Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/814

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende Hafengebührensatzung für die Häfen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

 


Reduzieren

Sachdarstellung

Mit Urteil vom 22.03.2012 hat das Verwaltungsgericht Greifswald unter dem Aktenzeichen 3 A 13/12 in einer abgabenrechtlichen Inzidentkontrolle die Hafengebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 05.07.2011für nichtig erachtet.

 

Es hat in der Formulierung zur Jahresgebühr in § 12 (1) b) jener Gebührensatzung mangels anteiliger Entrichtungsmöglichkeit bei einer unterjährigen Nutzung einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gesehen.

 

Es hat weiterhin in dem Verfahren Az. 3 A 298/08 mit Urteil vom 02.11.2011 die Gebührenbefreiung für Schiffe des Museumshafens e. V. und des Museumswerftvereins e.V. laut § 7 der Hafengebührensatzung für nicht gesetzeskonform erklärt (Verstoß gegen § 4 Ab. 2 Satz 2 des Kommunal-abgabengesetzes M-V).

 

Daher ist die Satzung entsprechend folgenden Ziffern I.) bis IV.) zu überarbeiten und neu zu beschließen:

 

I.) Änderung der Anlage SL 3a – Stadthafen gemäß § 1 (Geltungsbereich) der Satzung

 

In der alten Satzung umfasste der räumlich-festgesetzte Geltungsbereich der Satzung gemäß § 1 i.V.m. der Anlage SL 3a – Stadthafen/Museumshafen auch den Bereich des Pachtgeländes Museumshafens e.V (inklusive Museumswerft).

Nach dieser Beschlussvorlage umfasst der in der Anlage SL 3a – Stadthafen zu § 1 der Satzung geregelte räumliche Geltungsbereich das Pachtgelände des Museumshafens e.V. (inklusive Museumswerft) nicht mehr. Damit fänden die hafengebührenrechtlichen Abgabenverhältnisse nach dieser Satzung für diese Bereiche keine Anwendung mehr. Dies entspricht dem Willen der Bürgerschaft laut des Bürgerschaftsbeschlusses B 442-24/12 vom 02.04.2012.

 

Diese Ermessensentscheidung wird von folgenden Leitgedanken getragen.

 

Nach der Satzung des Museumshafen Greifswald e.V. ist dessen Zweck u.a. der Aufbau, der Betrieb und die Unterhaltung eines Museumshafens in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Hierzu werden alte Schiffe erworben, restauriert und erhalten, um sie der Öffentlichkeit im Rahmen eines Museumshafens zu präsentieren. Der Museumshafen mit seiner Vielzahl historischer Schiffe unterschiedlicher technischer, funktionaler und zeitlicher Merkmale bildet hierbei ein Gesamtkonzept. Der Verein leistet durch seine im Jahre 1991 aufgenommene Wiederherstellung und Erhaltung des gesamten Museumshafenbereiches einen wichtigen Beitrag zur Infrastruktur- und Stadtentwicklung. Das gleiche gilt für den Museumswerftverein. Diese Ziele wurden mittels langjähriger Pachtverträge zwischen den Vereinen und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald verankert.

 

Die Kalkulation ist dem folgend angepasst worden. Die Gebührensätze haben sich wie folgt geändert:


§ 12 Liegegebühr:

 

(1) a) 24 h- Satz gleichgeblieben;

(1) b) Jahressatz von 44,50 € auf 44,33 €/ lfd. m und Bewilligungsjahr gesunken;

(2) a) Aufschlag für Wasserfläche von 0,07 € auf 0,09 €/lfd. m und Tag gestiegen;

(2) b Aufschlag für Wasserfläche von 2,67 € auf 3,43 €/ m und Bewilligungsjahr ge-

        stiegen.

 

II.) Änderung des § 3 (Gebührenentstehung und Gebührenerhebung) Absatz 1 der Satzung

 

In der alten Satzung war im § 3 Absatz 1 keine klare Regelung für die vorab genehmigte fortlaufende Nutzung getroffen worden. In Verbindung mit § 12 Abs. 1 b) wäre bei einer vorab genehmigten Nutzung z.B. im Dezember des laufenden Jahres rückwirkend die volle Jahresgebühr fällig, was lt. o.g. Urteils des VG ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist. In dieser Satzung ist in § 3 Absatz 1 die Regelung getroffen, dass die Gebührenpflicht mit Beginn der genehmigten Nutzung bzw. Beginn der tatsächlichen Nutzung entsteht und für den Bewilligungszeitraum (24 Stunden oder Bewilligungsjahr zu 365 Tagen) berechnet wird.

 

III.) Änderung des § 3 (Gebührenentstehung und Gebührenerhebung) Absatz 3 der Satzung

 

In der alten Satzung war die Greifswalder Hafengesellschaft mbH als zum Gebühreneinzug beauftragter Dritter namentlich benannt. Nach Kündigung des Nutzungs- und Betreibervertrages für den Seehafen Greifswald-Ladebow durch die Greifswalder Hafengesellschaft mbH zum 31.12.2011 muss in § 3 (3) die Bezeichnung des neuen Betreibers „Hafen- und Lagergesellschaft Greifswald mbH“ eingefügt werden.

 

 

IV.) Änderung des § 7 (Allgemeine Gebührenbefreiungen) der Satzung

 

In der alten Satzung waren unter § 7 Absatz 1 Ziffer 7 im Hafengebiet laut Anlage SL 3 zu § 1 der Satzung Schiffe, deren Eigner oder Betreiber ordentliche Mitglieder des Museumshafen Greifswald e.V. sind und deren Schiffe in der Schiffsliste des Beirates des Museumshafens aufgeführt sind und die nicht gewerblich genutzt werden, befreit. Diese spezifische und vom Verwaltungsgericht Greifswald nach obigen Darlegungen für rechtswidrig gehaltene Befreiungsregelung wird in dieser Satzung ersetzt durch die kommunalabgabengesetzkonforme Formulierung, dass Schiffe und Geräte, die von als gemeinnützig anerkannten Vereinen für Zwecke i.S. des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes M-V genutzt werden, von der Gebührenpflicht befreit werden.  

