Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/903
Grunddaten
- Betreff:
-
Vertrag mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald zur Rückholung der Schulträgerschaft des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, des Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasiums einschließlich des Abendgymnasiums und der Integrierten Gesamtschule Erwin Fischer
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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29.10.2012
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt den Oberbürgermeister, den in der Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald zur Übertragung der Schulträgerschaft auf die Universitäts- und Hansestadt Greifswald für das Alexander-von-Humboldt-Gymnasium, das Friedrich-Ludwig-Jahngymnasium einschließlich des Abendgymnasiums und für die Integrierte Gesamtschule Erwin Fischer abzuschließen.
Sachdarstellung
Mit Beschluss vom 07.03.2011 (B292-15/11) beauftragte die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Oberbürgermeister, Verhandlungen mit den damaligen Landkreisen Ostvorpommern, Uecker-Randow und Demmin und dem Innenministerium zur Rückholung der Schulträgerschaft der Gymnasien und der IGS Erwin Fischer zu führen. Gleichlautende Beschlüsse wurden in den Kreistagen der genannten Landkreise gefasst.
Am 02.04.2012 wurde ein weiterer Beschluss (B441-24/12) über die weitere Vorgehensweise bei den Verhandlungen mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald zur Rückholung der Schulträgerschaft, unter Beachtung der hier vorgegebenen finanziellen Bedingungen, gefasst.
Im Ergebnis der Verhandlungen konnten sich die Verhandlungspartner auf den beiliegenden Vertragsentwurf einigen.
Der Vertrag beinhaltet folgende wesentliche Regelungen (Aussagen sind immer bezogen auf die oben genannten Schulen):
- Kündigung oder Beendigung des Vertrages (§ 2 Abs. 2):
Vorliegend soll ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen werden. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages wurde die Regelung aufgenommen, dass dann die Vermögensauseinandersetzung in Anlehnung an die Regelungen des LNOG M-V erfolgen soll. Grundlage der Vermögensbewertung für Gebäude, Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen sind die fortgeschriebenen Restbuchwerte zum Zeitpunkt der Kündigung. Ausgangswerte für die Fortschreibung sind die Werte der Eröffnungsbilanz.
Zur Abwendung oder Ablösung einer derartigen Auseinandersetzung kann der Landkreis ein gleichwertiges Mietangebot für das Gebäude unterbreiten.
- Personal (§ 3):
Das am 04.09.2011 gesetzlich auf den Landkreis übergegangene Personal wird von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gem. § 613 BGB zum 01.01.2013 übernommen. Im Falle des Widerspruchs der einzelner Beschäftigten gegen diesen Personalübergang erfolgt eine Personalgestellung.
- Finanzierung (§ 4):
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verzichtet auf den Ausgleich von Kreditzinsen für zukünftige Investitionen und ebenso auf den Ausgleich des Aufwandes für Zinsen für die Sanierung des Jahn-Gymnasiums, Haus 2.
Der Aufwand für das Vorprodukt Allgemeine Schulverwaltung wird durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald selbst ohne Ausgleich durch den Landkreis getragen.
Die dringend notwendigen Sanierungen des Humboldt-Gymnasiums und der IGS Fischer werden mittelfristig angestrebt.
Abschreibungen und Aufwand für höherwertige Ausstattungen und EDV sowie Unterrichtsmittel gegenüber den Schulen des Landkreises werden von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ohne Ausgleich durch den Landkreis getragen.
Die für die Schulen derzeit bewilligten 10 € pro Schüler für zusätzliche Unterrichtsmittel etc. werden durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ohne Ausgleich selbst getragen.
Die bisher abgeschlossenen Vereinbarungen zur Selbstständigen Schule (Humboldt-Gymnasium, Integrierte Gesamtschule „Erwin Fischer“ ) werden durch den Landkreis anerkannt. Weitere Vereinbarungen können getroffen werden.
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verpflichtet sich zum sukzessiven Anschluss dieser Schulen an die Gebäudeleittechnik, um einen effizienten Betrieb zu gewährleisten.
