Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/466

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

  1. Die Bürgerschaft erteilt ihre Zustimmung zur Gründung einer Energieerzeugungs-gesellschaft Greifswald GmbH (EGG) durch die Stadtwerke Greifswald GmbH (SWG) mit einem Stammkapital von € 25.000,00.

 

  1. Die Bürgerschaft ermächtigt die Gesellschaftervertreter in den Gesellschafterversammlungen der SWG und der EGG, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der SWG – als herrschendes Unternehmen – und der EGG – als beherrschtes Unternehmen – mit Wirkung ab der Gründung der Gesellschaft zuzustimmen.    

 


Reduzieren

Sachdarstellung

 

Zu.1

 

Derzeitig erzeugt die Fernwärme Greifswald GmbH über Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gleichzeitig Strom und Fernwärme. Die Stromeigenerzeugung wurde in den letzten Monaten erweitert durch die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen und dem Windfeld „Uckermark“. Mit der Gründung der Energieerzeugungsgesellschaft Greifswald GmbH (EGG) soll eine gesellschaftsrechtliche Trennung zwischen Energieerzeugung und Fernwärmeversorgung erfolgen. 

 

Die Eigenerzeugung elektrischer Energie soll auch zukünftig durch den Ausbau von regenerativen Energien gesteigert werden. Ein wesentlicher Grund sind die voraussichtlich wieder steigenden Bezugskosten für Erdgas - ca. ab dem Jahr 2015 - und der Druck auf die Handelspreise Strom im Absatz für die FWG in Abhängigkeit von der Entwicklung des Energiemixes in Deutschland. Eine längerfristige Beibehaltung eines größeren Anteils von billigem Strom erzeugt aus Kohle und Kernkraft geht zu Lasten des Stromes erzeugt in KWK. Die Gegenstrategie liegt für die Stadtwerke Greifswald GmbH in einer diversifizierten Erzeugung des Stroms.

 

Insofern ist eine Fokussierung auf die Fernwärmeverteilung auf der einen Seite und die reine Stromproduktion unter dem Einschluss derjenigen aus erneuerbaren Energien auf der anderen Seite aus Gründen der Erfolgsabgrenzung und der Transparenz zweckmäßig.

 

In der Konsequenz ist das vorzuziehende gesellschaftsrechtliche Modell die Beibehaltung der FWG als Fernwärme verteilendes Unternehmen und die Bildung einer Energieerzeugungsgesellschaft als GmbH unterhalb der SWG für die Energieerzeugung unter Einschluss der Fernwärme. Dies bedeutet auch eine Abspaltung des Erzeugungsvermögens aus der Fernwärme Greifswald GmbH und die Übertragung auf die EGG.

 

Daraus ergibt sich folgendes Handlungsschema:

 

Schritt I:  Gründung einer Bargründungsgesellschaft –Energieerzeugungsgesellschaft Greifswald GmbH (EGG) durch die SWG als 100%-ige Gesellschafterin mit einem Stammkapital von 25 T€ im Jahr 2011.

 

Gegenstand der EGG:

(zum Teil bisher Gegenstand der Fernwärme Greifswald GmbH)

Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von Strom und Fernwärme in Kraft-Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien. Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Betrieb und der Bau, die Instandsetzung und -haltung von Versorgungsanlagen der Energieerzeugung und Weiterleitung an Verbraucher. Ferner gehört zum Gegenstand des Unternehmens die Einrichtung und Wartung von Meßeinrichtungen sowie die Heizkostenverteilung nach Abrechnung.

 

Rechtsform:   GmbH

Stammkapital:   25 TEUR Bareinlage durch die SWG

Gesellschaftsorgane:  Geschäftsführung (Herr Dreißen, Herr Blank)

Gesellschafterversammlung (über Stimmabgaben in der Gesellschafterversammlung entscheidet der Aufsichtsrat der Stadtwerke Greifswald GmbH)

Gesellschaftsvertrag Der Gesellschaftsvertrag berücksichtigt die Anforderungen des § 73 KV M-V (Wirtschaftsplanung nach EigVO, Prüfung nach Kommunalprüfungsgesetz M-V, Rechte gemäß §§53,54 HGrG, Zustimmung bei Beteiligungen)

 

Schritt II:

        Abspaltung des Erzeugungsvermögens der FWG (Photovoltaik-Anlagen, Beteiligung am Windpark, HKW´s und BHKW´s)

        Übertragung desselben gemäß § 123 II Ziffer 1UmwG auf die EGG bis 08/2011.

        Zeitgleich wird ein Fernwärmeliefervertrag zwischen der FWG und der EGG abgeschlossen.

 

Mit der Abspaltung gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus der die Erzeugung betreffenden Vertragsverhältnisse sowie das im Spaltungsplan definierte Vermögen über.

Auch die für 2011 geplante Biogasanlage würde mit der Abspaltung übergehen.

 

 

zu 2.

Nach einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag unterstellt sich die beherrschte Gesellschaft der Leitung der herrschenden Gesellschaft. Die SWG ist berechtigt, dem beherrschten Unternehmen Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen. Die Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft hat die wirtschaftlichen und geschäftlichen Interessen der SWG zu berücksichtigen.

Die EGG als beherrschte Gesellschaft ist während der Vertragsdauer verpflichtet, einen Gewinn an die SWG abzuführen. Andererseits ist die SWG als herrschende Gesellschaft zum Ausgleich jedes während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrages verpflichtet.

Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages wird mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns bzw. zum Ausgleich eines entstehenden Jahresfehlbetrages soll mit der Gründung des Unternehmens beginnen.

Der Vertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren mit Verlängerungsoption geschlossen.

 

 

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Greifswald GmbH hat am 29.10.2010 vorbehaltlich der Entscheidung der Bürgerschaft den Beschlüssen einstimmig zugestimmt.

 

Das Zustimmungserfordernis der Bürgerschaft ergibt sich aus den Anforderungen

der KV M-V an eine Beteiligung einer Tochter (hier der SWG) an einem wirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform (§ 69 Abs.2, § 68 Abs. 1 Ziffer 1 und § 73 Abs.1 KV M-V). Der Gegenstand des Unternehmens rechtfertigt den öffentlichen Zweck, der Gesellschaftsvertrag ist entsprechend ausgestaltet.

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

07.03.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

Erweitern

14.03.2011 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

28.03.2011 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich

Erweitern

05.09.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten