Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/814
Grunddaten
- Betreff:
-
Hafengebührensatzung 2011/2012/2013 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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04.06.2012
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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05.06.2012
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Geplant
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Ausschuss für Sport
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Beratung
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05.06.2012
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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●
Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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25.06.2012
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Sachdarstellung
Mit Urteil vom 22.03.2012 hat das Verwaltungsgericht Greifswald unter dem Aktenzeichen 3 A 13/12 in einer abgabenrechtlichen Inzidentkontrolle die Hafengebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 05.07.2011für nichtig erachtet.
Es hat in der Formulierung zur Jahresgebühr in § 12 (1) b) jener Gebührensatzung mangels anteiliger Entrichtungsmöglichkeit bei einer unterjährigen Nutzung einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gesehen.
Es hat weiterhin in dem Verfahren Az. 3 A 298/08 mit Urteil vom 02.11.2011 die Gebührenbefreiung für Schiffe des Museumshafens e. V. und des Museumswerftvereins e.V. laut § 7 der Hafengebührensatzung für nicht gesetzeskonform erklärt (Verstoß gegen § 4 Ab. 2 Satz 2 des Kommunal-abgabengesetzes M-V).
Daher ist die Satzung entsprechend folgenden Ziffern I.) bis IV.) zu überarbeiten und neu zu beschließen:
I.) Änderung der Anlage SL 3a – Stadthafen gemäß § 1 (Geltungsbereich) der Satzung
In der alten Satzung umfasste der räumlich-festgesetzte Geltungsbereich der Satzung gemäß § 1 i.V.m. der Anlage SL 3a – Stadthafen/Museumshafen auch den Bereich des Pachtgeländes Museumshafens e.V (inklusive Museumswerft).
Nach dieser Beschlussvorlage umfasst der in der Anlage SL 3a – Stadthafen zu § 1 der Satzung geregelte räumliche Geltungsbereich das Pachtgelände des Museumshafens e.V. (inklusive Museumswerft) nicht mehr. Damit fänden die hafengebührenrechtlichen Abgabenverhältnisse nach dieser Satzung für diese Bereiche keine Anwendung mehr. Dies entspricht dem Willen der Bürgerschaft laut des Bürgerschaftsbeschlusses B 442-24/12 vom 02.04.2012.
Diese Ermessensentscheidung wird von folgenden Leitgedanken getragen.
Nach der Satzung des Museumshafen Greifswald e.V. ist dessen Zweck u.a. der Aufbau, der Betrieb und die Unterhaltung eines Museumshafens in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Hierzu werden alte Schiffe erworben, restauriert und erhalten, um sie der Öffentlichkeit im Rahmen eines Museumshafens zu präsentieren. Der Museumshafen mit seiner Vielzahl historischer Schiffe unterschiedlicher technischer, funktionaler und zeitlicher Merkmale bildet hierbei ein Gesamtkonzept. Der Verein leistet durch seine im Jahre 1991 aufgenommene Wiederherstellung und Erhaltung des gesamten Museumshafenbereiches einen wichtigen Beitrag zur Infrastruktur- und Stadtentwicklung. Das gleiche gilt für den Museumswerftverein. Diese Ziele wurden mittels langjähriger Pachtverträge zwischen den Vereinen und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald verankert.
Die Kalkulation ist dem folgend angepasst worden. Die Gebührensätze haben sich wie folgt geändert:
§ 12 Liegegebühr:
(1) a) 24 h- Satz gleichgeblieben;
(1) b) Jahressatz von 44,50 € auf 44,33 €/ lfd. m und Bewilligungsjahr gesunken;
(2) a) Aufschlag für Wasserfläche von 0,07 € auf 0,09 €/lfd. m und Tag gestiegen;
(2) b Aufschlag für Wasserfläche von 2,67 € auf 3,43 €/ m und Bewilligungsjahr ge-
stiegen.
II.) Änderung des § 3 (Gebührenentstehung und Gebührenerhebung) Absatz 1 der Satzung
In der alten Satzung war im § 3 Absatz 1 keine klare Regelung für die vorab genehmigte fortlaufende Nutzung getroffen worden. In Verbindung mit § 12 Abs. 1 b) wäre bei einer vorab genehmigten Nutzung z.B. im Dezember des laufenden Jahres rückwirkend die volle Jahresgebühr fällig, was lt. o.g. Urteils des VG ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist. In dieser Satzung ist in § 3 Absatz 1 die Regelung getroffen, dass die Gebührenpflicht mit Beginn der genehmigten Nutzung bzw. Beginn der tatsächlichen Nutzung entsteht und für den Bewilligungszeitraum (24 Stunden oder Bewilligungsjahr zu 365 Tagen) berechnet wird.
III.) Änderung des § 3 (Gebührenentstehung und Gebührenerhebung) Absatz 3 der Satzung
In der alten Satzung war die Greifswalder Hafengesellschaft mbH als zum Gebühreneinzug beauftragter Dritter namentlich benannt. Nach Kündigung des Nutzungs- und Betreibervertrages für den Seehafen Greifswald-Ladebow durch die Greifswalder Hafengesellschaft mbH zum 31.12.2011 muss in § 3 (3) die Bezeichnung des neuen Betreibers „Hafen- und Lagergesellschaft Greifswald mbH“ eingefügt werden.