- Haushaltsplanung (§ 5):
Die Regelungen zur Haushaltsplanung sollen für beide Vertragsparteien eine möglichst hohe Transparenz absichern. Ebenso dienen sie zur Ermittlung des sogenannten höherwertigen Aufwands (siehe oben), der durch die Universitäts- und
Hansestadt Greifswald selbst zu tragen ist. Der höherwertige Aufwand der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist nach den genannten Einzelpositionen auszuweisen.
Der Landkreis wird an der Haushaltsplanung derart beteiligt, dass sich die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verpflichtet, die Haushaltsplanentwürfe für das Folgejahr jeweils bis zum 30.09. dem Landkreis mitzuteilen. Ein Vertreter des Landkreises erhält Rederecht in den Haushaltsberatungen der Fachausschüsse und der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
Der Landkreis kann verlangen, geplante Investitionsvorhaben um bis zu fünf Jahre zu verschieben, wenn durch die Investition der durch den Landkreis auszugleichenden Aufwand für Abschreibungen auf unbewegliche Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung der Erweiterung der Verwaltung im Sinne der GemHVO-Doppik nach Berücksichtigung der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten über den Pro-Kopf-Wert des Landkreises steigt. Investitionen aus Sicherheitsgründen zur Absicherung des Schulbetriebs dürfen nicht verschoben werden. Bei Uneinigkeit hierüber entscheidet ein Bausachverständiger.
Sonstige Festlegungen/ Absprachen außerhalb des Vertrages:
Die Anpassung der Ordnung Selbstständige Schule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 23.11.2009 an die GemHVO Doppik erfolgt durch das Schulverwaltungs- und Sportamt bis zur Vertragsunterzeichnung.
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
0 |
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Zu den finanziellen Auswirkungen der Rückholung der Schulträgerschaft wird auf den Bürgerschaftsbeschluss B441-24/12 hingewiesen. Die Auswirkungen belaufen sich demnach auf ca. 1 bis 1,4 Mio. Euro. |
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540.000 bis 840.000 Euro
Verzicht auf den Zinsvorteil für den nicht erfolgenden Vermögensausgleich der benannten Schulen (aktueller Zinssatz 3%) -
Ca. 15.000 Euro
Zusätzlicher Aufwand für Lern- und Unterrichtsmittel bzw. zusätzliche Projekte der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit 10 Euro pro Schüler -
74.000 Euro
Derzeitiger Zinsaufwand für Kredite, die zur Sanierung des Jahn-Gymnasiums, Haus 2, aufgenommen wurden. -
300.000 Euro
Dies ist der jährliche Betrag, der für den Zinsaufwand bei vollständiger Realisierung notwendiger Sanierungen der betroffenen Schulen (Investitionsbedarf ca. 10 Mio Euro in den nächsten 10 Jahren) durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald aufzubringen wäre. -
89.550 Euro
Anteiliger Aufwand der genannten Schulen an der der Allgemeinen Schulverwaltung (Vorprodukt) -
Ca. 95.000 Euro
Anschluss der Schulen an das Gebäudeleitsystem
Anlage: Entwurf öffentlich-rechtlicher Vertrag
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zur Übertragung der Schulträgerschaft auf dem Gebiet der
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
zwischen
dem Landkreis Vorpommern-Greifswald, vertreten durch die Landrätin,
Frau Dr. Barbara Syrbe, Demminer Straße 71 - 74, 17389 Anklam
und
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Arthur König, 17489 Greifswald
Präambel
Die Schulträgerschaft für die Integrierte Gesamtschule „Erwin Fischer“, das Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasium, das Alexander-von-Humboldt-Gymnasium und das Abendgymnasium ist gemäß § 11 Abs. 1 LNOG M-V am 04.09.2011 von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald auf den Landkreis Vorpommern-Greifswald übergegangen.
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald und der Landkreis Vorpommern-Greifswald können nach § 165 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V in der seit 04.09.2011 geltenden Fassung vereinbaren, dass die Stadt Aufgaben übernimmt, für die sie vormals als kreisfreie Stadt zuständig war.