 

 

 


Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

UA 60400 Einnahmen

BgA Stadthafen – nur gebührenrelevante Einnahmen Netto

2

UA 60400 Ausgaben

BgA Stadthafen – nur gebührenrelevante Ausgaben; nur anteilige Personalkosten angesetzt

3

UA 60410 Einnahmen

 

Seehafen Ladebow - nur gebührenrelevante Einnahmen

4

UA 60410 Ausgaben

Seehafen Ladebow  Ausgaben   zuzüglich anteiliger Personalkosten 

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

110.500

 

 

 

 

2

151.000

 

 

 

 

3

150.000

 

 

 

 

4

300.400

 

 

 

 

 

 

 

 


Hafengebührensatzung 2011/2012/2013 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der zurzeit geltenden Fassung, aufgrund der §§ 2, 6 und 12a Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V 2005, S. 146) in der zurzeit geltenden Fassung und aufgrund der §§ 9 und 11 Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2003, S. 679) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 25.06.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)  Für die Benutzung der Häfen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald werden Gebühren und Sonderabgaben nach dieser Satzung erhoben.

 

(2)  Das gebührenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserflächen, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hafenverordnung M-V vom 17. Mai 2006 (GVOBI. M-V S. 355) in der derzeit geltenden Fassung von der Hafenbehörde gemäß Anlagen SL 1- Hafen Wieck, SL 2- Seehafen Ladebow und SL3a- Stadthafen gekennzeichnet sind. Die Anlagen sind Gegenstand dieser Satzung.

 

§ 2

Art der Gebühren

 

(1)  Für die Benutzung der Häfen werden folgende Gebühren und Sonderabgaben nach dieser Satzung erhoben:

- Hafengebühr

- Liegegebühr

- Schiffsabfallentsorgungsabgabe und -gebühr

- Sondernutzungsgebühr für die landseitige Nutzung des Hafengebietes

- Elektroenergie- und Wassergestellungsgebühren.

 

(2)  Entgelte für weitere Dienstleistungen des Hafenbetriebes werden durch diese Satzung nicht berührt.

 

§ 3

Gebührenentstehung, Gebührenerhebung

 

(1)  Die Gebührenpflicht nach dieser Satzung entsteht bei genehmigter Nutzung mit Beginn des genehmigten Nutzungszeitraumes und bei nicht genehmigter Nutzung mit Beginn der Nutzung der Häfen oder ihrer Einrichtungen. Die Schiffsabfallentsorgungsabgabe entsteht als Sonderabgabe beim Einlaufen des Schiffes in den Hafen, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Schiffsabfallauffangvorrichtungen.

 

(2) Die Gebühren und Sonderabgaben werden durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald erhoben. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen. Die Gebühren und Sonderabgaben werden durch Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Werden die festgesetzten Gebühren und Sonderabgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert der abzurundenden rückständigen Gebührenschuld zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

 

(3) Die Hafen- und Lagergesellschaft Greifswald mbH  ist gemäß § 12 a Kommunalabgabengesetz M-V als beauftragter Dritter zur Abgabenberechnung inklusive der Ermittlung der Berechnungsgrundlage, zur Ausfertigung und Versendung von Bescheiden sowie zur Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben für das Hafengebiet SL 2 beauftragt.

 

(4) Die Gebühren und Sonderabgaben nach dieser Satzung sind Nettobeträge. Bei Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung hinzugerechnet.

 

§ 4

Gebührenschuldner

 

(1)     Gebührenschuldner der Hafen- und Liegegebühr sind die Schiffseigentümer/innen und die Schiffsführer/innen. Sie haften gesamtschuldnerisch. Beim Umschlag von Schiff zu Schiff haften die Schiffseigentümer/innen und Schiffsführer/innen beider Schiffe gesamtschuldnerisch.

 

(2) Gebührenschuldner der Schiffsabfallentsorgungsabgabe sind Schiffseigentümer/innen und Schiffsführer/innen im Sinne des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V. Schuldner der Schiffsabfallentsorgungsgebühr sind Schiffsführer/innen von Wasserfahrzeugen, die nicht der Verpflichtung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V unterliegen, jedoch diese Dienstleistung des Hafenbetriebes in Anspruch nehmen sowie Schiffseigentümer/innen und Schiffsführer/innen nach Satz 1, die die Auffangeinrichtung des Hafens für andere als die nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V zu entsorgenden Schiffsabfälle in Anspruch nehmen.

 

(3) Gebührenschuldner der Sondernutzungsgebühr sind die Inhaber der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis bzw. diejenigen, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis das landseitige Hafengebiet nutzen.

 

(4) Gebührenschuldner für die Elektroenergie- und Wassergestellung sind Schiffseigentümer/innen, Schiffsführer/innen und Inhaber der Sondernutzungserlaubnis, die die Gestellung von Elektroenergie und/oder Trinkwasser in Anspruch nehmen.

 


§ 5

Mitteilungspflicht

 

(1)     Die Personen, die die Fahrzeuge führen, haben die zur Gebühren- und Sonderabgabenberechnung erforderlichen Daten ihrer Fahrzeuge unverzüglich nach ihrer Ankunft der Hafenbehörde oder deren Beauftragten anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere vorzulegen. Werden die gültigen Schiffspapiere nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so werden die für die Gebühren- und Sonderabgabenberechnung notwendigen Daten auf Kosten des Zahlungspflichtigen geschätzt.

 

(2)     Die Mitteilungspflichtigen können durch Beauftragte vertreten werden. Sie bleiben jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung verantwortlich.