IV.) Änderung des § 7 (Allgemeine Gebührenbefreiungen) der Satzung
In der alten Satzung waren unter § 7 Absatz 1 Ziffer 7 im Hafengebiet laut Anlage SL 3 zu § 1 der Satzung Schiffe, deren Eigner oder Betreiber ordentliche Mitglieder des Museumshafen Greifswald e.V. sind und deren Schiffe in der Schiffsliste des Beirates des Museumshafens aufgeführt sind und die nicht gewerblich genutzt werden, befreit. Diese spezifische und vom Verwaltungsgericht Greifswald nach obigen Darlegungen für rechtswidrig gehaltene Befreiungsregelung wird in dieser Satzung ersetzt durch die kommunalabgabengesetzkonforme Formulierung, dass Schiffe und Geräte, die von als gemeinnützig anerkannten Vereinen für Zwecke i.S. des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes M-V genutzt werden, von der Gebührenpflicht befreit werden.
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
UA 60400 Einnahmen |
BgA Stadthafen – nur gebührenrelevante Einnahmen Netto |
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2 |
UA 60400 Ausgaben |
BgA Stadthafen – nur gebührenrelevante Ausgaben; nur anteilige Personalkosten angesetzt |
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3 |
UA 60410 Einnahmen
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Seehafen Ladebow - nur gebührenrelevante Einnahmen |
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4 |
UA 60410 Ausgaben |
Seehafen Ladebow Ausgaben zuzüglich anteiliger Personalkosten |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
110.500 |
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2 |
151.000 |
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3 |
150.000 |
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4 |
300.400 |
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Hafengebührensatzung 2011/2012/2013 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der zurzeit geltenden Fassung, aufgrund der §§ 2, 6 und 12a Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V 2005, S. 146) in der zurzeit geltenden Fassung und aufgrund der §§ 9 und 11 Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2003, S. 679) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 25.06.2012 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Benutzung der Häfen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald werden Gebühren und Sonderabgaben nach dieser Satzung erhoben.
(2) Das gebührenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserflächen, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hafenverordnung M-V vom 17. Mai 2006 (GVOBI. M-V S. 355) in der derzeit geltenden Fassung von der Hafenbehörde gemäß Anlagen SL 1- Hafen Wieck, SL 2- Seehafen Ladebow und SL3a- Stadthafen gekennzeichnet sind. Die Anlagen sind Gegenstand dieser Satzung.
§ 2
Art der Gebühren
(1) Für die Benutzung der Häfen werden folgende Gebühren und Sonderabgaben nach dieser Satzung erhoben:
- Hafengebühr
- Liegegebühr
- Schiffsabfallentsorgungsabgabe und -gebühr
- Sondernutzungsgebühr für die landseitige Nutzung des Hafengebietes
- Elektroenergie- und Wassergestellungsgebühren.
(2) Entgelte für weitere Dienstleistungen des Hafenbetriebes werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 3
Gebührenentstehung, Gebührenerhebung
(1) Die Gebührenpflicht nach dieser Satzung entsteht bei genehmigter Nutzung mit Beginn des genehmigten Nutzungszeitraumes und bei nicht genehmigter Nutzung mit Beginn der Nutzung der Häfen oder ihrer Einrichtungen. Die Schiffsabfallentsorgungsabgabe entsteht als Sonderabgabe beim Einlaufen des Schiffes in den Hafen, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Schiffsabfallauffangvorrichtungen.
(2) Die Gebühren und Sonderabgaben werden durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald erhoben. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen. Die Gebühren und Sonderabgaben werden durch Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Werden die festgesetzten Gebühren und Sonderabgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert der abzurundenden rückständigen Gebührenschuld zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.
(3) Die Hafen- und Lagergesellschaft Greifswald mbH ist gemäß § 12 a Kommunalabgabengesetz M-V als beauftragter Dritter zur Abgabenberechnung inklusive der Ermittlung der Berechnungsgrundlage, zur Ausfertigung und Versendung von Bescheiden sowie zur Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben für das Hafengebiet SL 2 beauftragt.
(4) Die Gebühren und Sonderabgaben nach dieser Satzung sind Nettobeträge. Bei Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung hinzugerechnet.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Hafen- und Liegegebühr sind die Schiffseigentümer/innen und die Schiffsführer/innen. Sie haften gesamtschuldnerisch. Beim Umschlag von Schiff zu Schiff haften die Schiffseigentümer/innen und Schiffsführer/innen beider Schiffe gesamtschuldnerisch.
(2) Gebührenschuldner der Schiffsabfallentsorgungsabgabe sind Schiffseigentümer/innen und Schiffsführer/innen im Sinne des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V. Schuldner der Schiffsabfallentsorgungsgebühr sind Schiffsführer/innen von Wasserfahrzeugen, die nicht der Verpflichtung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V unterliegen, jedoch diese Dienstleistung des Hafenbetriebes in Anspruch nehmen sowie Schiffseigentümer/innen und Schiffsführer/innen nach Satz 1, die die Auffangeinrichtung des Hafens für andere als die nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V zu entsorgenden Schiffsabfälle in Anspruch nehmen.
(3) Gebührenschuldner der Sondernutzungsgebühr sind die Inhaber der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis bzw. diejenigen, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis das landseitige Hafengebiet nutzen.
(4) Gebührenschuldner für die Elektroenergie- und Wassergestellung sind Schiffseigentümer/innen, Schiffsführer/innen und Inhaber der Sondernutzungserlaubnis, die die Gestellung von Elektroenergie und/oder Trinkwasser in Anspruch nehmen.
