Oberbürgermeister der 1. Stellvertreter des Oberbür-
Universitäts- und Hansestadt Greifswald germeisters der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
………………….. ……………………….
Dr. Barbara Syrbe Jörg Hasselmann
Landrätin des Landkreises 1. Stellvertreter der Landrätin
Ostvorpommern des Landkreises
Ostvorpommern
…………………. ……………………..
Dr. Volker Böhning Dennis Gutgesell
Landrat des Landkreises 1. Stellvertreter des Landrates
Uecker-Randow des Landkreises Uecker-
Randow
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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öffentlich
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12,5 kB
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