 

(3)  Verstöße gegen die vorgenannten Mitteilungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 17 i.V.m. § 16 Kommunalabgabengesetz M-V.

 

(4) Die Meldepflichten bzgl. der Schiffsabfallentsorgungsabgabe richten sich nach den Vorschriften des Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V. Das Unterlassen der Meldepflichten oder das Tätigen von unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben sind Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 17 Abs. 1 Nr. 3 Schiffsabfallentsorgungsgesetz MV.

 

§ 6

Bemessungsgrundsätze

 

(1)        Grundlage für die Berechnung der Gebühren und Sonderabgaben bei seegehenden Schiffen ist die Bruttoraumzahl (BRZ) nach dem gültigen internationalen Schiffsmessbrief (Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969). Bei Öltankschiffen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) Anwendung findet, ist die im internationalen Schiffsmessbrief unter „Bemerkungen“ eingetragene reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen. Grundlage der Berechnung der Gebühren und Sonderabgaben bei Binnenschiffen ist die im Eichschein ausgewiesene Tragfähigkeit in Tonnen.

 

(2)        Bei der Bemessung der Gebühren nach Länge wird die durch die Länge bzw. Breite des Schiffes oder Gerätes (aufgerundet auf volle Meter) beanspruchte Länge des Liegebereiches an der Uferbefestigung zugrunde gelegt.

 

(3)        Sind Benutzungsgebühren für einen Zeitraum zu entrichten, so ist der Zeitraum maßgebend, für den die Benutzung ausdrücklich gestattet wird. Wird bei der Erteilung der Genehmigung der Zeitpunkt des Beginns der Nutzung nicht genannt, so ist für die Gebührenberechnung der im Antrag angegebene Zeitpunkt, sonst der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend. Wurde eine Nutzung ohne Genehmigung ausgeübt, so sind Gebühren für den Zeitraum zu entrichten, in dem eine Nutzung tatsächlich stattgefunden hat.

 

(4)        Die Bemessungsgrundlage für die Gebühren des Elektroenergie- und Wasserverbrauches ist der tatsächlich in Anspruch genommene Verbrauch in kWh bzw. Liter. Für die Vorhaltung der Entnahmestellen wird ein Aufschlag auf die jeweils geltenden Tarife des Versorgungsunternehmens erhoben.

 

§ 7

Allgemeine Gebührenbefreiungen

 

(1)     Von der Zahlung der Hafen- und Liegegebühren sind befreit:

 

  1. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder Forschungsaufgaben des Bundes, der Länder oder der Universitäts- und Hansestadt Greifswald eingesetzt werden,
  2. ausländische Regierungsfahrzeuge, die ihre Staatsflagge führen und nur zu Staatszwecken benutzt werden,
  3. Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote, Rettungsboote, Eisbrecher, Wasserbaufahrzeuge, wenn sie für ihre eigentlichen Aufgaben eingesetzt werden,
  4. Schiffe und Geräte, die den Hafen als Nothafen anlaufen, solange die Notlage unverschuldet anhält, sowie Schiffe, die den in Not geratenen Schiffen und Geräten Hilfe leisten, jeweils bis max. 2 Tage,
  5. Beiboote und Barkassen, die zu gebührenpflichtigen oder nach dieser Satzung befreiten Fahrzeugen und Geräten gehören, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden und keinen Dauerliegeplatz beanspruchen,
  6. Schiffe, die auf offizielle Einladung  der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Hafen anlaufen,
  7. die Schonerbrigg „Greif“,
  8. Schiffe und Geräte, die von als gemeinnützig anerkannten Vereinen für Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V genutzt werden.
  9. Schiffe und Geräte, die von als gemeinnützig anerkannten Vereinen nachweislich für die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen im Wassersport genutzt werden,
  10. Schiffe und Geräte, die an einer öffentlich ausgeschriebenen Veranstaltung teilnehmen, 2 Tage vor bis 2 Tage nach der Veranstaltung.

 

(2)  Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald oder die von ihr Beauftragten sind befugt, Kontrollen über das Vorliegen von Gründen zur Gebührenbefreiung durchzuführen.

 

 

II. Hafengebühr

 

§ 8

Gegenstand

 

(1)     Schiffe und Geräte, die das von § 1 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Hafengebiet Seehafen Ladebow (Anlage SL 2) befahren, nehmen die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Häfen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Anspruch. Für diese Fahrzeuge ist eine Hafengebühr zu zahlen.

 

(2)     Maßstab der Hafengebühr ist die BRZ/ Eichtonne in Kombination mit dem Zeitmaßstab je angefangene Nutzungseinheit.

 

§ 9

Höhe der Hafengebühr

 

Die Hafengebühr beträgt je Eingang und je angefangene 48 h Aufenthalt für

 

- Seeschiffe je BRZ       0,60 € 

 

- Binnenschiffe je Eichtonne     0,60 €

 

§ 10

Befreiung/ Ermäßigung von Hafengebühren

 

(1)     Für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst eingesetzt sind, gelten über die Bestimmungen des § 7 hinaus folgende Befreiungen von der Hafengebühr. Die Hafengebühr entfällt bezogen auf das Kalenderjahr:

- ab dem 15. Anlauf für Frachtschiffe,

- ab dem 50. Anlauf für Passagierschiffe und kombinierte Fracht-/ Passagierfähren.

 

(2)  Wird ein im Liniendienst eingesetztes Schiff auf Zeit oder Dauer durch ein anderes Schiff ersetzt, so werden die für das vorherige Schiff geleistete Zahlungen auf die Anzahl der Anläufe für die Befreiung berücksichtigt.

 

III. Liegegebühr

 

§ 11

Gegenstand

 

(1)  Für Schiffe und Geräte, die in den von § 1 Abs. 2 dieser Satzung bestimmten kommunalen Häfen Wieck und Stadthafen (Anlagen SL 1 und 3a) liegen, ist eine Liegegebühr zu zahlen.