§ 5
Mitteilungspflicht
(1) Die Personen, die die Fahrzeuge führen, haben die zur Gebühren- und Sonderabgabenberechnung erforderlichen Daten ihrer Fahrzeuge unverzüglich nach ihrer Ankunft der Hafenbehörde oder deren Beauftragten anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere vorzulegen. Werden die gültigen Schiffspapiere nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so werden die für die Gebühren- und Sonderabgabenberechnung notwendigen Daten auf Kosten des Zahlungspflichtigen geschätzt.
(2) Die Mitteilungspflichtigen können durch Beauftragte vertreten werden. Sie bleiben jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung verantwortlich.
(3) Verstöße gegen die vorgenannten Mitteilungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 17 i.V.m. § 16 Kommunalabgabengesetz M-V.
(4) Die Meldepflichten bzgl. der Schiffsabfallentsorgungsabgabe richten sich nach den Vorschriften des Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V. Das Unterlassen der Meldepflichten oder das Tätigen von unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben sind Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 17 Abs. 1 Nr. 3 Schiffsabfallentsorgungsgesetz MV.
§ 6
Bemessungsgrundsätze
(1) Grundlage für die Berechnung der Gebühren und Sonderabgaben bei seegehenden Schiffen ist die Bruttoraumzahl (BRZ) nach dem gültigen internationalen Schiffsmessbrief (Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969). Bei Öltankschiffen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) Anwendung findet, ist die im internationalen Schiffsmessbrief unter „Bemerkungen“ eingetragene reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen. Grundlage der Berechnung der Gebühren und Sonderabgaben bei Binnenschiffen ist die im Eichschein ausgewiesene Tragfähigkeit in Tonnen.
(2) Bei der Bemessung der Gebühren nach Länge wird die durch die Länge bzw. Breite des Schiffes oder Gerätes (aufgerundet auf volle Meter) beanspruchte Länge des Liegebereiches an der Uferbefestigung zugrunde gelegt.
(3) Sind Benutzungsgebühren für einen Zeitraum zu entrichten, so ist der Zeitraum maßgebend, für den die Benutzung ausdrücklich gestattet wird. Wird bei der Erteilung der Genehmigung der Zeitpunkt des Beginns der Nutzung nicht genannt, so ist für die Gebührenberechnung der im Antrag angegebene Zeitpunkt, sonst der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend. Wurde eine Nutzung ohne Genehmigung ausgeübt, so sind Gebühren für den Zeitraum zu entrichten, in dem eine Nutzung tatsächlich stattgefunden hat.
(4) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühren des Elektroenergie- und Wasserverbrauches ist der tatsächlich in Anspruch genommene Verbrauch in kWh bzw. Liter. Für die Vorhaltung der Entnahmestellen wird ein Aufschlag auf die jeweils geltenden Tarife des Versorgungsunternehmens erhoben.
§ 7
Allgemeine Gebührenbefreiungen
(1) Von der Zahlung der Hafen- und Liegegebühren sind befreit:
- Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder Forschungsaufgaben des Bundes, der Länder oder der Universitäts- und Hansestadt Greifswald eingesetzt werden,
- ausländische Regierungsfahrzeuge, die ihre Staatsflagge führen und nur zu Staatszwecken benutzt werden,
- Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote, Rettungsboote, Eisbrecher, Wasserbaufahrzeuge, wenn sie für ihre eigentlichen Aufgaben eingesetzt werden,
- Schiffe und Geräte, die den Hafen als Nothafen anlaufen, solange die Notlage unverschuldet anhält, sowie Schiffe, die den in Not geratenen Schiffen und Geräten Hilfe leisten, jeweils bis max. 2 Tage,
- Beiboote und Barkassen, die zu gebührenpflichtigen oder nach dieser Satzung befreiten Fahrzeugen und Geräten gehören, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden und keinen Dauerliegeplatz beanspruchen,
- Schiffe, die auf offizielle Einladung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Hafen anlaufen,
- die Schonerbrigg „Greif“,
- Schiffe und Geräte, die von als gemeinnützig anerkannten Vereinen für Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V genutzt werden.
- Schiffe und Geräte, die von als gemeinnützig anerkannten Vereinen nachweislich für die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen im Wassersport genutzt werden,
- Schiffe und Geräte, die an einer öffentlich ausgeschriebenen Veranstaltung teilnehmen, 2 Tage vor bis 2 Tage nach der Veranstaltung.
(2) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald oder die von ihr Beauftragten sind befugt, Kontrollen über das Vorliegen von Gründen zur Gebührenbefreiung durchzuführen.
II. Hafengebühr
§ 8
Gegenstand
(1) Schiffe und Geräte, die das von § 1 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Hafengebiet Seehafen Ladebow (Anlage SL 2) befahren, nehmen die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Häfen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Anspruch. Für diese Fahrzeuge ist eine Hafengebühr zu zahlen.
(2) Maßstab der Hafengebühr ist die BRZ/ Eichtonne in Kombination mit dem Zeitmaßstab je angefangene Nutzungseinheit.
§ 9
Höhe der Hafengebühr
Die Hafengebühr beträgt je Eingang und je angefangene 48 h Aufenthalt für
- Seeschiffe je BRZ 0,60 €
- Binnenschiffe je Eichtonne 0,60 €
§ 10
Befreiung/ Ermäßigung von Hafengebühren
(1) Für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst eingesetzt sind, gelten über die Bestimmungen des § 7 hinaus folgende Befreiungen von der Hafengebühr. Die Hafengebühr entfällt bezogen auf das Kalenderjahr:
- ab dem 15. Anlauf für Frachtschiffe,
- ab dem 50. Anlauf für Passagierschiffe und kombinierte Fracht-/ Passagierfähren.