Der Landkreis Vorpommern-Greifswald und die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sind sich darüber einig, dass die Schulträgerschaft für die oben bezeichneten Schulen auf die Stadt zurückübertragen werden soll.
Hierzu schließen der Landkreis Vorpommern-Greifswald und die Universitäts- und Hansestadt Greifswald aufgrund des Beschlusses der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 02.04.2012 und des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 16.04.2012 folgende Vereinbarung gemäß § 165 Abs. 2 KV M-V:
§ 1
Vertragsgegenstand
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald übernimmt ab 01.01.2013 die Schulträgerschaft für
1. die Integrierte Gesamtschule „Erwin Fischer“
2. das Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasium
3. das Alexander-von-Humboldt-Gymnasium
4. das Abendgymnasium
§ 2
Vermögensauseinandersetzung
1. Die für die Wahrnehmung der Schulträgerschaft gem. § 1 erforderlichen Vermögensgegenstände der Universitäts- und Hansestadt Greifswald verbleiben in deren Eigentum. Eine Übertragung bzw. Vermögensauseinandersetzung gemäß
§ 12 LNOG M-V findet nicht statt. Gleiches gilt für Rechte und Pflichten aus Verträgen, die im Zusammenhang mit der Schulträgerschaft bezüglich der o. g. Schulen stehen. Ein Schuldnerwechsel findet nicht statt.
2. Sollte eine Rückübertragung der Schulträgerschaft an den Landkreis bzw. der Vertrag aus irgendeinem Grunde gekündigt oder beendet werden oder nichtig sein, so erfolgt die Vermögensauseinandersetzung in Anlehnung an die Regelungen des LNOG M-V in der Fassung des Kreisstrukturgesetzes vom
12. Juli 2010 (GVOBl. M-V 2010 S. 366 ff.). Grundlage der Vermögensbewertung der Gebäude, Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen in diesem Fall sind die fortgeschriebenen Restbuchwerte der Gebäude zum Zeitpunkt der Kündigung. Der Ausgangswert der Gebäude zum 01.01.2012 wird mit den im Rahmen der Eröffnungsbilanz festgestellten Werten (nach Prüfung durch die Rechnungsprüfung) festgeschrieben.
Die Auseinandersetzung kann abgewendet bzw. abgelöst werden durch ein gleichwertiges Mietangebot des Landkreises für die Gebäude.
Die Auseinandersetzungsregelungen des Schulgesetzes M-V in der Fassung vom 16.02.2009 finden keine Anwendung.
3. Muss ein Schulstandort gemäß § 1 in Folge einer Entscheidung des Landkreises zur Schulentwicklung geschlossen werden und entstehen in der Folge Aufwendungen für den ungenutzten Schulstandort, so tragen Landkreis und Stadt die hieraus entstehenden Aufwendungen je zur Hälfte.
§ 3
Personal
1. Das mit dem Aufgabenübergang an den Landkreis Vorpommern-Greifswald gem. Anlage 1 übergegangene und seit dem 04.09.2011 an die Universitäts- und Hansestadt abgeordnete Personal wird von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gem. § 613 a BGB übernommen. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt mit dem Übergang der Schulträgerschaft in die Rechte und Pflichten des Landkreises aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
2. Soweit Mitarbeiter mit einer Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald nicht einverstanden sind, wird eine Personalgestellung vereinbart.
3. Im Falle einer Rückübertragung der Schulträgerschaft von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald an den Landkreis Vorpommern-Greifswald bzw. im Falle der Kündigung dieses Vertrages gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 4
Finanzierung
1. Der Landkreis verpflichtet sich, einen jährlichen Ausgleich des Saldos der Ergebnisrechnung nach Umlagen und internen Leistungsverrechnungen der jeweiligen Schule an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen vorzunehmen.
2. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verpflichtet sich, auf den Ausgleich von Kreditzinsen für künftige Investitionen in den Schulen nach § 1 zu verzichten. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verzichtet in diesem Zusammenhang auf den Ausgleich des Aufwandes aus Zinsen für Kredite im Zusammenhang mit der Sanierung des Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasiums, Haus 2.