 

(2) Maßstab für die Liegegebühr ist die Länge des zur Verfügung gestellten Liegebereiches an der Uferbefestigung kombiniert mit dem Zeitmaßstab je angefangene Nutzungseinheit.

 

 

§ 12

Höhe der Liegegebühr

 

(1) Die Liegegebühr beträgt für alle Schiffe und Geräte

 

a) je lfd. m beanspruchte Uferbefestigung je 24 h                       1,13

b) bei vorab genehmigter fortlaufender Nutzung je ange-          44,33€
fangenen lfd. m Uferbefestigung je Bewilligungsjahr

 

 

(2) Für die Nutzung der in den Lageplänen laut Anlage SL 1 bis 3a aufgeführten kommunalen Nutzungsbereichen der Wasserfläche (im Lageplan dunkel dargestellt) wird ein Aufschlag erhoben. Der Aufschlag beträgt:

 

a) je angefangener lfd. m Uferbefestigung je 24 h            0,09 €

 

b) je angefangener lfd. m Uferbefestigung je Bewilligungsjahr         3,43 €.

 

§ 13

Ermäßigungen bei der Liegegebühr

 

Schiffe und Geräte, die nur bis zu 6 Stunden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, zahlen keine Liegegebühren.

 

IV. Schiffsabfallentsorgungsabgabe und -gebühr

 

§ 14

Gegenstand
 

(1)  Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat einen mit Datum vom 11. März 2008 genehmigten Abfallbewirtschaftungsplan aufgestellt.

 

(2) Die Schiffsabfallentsorgungsabgabe wird i. S. d. § 9 Abs. 1 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Schiffsabfallauffangvorrichtungen in allen kommunalen Häfen erhoben.

 

(3) Diejenigen, die nach § 9 Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V von der Erhebungspflicht ausgenommen sind, zahlen für die tatsächliche Benutzung der kommunalen Schiffsabfallauffangvorrichtung eine Schiffsabfallentsorgungs-gebühr. Für die Entsorgung von anderen, als den der Entsorgung nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unterliegenden Abfällen sowie von Ladungsrückständen von Schiffen, die dem § 15 Abs. 1 dieser Satzung unterfallen, wird ebenfalls eine Schiffsabfallentsorgungsgebühr erhoben.

 

§ 15

Höhe der Schiffsabfallentsorgungsabgabe und -gebühr

 

(1)     Für Schiffe, die der Abgabenpflicht nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung i. V. m. dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unterliegen, wird eine pauschalierte Abgabe für Schiffsabfälle i.S.d. Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V erhoben. Die Regelungen der §§ 9 (Grundsätze) und 12 (Ausnahmen) Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V bleiben davon unberührt. Die schiffsbezogene Abgabe beträgt für jedes Einlaufen

- je BRZ bzw. Eichtonne           0,026 €.

 

(2) Für Schiffe, die nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung i. V. m. § 9 Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V nicht der Abgabenpflicht unterfallen oder die Abfälle nach § 14 Abs. 2 3 S. 2 dieser Satzung entsorgen, wird eine Gebühr entsprechend der abgenommenen Abfallmenge erhoben. Diese beträgt für:

a) Bilgenwasser     je Ltr.       0,57 €

b) Ölhaltige Werkstattabfälle   je Ltr.       1,00 €

c) Schmutzwasser     je Ltr.       0,03 €

d) Stauholz/ Schalungen    je t     454,00 €

e) weitere Schiffsabfälle/ Rückstände  je m³   482,00 €

f)  Hausmüll      je m³     43,00 €.

 

(3) Die Annahme von Kleinmengen (< 10 Ltr.) an Hausmüll und Wertstoffen ist bei den nicht zur Entsorgung nach Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V Verpflichteten in der Liegegebühr/Hafengebühr enthalten.

 

 

V. Sondernutzung der landseitigen Hafenflächen

 

§ 16

Gegenstand

 

Für die landseitige Nutzung der Hafenflächen ist eine Sondernutzungsgebühr zu zahlen.

 

§ 17

Höhe der Sondernutzungsgebühr

 

(1)     Die Sondernutzungsgebühr beträgt je m ² und angefangene 30 Tage

a) in der Zeit von April bis September                                                       3,00 €

b) in der Zeit von Oktober bis März   1,50 €.

 

(2) Die Sondernutzungsgebühr für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen oder Geräten auf dem Gelände des Hafenamtes bzw. den dafür vorgesehenen Stellflächen beträgt

 

- je Stellplatz a 10,00 m² und Woche 5,00 €.

 

 

VI. Bereitstellungsgebühr für Elektroenergie und Trinkwasser

 

§ 18

Gegenstand

 

Für die Bereitstellung von Elektroenergie und Trinkwasser ist eine Bereitstellungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beinhaltet den Personalaufwand bei der Bereitstellung und Abrechnung des Verbrauches.

 

 

§ 19

Höhe der Energie- und Trinkwasserbereitstellungsgebühr

 

Die Gebühr für die Bereitstellung von Elektroenergie beträgt 0,02 €/kWh und Trinkwasser 0,0015 €/Ltr. zuzüglich der Leistungspreise des Strom- bzw. Wasserversorgers.

 

 


VII. Ordnungswidrigkeiten und Inkrafttreten

 

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 16 Kommunalabgabengesetz M-V mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden; bei einer Zuwiderhandlung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 Kommunalabgabengesetz M-V mit einer Geldbuße bis 5.000 €.

 

(2) Das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtzahlen der Schiffsabfallentsorgungsabgabe nach §§ 14 und 15 dieser Satzung oder das gänzliche oder teilweise Entziehen davon sowie das Unterlassen der Meldepflichten oder das Tätigen von unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben nach § 6 Abs. 1 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V sind Ordnungswidrigkeiten und können gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 7 und Ziff.  3, Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V mit einer Geldbuße bis zu 50.000€ geahndet werden.