(2) Wird ein im Liniendienst eingesetztes Schiff auf Zeit oder Dauer durch ein anderes Schiff ersetzt, so werden die für das vorherige Schiff geleistete Zahlungen auf die Anzahl der Anläufe für die Befreiung berücksichtigt.
III. Liegegebühr
§ 11
Gegenstand
(1) Für Schiffe und Geräte, die in den von § 1 Abs. 2 dieser Satzung bestimmten kommunalen Häfen Wieck und Stadthafen (Anlagen SL 1 und 3a) liegen, ist eine Liegegebühr zu zahlen.
(2) Maßstab für die Liegegebühr ist die Länge des zur Verfügung gestellten Liegebereiches an der Uferbefestigung kombiniert mit dem Zeitmaßstab je angefangene Nutzungseinheit.
§ 12
Höhe der Liegegebühr
(1) Die Liegegebühr beträgt für alle Schiffe und Geräte
a) je lfd. m beanspruchte Uferbefestigung je 24 h 1,13 €
b) bei vorab genehmigter fortlaufender Nutzung je ange- 44,33€
fangenen lfd. m Uferbefestigung je Bewilligungsjahr
(2) Für die Nutzung der in den Lageplänen laut Anlage SL 1 bis 3a aufgeführten kommunalen Nutzungsbereichen der Wasserfläche (im Lageplan dunkel dargestellt) wird ein Aufschlag erhoben. Der Aufschlag beträgt:
a) je angefangener lfd. m Uferbefestigung je 24 h 0,09 €
b) je angefangener lfd. m Uferbefestigung je Bewilligungsjahr 3,43 €.
§ 13
Ermäßigungen bei der Liegegebühr
Schiffe und Geräte, die nur bis zu 6 Stunden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, zahlen keine Liegegebühren.
IV. Schiffsabfallentsorgungsabgabe und -gebühr
§ 14
Gegenstand
(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat einen mit Datum vom 11. März 2008 genehmigten Abfallbewirtschaftungsplan aufgestellt.
(2) Die Schiffsabfallentsorgungsabgabe wird i. S. d. § 9 Abs. 1 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Schiffsabfallauffangvorrichtungen in allen kommunalen Häfen erhoben.
(3) Diejenigen, die nach § 9 Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V von der Erhebungspflicht ausgenommen sind, zahlen für die tatsächliche Benutzung der kommunalen Schiffsabfallauffangvorrichtung eine Schiffsabfallentsorgungs-gebühr. Für die Entsorgung von anderen, als den der Entsorgung nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unterliegenden Abfällen sowie von Ladungsrückständen von Schiffen, die dem § 15 Abs. 1 dieser Satzung unterfallen, wird ebenfalls eine Schiffsabfallentsorgungsgebühr erhoben.
§ 15
Höhe der Schiffsabfallentsorgungsabgabe und -gebühr
(1) Für Schiffe, die der Abgabenpflicht nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung i. V. m. dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unterliegen, wird eine pauschalierte Abgabe für Schiffsabfälle i.S.d. Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V erhoben. Die Regelungen der §§ 9 (Grundsätze) und 12 (Ausnahmen) Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V bleiben davon unberührt. Die schiffsbezogene Abgabe beträgt für jedes Einlaufen
- je BRZ bzw. Eichtonne 0,026 €.
(2) Für Schiffe, die nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung i. V. m. § 9 Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V nicht der Abgabenpflicht unterfallen oder die Abfälle nach § 14 Abs. 2 3 S. 2 dieser Satzung entsorgen, wird eine Gebühr entsprechend der abgenommenen Abfallmenge erhoben. Diese beträgt für:
a) Bilgenwasser je Ltr. 0,57 €
b) Ölhaltige Werkstattabfälle je Ltr. 1,00 €
c) Schmutzwasser je Ltr. 0,03 €
d) Stauholz/ Schalungen je t 454,00 €
e) weitere Schiffsabfälle/ Rückstände je m³ 482,00 €
f) Hausmüll je m³ 43,00 €.
(3) Die Annahme von Kleinmengen (< 10 Ltr.) an Hausmüll und Wertstoffen ist bei den nicht zur Entsorgung nach Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V Verpflichteten in der Liegegebühr/Hafengebühr enthalten.
V. Sondernutzung der landseitigen Hafenflächen
§ 16
Gegenstand
Für die landseitige Nutzung der Hafenflächen ist eine Sondernutzungsgebühr zu zahlen.
§ 17
Höhe der Sondernutzungsgebühr
(1) Die Sondernutzungsgebühr beträgt je m ² und angefangene 30 Tage
a) in der Zeit von April bis September 3,00 €
b) in der Zeit von Oktober bis März 1,50 €.
(2) Die Sondernutzungsgebühr für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen oder Geräten auf dem Gelände des Hafenamtes bzw. den dafür vorgesehenen Stellflächen beträgt
- je Stellplatz a 10,00 m² und Woche 5,00 €.
VI. Bereitstellungsgebühr für Elektroenergie und Trinkwasser
§ 18
Gegenstand
Für die Bereitstellung von Elektroenergie und Trinkwasser ist eine Bereitstellungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beinhaltet den Personalaufwand bei der Bereitstellung und Abrechnung des Verbrauches.
§ 19
Höhe der Energie- und Trinkwasserbereitstellungsgebühr
Die Gebühr für die Bereitstellung von Elektroenergie beträgt 0,02 €/kWh und Trinkwasser 0,0015 €/Ltr. zuzüglich der Leistungspreise des Strom- bzw. Wasserversorgers.
