Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/816

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwasserbeitragssatzung) 

 

 

 

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Sachdarstellung

Die  Präambel wird dem aktuellen Stand der einschlägigen Gesetze angepasst.


Der § 8 Beitragspflichtiger wird zur Klarstellung zunächst in seinem Absatz 1 S. 2 neu gefasst.

Der Untererbbauberechtigte als Inhaber der unmittelbaren Verfügungsgewalt  über das Grundstück kommt primär in den Genuss des durch die Herstellung der Abwasseranlage begründeten Vorteils. Es ist daher sachgerecht, dass keine gleichrangige Verknüpfung mit dem Erbbauberechtigten erfolgt, sondern der Untererbbauberechtigte anstelle des Erbbauberechtigten beitragspflichtig wird. Die bisherige Verknüpfung der Merkmale „Erbbauberechtigte“ und „Untererbbauberechtigte“ durch die Wendung „bzw.“ ist zwar noch hinreichend bestimmt, führt jedoch zu Irritationen. Durch die Änderung erfolgt nun eine eindeutige Klarstellung der Person des beitragspflichtigen im oben beschriebenen Sinne.

 

Des Weiteren soll eine Anpassung des § 8 Abs. 1 S. 3 an  § 7 Abs. 2 S. 4 KAG M-V erfolgen. Seit Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 bestimmt der § 7 Abs. 2 S. 4 KAG M-V nunmehr, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Damit entfällt das ursprünglich bestehende Wahlrecht.

 

Der neue § 8 Abs. 2 wird an die entsprechenden Regelungen in anderen Beitragssatzungen angepasst.

 

 

Anlagen:

 

4. Änderungssatzung

 


  1. Änderungsatzung

 

zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserentsorgung - Schmutzwasser und Niederschlagswasser – in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwasserbeitragssatzung)

 

 

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) zuletzt verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) sowie der §§ 1, 2, 7, 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 25.06.2012 folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserentsorgung - Schmutzwasser und Niederschlagswasser – in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwasserbeitragssatzung) beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 8 Abs. 1 S. 2  wird wie folgt neu gefasst:

 

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

 

Hinter § 8 Abs. 1 S. 2 wird ein neuer Satz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:


Ist das Grundstück mit einem Untererbbaurecht belastet, so ist der Untererbbauberechtigte anstelle des Erbbauberechtigten beitragspflichtig.

 

§ 8 Abs. 1 S. 3 (alt) wird zu § 8 Abs. 1 S. 4 und erhält folgenden neuen Wortlaut:


Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
 

Die § 8 Abs. 1 S. 4 und S. 5 (alt) verschieben sich und werden zu § 8 Abs. 1 S. 5 und S. 6 (neu).  

 

§ 8 Abs. 2 alt wird gestrichen und durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt:

 

Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück; im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem Untererbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem dinglichen Nutzungsrecht und im Falle des Absatzes 1 Satz 5 zweiter Halbsatz auf dem Wohn- oder Teileigentum.

 

 

Artikel II Inkrafttreten

 

Diese 4. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserentsorgung - Schmutzwasser und Niederschlagswasser – in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 


 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder  Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den 26.06.2012

 

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

 

Greifswald, den 26.06.2012

 

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

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Beschlüsse

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04.06.2012 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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11.06.2012 - Hauptausschuss (HA)

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25.06.2012 - Bürgerschaft (BS)