 

§ 21

Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 14.07.2011 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Hafengebührensatzung der Hansestadt Greifswald für die Häfen der Hansestadt Greifswald vom 05.07.2011 (Ausfertigungsdatum); Beschluss- Nr. 341-17/2011 außer Kraft.

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den

 

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister 


Hafen_SL1

 

 

 

 

 

 


Kalkulation zur BS- Vorlage;

 

AK 1 – Variantenvergleich/ Basisdaten Stadthafen

 

AK 2- Einzelkalkulation Hafenamt

 

AK 3- Einzelkalkulation Hafenanlagen- Verwaltungskosten

 

AK 4- Einzelkalkulation Unterhaltung- Hafenanlagen Seehafen Ladebow

 

AK 5- Einzelkalkulation Unterhaltung- Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen

 

AK 6- Kalkulationskreis I- Hafen Wieck/ Stadthafen

 

AK 7- Kalkulationskreis II- Seehafen Ladebow

 

AK 8- Kalkulation Elektroenergie- und Wasserversorgung

 

AK 9- Kalkulation Schiffsabfallentsorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


AK1-   Basisdaten/ Vergleichsrechnung

Nr.

 

 

Bezeichnung

m.Uferbefestig.

x nutzbare Tiefe = m² Wasserfläche

Gebühr

nach m

Uferbefest.

D= 44,33 €

mit Aufschlag 47,76 €

G=  1,13 €

mit Aufschlag 1,22 €

1

K

G

Spundwand Pulverturm

 incl. Aufschlag

294 m x 10 m

2.940 m²

 

 

14.002

2

K

D

Stufenanlage Fußgängerbr.

kein Wasserrecht

75 m x 7,5 m

 

 

3.325

3

K

G

Fußgängerbrücke Fahrgastschifffahrt

kein Wasserrecht

220 m x 5 m

 

 

9.559

4

K

D

Liegeplatzbereich Fahrgastschiffahrt

incl. Aufschlag

60 m x 8 m

480 m²

 

2.866

5

K

D

Ruderclub Hilda

 

 

90 m x 5 m

450 m²

 

 

frei gem. § 7 Abs. 8 und 9

6

K

n.n.

Wassersportzentr.

Südmole

 

frei gem. § 7 Abs. 8 und 9

7

K

G

Südmole Granitquaderpier

incl. Aufschlag

 

150 m  x 5 m

750 m²

 

 

7.144

8

V

D

Greifswalder Yachtclub

Ersatz in 2010 außerhalb der komm. Hafenanlagen

 

 

 

entfällt

9

K

D

Liegeplätze kommunal STZ

incl. Aufschlag

140 m x 18 m

2.520 m²

 

6.686

10

K

D

Liegeplatz Greif

und Bornhöft

100 m x 9 m

900 m²

 

frei

11

V

D

Liegeplätze ASV

65 m x 12 m

780 m²

2.881

12

K

D

Liegeplätze FPG

incl. Aufschlag

80 m x 7,5 m

600 m²

 

3.821

13

K

G

Liegeplatzbereich Brücke bis. Pegel

incl. Aufschlag

180 m x 5 m

900 m²

 

8.573

14

 

K

D

Steganlage Fähre

incl. Steganlage

incl. Aufschlag

165 m x 15 m

2.475 m²

 

 

7.880

15

V

D

Liegeplatzbereich DAV/ASV/IGW

200 m x 16 m

3.200 m²

8.866

16

K

G

Liegeplatzbereich vor Hafenamt

incl. Aufschlag

85 m x 7 m

595 m²

 

4.048

17

V

D

Liegeplatzbereich YCW

175 m x 15 m

2.625 m²

7.758

18

K

G

Nordmole Granitquaderwand

Incl. Aufschlag

 

120 m x 10 m

1.200 m²

 

 

5.715

 

 

Gesamt

 

 

2.199 m

20.415 m²

2.009 m

93.124 €

(x 3 Jahre =279.372 €)

 

 

davon befreit

 

gebührenpflichtig

Dauerlieger

Gastlieger     

   190 m

2.009 m

   960 m

1.049 m

   190 m

2.009 m

   960 m

1.049 m

 

 

Ausgaben

 

279.073 €

 

 

Kostendeckung

 

100 %

 

Legende:

K = kommunale Liegeplatzbereiche (incl. Wasserfläche)

V = Vereine (haben Wasserfläche gepachtet)

D = Dauerlieger (Gebühr x lfd. m)

G = Gastlieger (Gebühr x lfd. m x 365 : 9,35 Vorhaltefaktor)

n.n.= noch nicht- in Planung


AK 2- Einzelkalkulation Hafenamt

Kalkulation zur Hafengebührensatzung – Kalkulationsperiode 2011/ 2012/2013

Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde  der Planansatz 2010 als Prognose für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt. Da das Hafenamt nicht ausschließlich für die Bewirtschaftung der Häfen genutzt wird, werden von den Gesamtaufwendungen 35 % für die Nutzung bei hoheitlichen Aufgaben und 35 % für die Nutzung bei Brücken (besonders Klappbrücke Wieck) und Durchlässe betreffenden Aufgaben in Abzug gebracht (gesamt 70 %).