VII. Ordnungswidrigkeiten und Inkrafttreten
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 16 Kommunalabgabengesetz M-V mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden; bei einer Zuwiderhandlung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 Kommunalabgabengesetz M-V mit einer Geldbuße bis 5.000 €.
(2) Das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtzahlen der Schiffsabfallentsorgungsabgabe nach §§ 14 und 15 dieser Satzung oder das gänzliche oder teilweise Entziehen davon sowie das Unterlassen der Meldepflichten oder das Tätigen von unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben nach § 6 Abs. 1 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V sind Ordnungswidrigkeiten und können gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 7 und Ziff. 3, Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V mit einer Geldbuße bis zu 50.000€ geahndet werden.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 14.07.2011 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Hafengebührensatzung der Hansestadt Greifswald für die Häfen der Hansestadt Greifswald vom 05.07.2011 (Ausfertigungsdatum); Beschluss- Nr. 341-17/2011 außer Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister

Kalkulation zur BS- Vorlage;
AK 1 – Variantenvergleich/ Basisdaten Stadthafen
AK 2- Einzelkalkulation Hafenamt
AK 3- Einzelkalkulation Hafenanlagen- Verwaltungskosten
AK 4- Einzelkalkulation Unterhaltung- Hafenanlagen Seehafen Ladebow
AK 5- Einzelkalkulation Unterhaltung- Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen
AK 6- Kalkulationskreis I- Hafen Wieck/ Stadthafen
AK 7- Kalkulationskreis II- Seehafen Ladebow
AK 8- Kalkulation Elektroenergie- und Wasserversorgung
AK 9- Kalkulation Schiffsabfallentsorgung
AK1- Basisdaten/ Vergleichsrechnung
Nr.
|
|
Bezeichnung |
m.Uferbefestig. x nutzbare Tiefe = m² Wasserfläche |
Gebühr nach m Uferbefest. D= 44,33 € mit Aufschlag 47,76 € G= 1,13 € mit Aufschlag 1,22 € |
1 |
K G |
Spundwand Pulverturm incl. Aufschlag |
294 m x 10 m 2.940 m²
|
14.002 |
2 |
K D |
Stufenanlage Fußgängerbr. kein Wasserrecht |
75 m x 7,5 m
|
3.325 |
3 |
K G |
Fußgängerbrücke Fahrgastschifffahrt kein Wasserrecht |
220 m x 5 m
|
9.559 |
4 |
K D |
Liegeplatzbereich Fahrgastschiffahrt incl. Aufschlag |
60 m x 8 m 480 m² |
2.866 |
5 |
K D |
Ruderclub Hilda
|
90 m x 5 m 450 m²
|
frei gem. § 7 Abs. 8 und 9 |
6 |
K n.n. |
Wassersportzentr. Südmole |
|
frei gem. § 7 Abs. 8 und 9 |
7 |
K G |
Südmole Granitquaderpier incl. Aufschlag
|
150 m x 5 m 750 m² |
7.144 |
8 |
V D |
Greifswalder Yachtclub Ersatz in 2010 außerhalb der komm. Hafenanlagen |
|
entfällt |
9 |
K D |
Liegeplätze kommunal STZ incl. Aufschlag |
140 m x 18 m 2.520 m² |
6.686 |
10 |
K D |
Liegeplatz Greif und Bornhöft |
100 m x 9 m 900 m² |
frei |
11 |
V D |
Liegeplätze ASV |
65 m x 12 m 780 m² |
2.881 |
12 |
K D |
Liegeplätze FPG incl. Aufschlag |
80 m x 7,5 m 600 m² |
3.821 |
13 |
K G |
Liegeplatzbereich Brücke bis. Pegel incl. Aufschlag |
180 m x 5 m 900 m² |
8.573 |
14
|
K D |
Steganlage Fähre incl. Steganlage incl. Aufschlag |
165 m x 15 m 2.475 m²
|
7.880 |
15 |
V D |
Liegeplatzbereich DAV/ASV/IGW |
200 m x 16 m 3.200 m² |
8.866 |
16 |
K G |
Liegeplatzbereich vor Hafenamt incl. Aufschlag |
85 m x 7 m 595 m² |
4.048 |
17 |
V D |
Liegeplatzbereich YCW |
175 m x 15 m 2.625 m² |
7.758 |
18 |
K G |
Nordmole Granitquaderwand Incl. Aufschlag
|
120 m x 10 m 1.200 m² |
5.715 |
|
|
Gesamt
|
2.199 m 20.415 m² |
2.009 m 93.124 € (x 3 Jahre =279.372 €) |
|
|
davon befreit
gebührenpflichtig Dauerlieger Gastlieger |
190 m 2.009 m 960 m 1.049 m |
190 m 2.009 m 960 m 1.049 m |
|
|
Ausgaben |
|
279.073 € |
|
|
Kostendeckung |
|
100 % |
Legende:
K = kommunale Liegeplatzbereiche (incl. Wasserfläche)
V = Vereine (haben Wasserfläche gepachtet)
D = Dauerlieger (Gebühr x lfd. m)
G = Gastlieger (Gebühr x lfd. m x 365 : 9,35 Vorhaltefaktor)
n.n.= noch nicht- in Planung
AK 2- Einzelkalkulation Hafenamt
Kalkulation zur Hafengebührensatzung – Kalkulationsperiode 2011/ 2012/2013
Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Prognose für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt. Da das Hafenamt nicht ausschließlich für die Bewirtschaftung der Häfen genutzt wird, werden von den Gesamtaufwendungen 35 % für die Nutzung bei hoheitlichen Aufgaben und 35 % für die Nutzung bei Brücken (besonders Klappbrücke Wieck) und Durchlässe betreffenden Aufgaben in Abzug gebracht (gesamt 70 %).
Bezeichnung 2010 2011 2012 2013
alle Angaben in €
1. Sachkosten
Unterhaltung 5.500 5.500 5.500 5.500
Heizung 2.800 2.900 3.000 3.000
Strom 1.500 1.600 1.700 1.750
Versicherung 100 150 150 150
Wasser 500 550 600 600
Telefon 1.000 1.200 1.200 1.200
Gesamt 11.400 11.900 12.150 12.200
abzügl.70 % 5.700 8.330 8.505 8.540
Gesamt 5.700 3.570 3.645 3.660
2. kalkulatorische Kosten
Afa auf Eigenkapital 2.548 2.548 2.548 2.548
Zinsen auf Ek 6.512 6.359 6.206 6.053
Zinsen auf Grund/ Boden 7.680 7.680 7.680 7.680
Gesamt 16.740 16.587 16.434 16.281
abzügl. 70 % 8.370 11.611 11.504 11.397
Gesamt 8.370 4.976 4.930 4.884
Gesamt 1 + 2 14.070 8.546 8.575 8.544
Abzügl. 035/7 Bewirtschaftung Vertrag Museumshafen;
Verbleib:
Aufteilung Kalkulationskreis I Stadthafen (3,65/7) und II Seehafen Ladebow (3/7)
Kalkulationskreis I 8.040 4.456 4.471 4.455
Kalkulationskreis II 6.030 3.663 3.675 3.662
Summe 2011/ 2012/ 2013
Kalkulationskreis I (Stadthafen/Wieck) 13.382 €
Kalkulationskreis II (Seehafen Ladebow) 10.700 €
AK 3- Einzelkalkulation Hafenanlagen- Verwaltungskosten
Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt. Die für hoheitliche Aufgaben (- 35 %), sowie für die Unterhaltung der Brücken und Durchlässe (- 35 %) getätigten Aufwendungen werden von den umlagefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht.
Bezeichnung 2010 2011 2012 2013
alle Angaben in €
1. Personalkosten
SGL gesamt 73.750 74.488 75.232 75.984
- 35 % hoheitl. Aufgaben 14.750 26.071 26.331 26.594
- 35 % Brücken u. Durchl. 22.125 26.071 26.331 26.594
Verbleib 36.875 22.346 22.570 22.796
Hafenmeister gesamt 60.782 61.390 62.003 62.623
- 60 % andere (u.a. hoheitliche Aufgaben)
24.313 36.834 37.202 37.574
Verbleib 36.469 24.556 24.801 25.049
SB Hafenwirtschaft 22.500 22.725 22.952 23.182
-100% andere(Sondernutzung) 22.725 22.952 23.182
Verbleib 0 0 0
gesamt 95.844 46.902 47.371 47.845
+ 20 % GK 19.169 9.380 9.474 9.569
gesamt 115.013 56.282 56.845 57.414
davon
3,00/7 Seehafen 49.291 24.121 24.362 24.606 3,65 /7 Stadthafen 65.722 29.347 29.641 29.937
0,35/7 Bewirtschaftg. Vertrag
Museumshafen/-werft 2.814 2.842 2.871
Aufteilung Kalkulationskreis I Wieck/ Stadthafen und II Seehafen Ladebow
Kalkulationskreis I 65.722 29.347 29.641 29.937
Kalkulationskreis II 49.291 24.121 24.362 24.606
Summe 2011/ 2012/ 2013
Kalkulationskreis I – Hafen Wieck und Stadthafen Greifswald 88.925 €
Kalkulationskreis II – Seehafen Ladebow 73.089 €
AK 4- Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Seehafen Ladebow
Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt.
Bezeichnung 2010 2011 2012 2013
alle Angaben in €
1. Sachkosten
Werterh. techn, Anl. 10.000 10.000 10.000 10.000
Unterhaltg. Hafenanl 50.000 50.000 50.000 50.000
WSA/ Betonnung 3.800 3.800 3.800 3.800
Betriebskosten 3.500 3.500 3.500 3.500
Gesamt 67.300 67.300 67.300 67.300
2. kalkulatorische Kosten
Afa auf Eigenkapital 95.000 95.000 95.000 95.000
Zinsen auf Ek 87.200 82.200 77.350 72.456
Gesamt 182.200 177.200 172.350 167.456
3. Umlage Anteil Hafenamt
Gesamt 6.030 3.663 3.675 3.662
4. Umlage Anteil Verwaltungskosten
Gesamt 49.291 24.121 24.362 24.606
Gesamt 1- 4 304.821 272.284 267.687 263.024
Umlage Aufwand:
Summe 2011/ 2012/ 2013 802.995 €
AK 5- Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen
Bezeichnung Ergebnis 2010 2011 2012 2013
alle Angaben in €
1. Sachkosten
Werterh. techn, Anl. 1.000 5.000 2.500 2.500
Unterhaltg. Hafenanl. 22.500 30.000 25.000 25.000
Nutzung WSA 4.360 4.360 4.360 4.360
Gesamt(1) 27.860 39.360 31.860 31.860
2. kalkulatorische Kosten
Afa auf Eigenkapital 22.463 22.463 22.463 22.463
Zinsen auf Ek 12.838 12.398 10.868 9.338
Gesamt (2) 35.301 34.861 33.331 31.801
3. Umlage Anteil Hafenamt
Anteil lt. Anlage 1 8.040 4.456 4.471 4.455
4. Umlage Anteil Verwaltungskosten
Anteil lt. Anlage 2 65.722 29.347 29.641 29.937
Gesamt 1 – 4 136.923 108.024 99.303 98.053
Summe 2011/ 2012/ 2013 305.380 €
Vorabzug Nutzung WSA - 13.080 €
bereinigte Ausgaben: 292.300 €
Begründung: Die Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen umfassen lt. Zuarbeit des WSA insgesamt 24.256 m² mit Nutzungsverträgen belegte Wasserfläche. Davon ist die UHGW Vertragspartner des WSA für insgesamt 12.460 m² gebührenpflichtige Wasserfläche. Die Übrigen sind durch Vereine oder Andere vertraglich gebunden. Mit dem Vorabzug wird eine Gleichbehandlung aller Hafennutzer erreicht; alle nutzen die kommunalen Uferbefestigungen, jedoch nur ein Teil belegt auch die von der UHGW beanspruchte Wasserfläche. Bei vorab genehmigter fortlaufender Nutzung ist in diesen Hafenbereichen ein Aufschlag zu entrichten; bei Gastliegern ist der Aufschlag in den Sockelbetrag eingerechnet. Somit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Dritte, zumeist Vereine, selbst mit dem WSA die Nutzungsrechte über die Wasserfläche vereinbart haben.