 

Bezeichnung   2010                      2011  2012            2013

alle Angaben in €

1. Sachkosten

Unterhaltung     5.500  5.500  5.500            5.500

Heizung     2.800  2.900  3.000            3.000

Strom      1.500  1.600  1.700            1.750

Versicherung        100  150  150                  150

Wasser        500  550  600                  600

Telefon     1.000  1.200  1.200            1.200

Gesamt   11.400          11.900          12.150           12.200

abzügl.70 %     5.700  8.330  8.505             8.540

Gesamt               5.700  3.570  3.645             3.660

2. kalkulatorische Kosten

Afa auf Eigenkapital   2.548   2.548  2.548            2.548

Zinsen auf Ek    6.512   6.359  6.206            6.053

Zinsen auf Grund/ Boden    7.680  7.680   7.680  7.680

Gesamt   16.740          16.587   16.434         16.281

abzügl. 70 %    8.370           11.611  11.504         11.397

Gesamt    8.370             4.976   4.930           4.884

Gesamt 1 + 2  14.070            8.546             8.575           8.544

Abzügl. 035/7 Bewirtschaftung Vertrag Museumshafen;

Verbleib:

Aufteilung Kalkulationskreis I Stadthafen (3,65/7) und II Seehafen Ladebow (3/7)

Kalkulationskreis I   8.040           4.456  4.471            4.455

Kalkulationskreis II          6.030           3.663  3.675            3.662

Summe 2011/ 2012/ 2013

Kalkulationskreis I (Stadthafen/Wieck)                                       13.382 € 

Kalkulationskreis II (Seehafen Ladebow)                             10.700 €

 

 

 

 

 

 


AK 3- Einzelkalkulation Hafenanlagen- Verwaltungskosten

 

Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde  der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt. Die für hoheitliche Aufgaben (- 35 %), sowie für die Unterhaltung der Brücken und Durchlässe (- 35 %) getätigten Aufwendungen werden von den umlagefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht.

Bezeichnung                2010 2011  2012             2013

alle Angaben in €

1. Personalkosten

SGL gesamt              73.750 74.488 75.232         75.984

- 35 % hoheitl. Aufgaben  14.750 26.071 26.331         26.594

- 35 % Brücken u. Durchl.   22.125 26.071 26.331         26.594

Verbleib    36.875 22.346 22.570         22.796

Hafenmeister gesamt  60.782 61.390 62.003         62.623

- 60 % andere (u.a. hoheitliche Aufgaben)

     24.313 36.834 37.202         37.574

Verbleib    36.469 24.556 24.801         25.049

SB Hafenwirtschaft                       22.500 22.725 22.952         23.182

-100% andere(Sondernutzung)                         22.725          22.952         23.182

Verbleib                                                              0                   0                 0

gesamt     95.844 46.902 47.371         47.845

 + 20 % GK    19.169   9.380   9.474           9.569

gesamt            115.013          56.282          56.845         57.414

davon

3,00/7 Seehafen         49.291 24.121 24.362         24.606                        3,65 /7 Stadthafen                                        65.722              29.347              29.641         29.937

0,35/7 Bewirtschaftg. Vertrag

            Museumshafen/-werft                             2.814              2.842          2.871

 

Aufteilung Kalkulationskreis I Wieck/ Stadthafen und II Seehafen Ladebow

Kalkulationskreis I             65.722 29.347 29.641        29.937

Kalkulationskreis II            49.291 24.121           24.362       24.606

 

Summe 2011/ 2012/ 2013

Kalkulationskreis I – Hafen Wieck und Stadthafen Greifswald           88.925 €

Kalkulationskreis II – Seehafen Ladebow                        73.089 €

 

 


AK 4- Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Seehafen Ladebow

 

Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt.

Bezeichnung               2010 2011  2012            2013

alle Angaben in €

1. Sachkosten

Werterh. techn, Anl.  10.000 10.000 10.000          10.000

Unterhaltg. Hafenanl 50.000 50.000 50.000          50.000

WSA/ Betonnung    3.800   3.800   3.800            3.800

Betriebskosten       3.500   3.500   3.500            3.500

Gesamt   67.300 67.300 67.300          67.300

2. kalkulatorische Kosten

Afa auf Eigenkapital          95.000  95.000 95.000 95.000

Zinsen auf Ek  87.200 82.200 77.350          72.456

Gesamt           182.200        177.200        172.350        167.456

3. Umlage Anteil Hafenamt

Gesamt     6.030   3.663   3.675            3.662

4.  Umlage Anteil Verwaltungskosten

Gesamt    49.291 24.121 24.362          24.606

Gesamt 1- 4            304.821       272.284        267.687        263.024

 

Umlage Aufwand:

Summe 2011/ 2012/ 2013                802.995 €

 


AK 5- Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen

 

Bezeichnung Ergebnis 2010 2011   2012             2013

alle Angaben in €

1. Sachkosten

Werterh. techn, Anl.     1.000 5.000  2.500             2.500

Unterhaltg. Hafenanl.       22.500        30.000           25.000           25.000

Nutzung WSA    4.360          4.360             4.360             4.360

Gesamt(1)   27.860        39.360           31.860           31.860

 

2. kalkulatorische Kosten

Afa auf Eigenkapital 22.463 22.463 22.463           22.463

Zinsen auf Ek  12.838 12.398 10.868             9.338

Gesamt (2)   35.301 34.861 33.331           31.801

3. Umlage Anteil Hafenamt

Anteil lt. Anlage 1    8.040  4.456   4.471              4.455

4. Umlage Anteil Verwaltungskosten

Anteil lt. Anlage 2  65.722 29.347  29.641          29.937

Gesamt 1 – 4          136.923        108.024           99.303          98.053

 

Summe 2011/ 2012/ 2013                            305.380 €

Vorabzug Nutzung WSA                                                                          -     13.080 €

bereinigte Ausgaben:                                                                                 292.300 €

 

 

Begründung: Die Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen umfassen lt. Zuarbeit des WSA insgesamt 24.256 m² mit Nutzungsverträgen belegte Wasserfläche. Davon ist die UHGW  Vertragspartner des WSA für insgesamt 12.460 m² gebührenpflichtige Wasserfläche.  Die Übrigen sind durch Vereine oder Andere vertraglich gebunden. Mit dem Vorabzug wird eine Gleichbehandlung aller Hafennutzer erreicht;  alle nutzen die kommunalen Uferbefestigungen, jedoch nur ein Teil belegt auch die von der UHGW beanspruchte Wasserfläche. Bei vorab genehmigter fortlaufender Nutzung ist in diesen Hafenbereichen ein Aufschlag zu entrichten; bei Gastliegern ist der Aufschlag in den Sockelbetrag eingerechnet.  Somit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Dritte, zumeist Vereine, selbst mit dem WSA die Nutzungsrechte über die Wasserfläche vereinbart haben.