Hafenanlage gesamt: 2.199 lfd. m = 24.256 m² Wasserfläche
Hafenanlage incl. Wasserfläche kommunal: 1.274 lfd. m = 12.460 m² Wasserfl.
davon 445 lfd.m Uferbefestigung Dauerlieger = 35 %
829 lfd. m Uferbefestigung Gastlieger = 65 %
Dauerlieger: 13.080 € x 35 %: 445 lfd. m : 3 Jahre = 3,43 €/m und Jahr Aufschlag für Nutzungsbereiche incl. Wasserfläche
Gastlieger: 13.080 € x 65 %: 829 lfd. m: 3 Jahre =3,42 € :365 x 9,35= 0,09 €/m und Tag Aufschlag für Nutzungsbereiche incl. Wasserfläche
AK 6- Kalkulationskreis I- Hafen Wieck/ Stadthafen
2011 2012 2013 Gesamt
Ausgaben 108.024 99.303 98.053 305.380
- Nutzung WSA 13.080
Vorverteilung I: (Bezug: 2199 m) 292.300
190 lfd. m gebührenfrei) = 9 % = 26.307
2.009 lfd. m zur Umlage (gebührenpflichtig) = 91 % = 265.993
Vorverteilung II: (Bezug: 2.009 lfd. m Uferbefestigung) = 265.993
960 lfd. m Dauerlieger = 48 % = 127.677
1.049 lfd. m Gastlieger = 52 % = 138.316
Gebührensatzermittlung:
Dauerlieger:
127.677 € : 960 lfd. m Uferbefestigung = 133,00 €/lfd. m : 3 Jahre = 44,33 €/Jahr und m
Vorschlag: 44,33 €/ lfd. m beanspruchte Uferbefestigung und Jahr
zzgl. Aufschlag für kommun. Bereiche incl. Wasserfläche = 3,43 €/ Jahr und m
Gastlieger:
(Vorbemerkung:
Die Nutzung der Gastliegeplätze konzentriert sich auf die Sommermonate. Da die Hafenanlagen aber das ganze Jahr vorgehalten werden, ist vor der Gebührenermittlung ein Vorhaltefaktor ermittelt worden, der diesem Umstand Rechnung trägt.
Vorhaltefaktor: 365 d/a = 100 %; Saison= 130 d/a = 35,62 % von a; Auslastung in der Saison ~ 30 %; 100% = x = 35,62 %; 35,62 % = x = 10,69 % Auslastung 365 130 100 % 30 %
bezogen auf das Kalenderjahr
100 % / 10,69 % = 9,35 = Vorhaltefaktor der Hafenanlagen bezogen auf das Kalenderjahr.
138.316 €: 1.049 lfd. m Uferbefestigung = 131,86€/lfd. m : 3 Jahre = 43,95 €/a : 365 d/a x 9,35 = 1,13 €/d x lfd. m
zzgl. Aufschlag 0,09 € = 1,22 €/d x lfd. m (netto)= 1,45 €/brutto
Vorschlag: 1,45 € brutto
AK 7- Kalkulationskreis II- Seehafen Ladebow
Bisher wurden im Seehafen Ladebow 3 Arten an Gebühren erhoben (1. Hafen-, 2. Kaibenutzungs- und 3. Liegegebühr). Im Zusammenhang mit der Verbesserung des
Kostendeckungsgrades lt. HaSiKo wird die Reduzierung auf eine Gebührenart, wie nachfolgend dargestellt, vorgeschlagen.
A) Basisdaten/ Auswirkungen
Ergebnis 2008
lfd. m Uferbefestigung: 420 Umschlag (to)
Anläufe von Schiffen gesamt 122 196.784
davon Getreide/ Dünger 47 92.978
Tanker (Weser Petrol) 14 28.698
Schüttgut 7 26.770
Holz 15 19.290
Roheisen 5 13.298
Altreifen 27 12.196
Stückgut 7 3.554
- Hafengebühr:122 Anläufe, insgesamt 199.353 BRZ a 0,15 €/BRZ = 29.902,95 €
- Kaibenutzungsgebühr: 196.784 to Umschlag a 0,20 €/ to = 39.356,80 €
- Liegegebühr 0 €
69.259,75 €
In der Hafengebührensatzung 2011/ 2012/ 2013 wird als Berechnungsgrundlage nur die BRZ bzw. Eichtonne bei Binnenschiffen zugrunde gelegt.
2011 2012 2013 Gesamt
Ausgaben € 272.284 267.687 263.024 802.995
BRZ 250.000 275.000 275.000 800.000
Gebührensatzermittlung:
802.995 € : 800.000 BRZ = 1,00 € /BRZ
Anmerkungen:
- Alleinige Bemessungsgrundlage ist die Bruttoraumzahl des Schiffes nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (Londoner Schiffsvermessungsabkommen von 1969).
- Der Kostendeckungsgrad verbessert sich mit der Erhöhung der BRZ (Zahl der Anläufe).
- Der Gebühr liegt eine Umschlagzeit von max. 48 h zugrunde, bei längerer Verweildauer entsteht der Forderungsanspruch neu.
- Die Gebühr wird insgesamt unabhängig vom Laden oder Löschen der Schiffe fällig.
Vorschlag: Gebühr je BRZ = 0,60 €
Begründung:
auf Grund der inländischen Konkurrenz ist eine 100 % Kostendeckung nicht realisierbar (Vorpommern = 8 Seehafenstandorte)
AK 8- Kalkulation Elektro- und Wasserversorgung der Hafenanlagen
Elektroversorgung
Für die eigenen Aufwendungen werden zuzüglich zu den Lieferbedingungen der Stromversorgung und der Wasserwerke Greifswald GmbH
2.431 € (10% Verwaltungsaufwand des Hafenmeisters)
Gebührensatzermittlung:
2.431 € : 120.570 kWh/a = 0,0202 = 0,02 €/kWh
Wasserversorgung
243 € (1 % Verwaltungsaufwand des Hafenmeisters)
243 € : 160.000 L/a = 0,0015 €/L
berechnet.
AK 9- Kalkulation Schiffsabfall
1. Kalkulation Bilgenwasser
Voraussichtliches Jahresaufkommen 10 m³
Herstellungskosten
30.233,00 €
AfA = 10 Jahre
Abschreibung/Jahr
3.023,00 €/a
+1.500,00 €/a TÜV
+ 486 € (2 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 700 € (Entsorgungskosten der GEG)
= 5.709 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung:
5.709 €/a : 10.000 L/a = 0,57 €/L
2. Kalkulation ölhaltige Werkstattabfälle
Voraussichtliches Jahresaufkommen 800 Ltr.
Herstellungskosten
2.000,00 €
AfA = 10 Jahre
Abschreibung/Jahr
200,00 €/a
+ 243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 350,00 € (Entsorgungskosten der GEG)
= 793,00 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung:
793 €/a : 800 L = 0,99= 1,00 €/L
3. Kalkulation Schmutzwasser
Voraussichtliches Jahresaufkommen 10.000 L
Herstellungskosten/ Abwasserwerk
0,00 €
243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 21,00 € (Entsorgungskosten Abwasserwerk)
= 264,00 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung:
264,00 € : 10.000 L = 0,026 €/L=0,03 €/L
4. Kalkulation Hausmüll
Voraussichtliches Jahresaufkommen 250 m³
Herstellungskosten:
1.000,00 €
AfA = 10 Jahre
Abschreibung/ Jahr
100,00 €
+972,00 € (4 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
Gebührensatzermittlung:
1.072,00 € : 250 m³ = 4,29 €/m³
+39,18 €/m³ (Entsorgungskosten der GEG)
= 43,47 €/m³
Annahmekosten von Kleinmengen < 10 Ltr. in Hafengebühr/Liegegebühr enthalten
5. Kalkulation weitere Schiffsabfälle/ Rückstände etc.
Voraussichtliches Jahresaufkommen 1 m³
Herstellungskosten
2.000,00 €
AfA/ 10 Jahre
Abschreibung/ Jahr
200,00 €
+ 243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 39,18 € (Entsorgungskosten der GEG)
= 482,18 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung:
482,18 €/a : 1 m³ = 482,18 €/m³ = 482,00 €/m³
6. Kalkulation Stauholz/Schalungen
Voraussichtliches Jahresaufkommen 1,0 t
Herstellungskosten
2.000,00 €
AfA/ 10 Jahre
Abschreibung/ Jahr
200,00 €
+ 243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 11,20 €/t (Entsorgungskosten der GEG)
= 454,20 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung:
454,20 €/a : 1 t = 454,20 €/t
7. pauschaliertes Schiffsabfallentsorgungsentgelt
Laut Schiffsabfallentsorgungsgesetz MV ist von allen unter dieses Gesetz fallenden Schiffen, unabhängig von der tatsächlichen Entsorgung, ein pauschaliertes Entgelt auf Schiffsabfälle zu erheben.
Berechnung: Ergebnis Prognose
Gegenstand 2010 2011 2012 2013 Gesamt
Marpol I 5,5 5,5 6 6,5 18
(ölhaltige Abfälle m³)
Marpol V 40 45 50 55 150
(hausmüllartige Abfälle m³)
Verwaltungskosten in € 722 729 737 744 2210
18 m³ x 700 €/m³ Entsorgungskosten GEG = 12.600 €
150 m³ x 39,18 €/m³ Entsorgungskosten GEG = 5.877 €
Verwaltungskosten (3% Personalkosten) = 2.210 €
Gesamt = 20.687 €
20.687 € ./. 800.000 BRZ/ Eichtonnen = 0,0258 ~ 0,026 €/BRZ
800.000 BRZ setzt sich zusammen aus 725.000 BRZ aus Kalkulationskreis II- Seehafen Ladebow und 75.000 Eichtonnen aus Kabinenschiffen