 

Hafenanlage gesamt:  2.199 lfd. m                       = 24.256 m² Wasserfläche

 

Hafenanlage incl. Wasserfläche kommunal: 1.274 lfd. m = 12.460 m² Wasserfl.

davon  445 lfd.m Uferbefestigung Dauerlieger = 35 % 

             829 lfd. m Uferbefestigung Gastlieger  = 65 %

 

Dauerlieger: 13.080 € x 35 %: 445 lfd. m : 3 Jahre  = 3,43 €/m und Jahr Aufschlag für Nutzungsbereiche incl. Wasserfläche

 

Gastlieger: 13.080 € x 65 %: 829 lfd. m: 3 Jahre =3,42 € :365 x 9,35= 0,09 €/m und Tag Aufschlag für Nutzungsbereiche incl. Wasserfläche

 

AK 6- Kalkulationskreis I- Hafen Wieck/ Stadthafen

 

 

     2011  2012  2013  Gesamt

Ausgaben             108.024         99.303          98.053          305.380

- Nutzung WSA                                                                                             13.080

Vorverteilung I: (Bezug: 2199 m)                                                               292.300

 

   190 lfd. m gebührenfrei)                             =   9 %   =     26.307

2.009 lfd. m zur Umlage (gebührenpflichtig) =  91 %  =  265.993

 

Vorverteilung II: (Bezug: 2.009 lfd. m Uferbefestigung) =  265.993

 

    960 lfd. m Dauerlieger                                 = 48 %           =  127.677

1.049 lfd. m Gastlieger                                   = 52 %            =  138.316

 

Gebührensatzermittlung:

 

Dauerlieger:

127.677 € : 960 lfd. m Uferbefestigung = 133,00 €/lfd. m : 3 Jahre  =  44,33 €/Jahr und m

Vorschlag: 44,33 €/ lfd. m beanspruchte Uferbefestigung und Jahr

zzgl. Aufschlag für kommun. Bereiche incl. Wasserfläche    =   3,43 €/ Jahr und m

 

Gastlieger:

(Vorbemerkung:

Die Nutzung der Gastliegeplätze konzentriert sich auf die Sommermonate. Da die Hafenanlagen aber das ganze Jahr vorgehalten werden, ist vor der Gebührenermittlung ein Vorhaltefaktor ermittelt worden, der diesem Umstand Rechnung trägt.

 

Vorhaltefaktor: 365 d/a = 100 %; Saison= 130 d/a = 35,62 % von a; Auslastung in der Saison ~ 30 %;   100% =   x    = 35,62 %;       35,62 % =    x    = 10,69 % Auslastung                                     365      130                                       100 %       30 %

bezogen auf das Kalenderjahr

 

100 % / 10,69 % = 9,35 = Vorhaltefaktor der Hafenanlagen bezogen auf das Kalenderjahr.

 

138.316 €: 1.049 lfd. m Uferbefestigung = 131,86€/lfd. m : 3 Jahre = 43,95 €/a : 365 d/a x 9,35 = 1,13 €/d x lfd. m

 

zzgl. Aufschlag 0,09 € = 1,22 €/d x lfd. m (netto)= 1,45 €/brutto

Vorschlag: 1,45 € brutto

 

 

 


AK 7- Kalkulationskreis II- Seehafen Ladebow

 

Bisher wurden im Seehafen Ladebow  3 Arten an Gebühren erhoben (1. Hafen-, 2. Kaibenutzungs- und 3. Liegegebühr). Im Zusammenhang mit der Verbesserung des

Kostendeckungsgrades  lt. HaSiKo wird die Reduzierung auf eine Gebührenart, wie nachfolgend dargestellt, vorgeschlagen.

 

A)    Basisdaten/ Auswirkungen

Ergebnis 2008

lfd. m Uferbefestigung:    420   Umschlag (to)

Anläufe von Schiffen gesamt   122   196.784

davon Getreide/ Dünger      47     92.978

Tanker (Weser Petrol)     14     28.698

Schüttgut         7     26.770

Holz        15     19.290

Roheisen         5     13.298

Altreifen       27     12.196

Stückgut         7       3.554

 

  1.   Hafengebühr:122 Anläufe, insgesamt 199.353 BRZ a 0,15 €/BRZ  = 29.902,95 €
  2.   Kaibenutzungsgebühr: 196.784 to Umschlag a 0,20 €/ to                = 39.356,80 €
  3.   Liegegebühr                              0 €

        69.259,75 €

In der Hafengebührensatzung 2011/ 2012/ 2013 wird als Berechnungsgrundlage nur die BRZ bzw. Eichtonne bei Binnenschiffen zugrunde gelegt.

 

    2011  2012  2013                     Gesamt

 

Ausgaben €   272.284 267.687 263.024                802.995

BRZ    250.000 275.000 275.000                800.000

 

Gebührensatzermittlung:

802.995 € : 800.000 BRZ =                 1,00 € /BRZ

Anmerkungen:

  1.     Alleinige Bemessungsgrundlage ist die Bruttoraumzahl des Schiffes nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (Londoner Schiffsvermessungsabkommen von 1969).
  2.     Der Kostendeckungsgrad verbessert sich mit der Erhöhung der BRZ (Zahl der Anläufe).
  3.     Der Gebühr liegt eine Umschlagzeit von max. 48 h zugrunde, bei längerer Verweildauer entsteht der Forderungsanspruch neu.
  4.     Die Gebühr wird insgesamt unabhängig vom Laden oder Löschen der Schiffe fällig.

Vorschlag: Gebühr je BRZ = 0,60 €

Begründung:

auf Grund der inländischen Konkurrenz ist eine 100 %        Kostendeckung nicht realisierbar (Vorpommern = 8 Seehafenstandorte)


AK 8- Kalkulation Elektro- und Wasserversorgung der Hafenanlagen

 

 

Elektroversorgung

Für die  eigenen Aufwendungen werden zuzüglich zu den Lieferbedingungen der Stromversorgung und der Wasserwerke Greifswald GmbH

 

2.431 € (10% Verwaltungsaufwand des Hafenmeisters)

 

Gebührensatzermittlung:

2.431 € : 120.570 kWh/a = 0,0202 = 0,02 €/kWh

 

Wasserversorgung

 

243 € (1 % Verwaltungsaufwand des Hafenmeisters)

 

243 € : 160.000 L/a = 0,0015 €/L

 

berechnet.

 

 

 

 


 


AK 9- Kalkulation Schiffsabfall

 

1. Kalkulation Bilgenwasser

Voraussichtliches Jahresaufkommen 10 m³

Herstellungskosten

30.233,00 €

AfA = 10 Jahre

Abschreibung/Jahr

  3.023,00 €/a

+1.500,00 €/a TÜV

+ 486 € (2 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

+ 700 € (Entsorgungskosten der GEG)

= 5.709 €/a Gesamtkosten

Gebührensatzermittlung:

5.709 €/a : 10.000 L/a = 0,57 €/L

 

2. Kalkulation ölhaltige Werkstattabfälle

Voraussichtliches Jahresaufkommen 800 Ltr.

Herstellungskosten
2.000,00 €

AfA = 10 Jahre

Abschreibung/Jahr

   200,00 €/a

+ 243,00 €  (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

+ 350,00 € (Entsorgungskosten der GEG)

= 793,00 €/a Gesamtkosten

Gebührensatzermittlung:

793 €/a : 800 L = 0,99= 1,00  €/L

 

 

3. Kalkulation Schmutzwasser

 

Voraussichtliches Jahresaufkommen 10.000 L

 

Herstellungskosten/ Abwasserwerk

0,00 €

243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

          + 21,00 € (Entsorgungskosten Abwasserwerk)

= 264,00 €/a Gesamtkosten

Gebührensatzermittlung:

264,00 € : 10.000 L = 0,026 €/L=0,03 €/L                                               

 


4. Kalkulation Hausmüll

 

Voraussichtliches Jahresaufkommen 250 m³

Herstellungskosten:

1.000,00 €

AfA = 10 Jahre

Abschreibung/ Jahr

100,00 €

+972,00 € (4 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

Gebührensatzermittlung:

1.072,00 €  : 250 m³  =     4,29 €/m³

     +39,18 €/m³ (Entsorgungskosten der GEG)

= 43,47  €/m³

Annahmekosten von Kleinmengen < 10 Ltr. in Hafengebühr/Liegegebühr enthalten

 

5. Kalkulation weitere Schiffsabfälle/ Rückstände etc.

 

Voraussichtliches Jahresaufkommen       1 m³

 

Herstellungskosten

2.000,00 €

AfA/ 10 Jahre

Abschreibung/ Jahr

  200,00 €

+ 243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

+    39,18 € (Entsorgungskosten der GEG)

= 482,18 €/a Gesamtkosten

 

Gebührensatzermittlung:

 

482,18 €/a : 1 m³ = 482,18 €/m³ = 482,00 €/m³

 

6. Kalkulation Stauholz/Schalungen

 

Voraussichtliches Jahresaufkommen 1,0 t

 

Herstellungskosten

2.000,00 €

AfA/ 10 Jahre

Abschreibung/ Jahr

200,00 €

+  243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

+     11,20 €/t (Entsorgungskosten der GEG)

=  454,20 €/a Gesamtkosten 

Gebührensatzermittlung:

454,20 €/a : 1 t = 454,20 €/t

 

 

 

 

7. pauschaliertes Schiffsabfallentsorgungsentgelt

 

Laut Schiffsabfallentsorgungsgesetz MV ist von allen unter dieses Gesetz fallenden Schiffen, unabhängig von der tatsächlichen Entsorgung, ein pauschaliertes Entgelt auf Schiffsabfälle zu erheben.

 

Berechnung:                        Ergebnis                   Prognose

 

Gegenstand                            2010        2011         2012           2013          Gesamt

 

Marpol I                                    5,5             5,5            6              6,5                18

(ölhaltige Abfälle m³)

 

Marpol V                                   40               45          50               55               150

(hausmüllartige Abfälle m³)

 

Verwaltungskosten in €          722              729         737            744             2210 

 

 

18    m³ x 700  €/m³ Entsorgungskosten GEG    =    12.600 €

150  m³ x 39,18 €/m³ Entsorgungskosten GEG  =      5.877 €

Verwaltungskosten (3% Personalkosten)           =      2.210 €

Gesamt         =    20.687 €

 

20.687 € ./. 800.000 BRZ/ Eichtonnen               = 0,0258 ~ 0,026 €/BRZ

 

800.000 BRZ setzt sich zusammen aus 725.000 BRZ aus Kalkulationskreis II- Seehafen Ladebow und 75.000 Eichtonnen aus Kabinenschiffen           

 

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

04.06.2012 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

Erweitern

05.06.2012 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

Erweitern

05.06.2012 - Ausschuss für Sport

Erweitern

11.06.2012 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

25.06.2012 - Bürgerschaft (BS)