3. Der auf die von der Rückübertragung betroffenen Schulen entfallende Aufwand für die allgemeine Schulverwaltung (Vorprodukt) wird von dem Ausgleich nach Abs. 1 ausgenommen. Diesen Aufwand trägt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald selbst.
4. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald und die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sind sich der Tatsache bewusst, dass insbesondere in den Gebäuden des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums und der Erwin Fischer-Gesamtschule teilweise erheblicher Sanierungs- und Investitionsbedarf besteht. Gemeinsam wird im Sinne eines geordneten Schulbetriebes die grundlegende Sanierung der Gebäude mittelfristig angestrebt. Alle Gebäude, Grundstücke und Anlagen sind so zu unterhalten, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die Substanz erhalten und der Schulbetrieb in einer dem Schulzweck dienlichen Atmosphäre stattfinden kann.
5. Der Aufwand für höherwertige Ausstattungen:
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald übernimmt die im Aufwandskonto 524510000 geplanten Mittel (10 Euro pro Schüler) für zusätzliche Unterrichtsmittel oder Projekte selbst, ohne Rückerstattung durch den Landkreis. Diese Mittel sind in der Abrechnung gegenüber dem Landkreis
nachrichtlich auszuweisen.
Die Abschreibungen oder sonstiger Aufwand für eine höherwertige Ausstattung der in § 1 benannten Schulen im Vergleich zu den Schulen des Landkreises mit Unterrichtsmitteln, besondere EDV-Hardware und schülerbezogene bewegliche Sachen werden von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald übernommen. Ein Ausgleich nach Abs. 1 findet diesbezüglich nicht statt.
6. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verpflichtet sich, durch den sukzessiven Anschluss an die Gebäudeleittechnik der Hansestadt einen effizienten Betrieb der in § 1 benannten Schulen zu gewährleisten.
7. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat über diese Finanzierungsregelungen hinaus keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen durch den Landkreis.
8. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald erkennt die von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassene „Ordnung für die Arbeit mit den Budgets der Schulen in kommunaler Trägerschaft vom 01.01.2010“, erlassen am 23.11.2009, und die auf dieser Grundlage abgeschlossenen „Vereinbarungen zur Übergabe/Übernahme der Budgetverantwortung nach § 101 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 und § 112 des Schulgesetzes M-V“ mit dem „Alexander-von-Humboldt-Gymnasium“ vom 24.02.2010 und mit der Integrierten Gesamtschule „Erwin Fischer“ vom 03.03.2010 an und verpflichtet sich, zukünftig neu abzuschließende Vereinbarungen auf der Grundlage der obigen Ordnung ebenfalls anzuerkennen (als Anlage 2 beigefügt).
§ 5
Haushaltsplanung
1. Der Landkreis verpflichtet sich, spätestens bis zum 30.06. eines jeden Haushaltsjahres der Stadt den Aufwand pro Schüler im Haushaltsvorjahr an den Gymnasien des Landkreises für:
1. Personalaufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 GemHVO-Doppik,
2. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 GemHVO-Doppik,
3. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und bewegliche Sachanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 GemHVO-Doppik,
4. Abschreibungen nach Absetzung der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten auf unbewegliche Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung der Erweiterung der Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 GemHVO-Doppik,
5. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GemHVO-Doppik und
6. sonstige laufende Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 18 GemHVO-Doppik
mitzuteilen. Grundlagen für die Ermittlung der Werte bilden die Summe des in den Gymnasien des Landkreises angefallenen Aufwandes auf Basis des Jahresabschlusses und die Schülerzahlen entsprechend der Herbststatistik nach dem Schulgesetz des Haushaltsvorjahres. Sofern die Haushaltsrechnung des Landkreises interne Leistungsverrechnungen oder Umlagen mit den Schulen enthält, denen die oben genannten Aufwandsarten zu Grunde liegen, werden diese in die Berechnung der Pro-Kopf-Werte mit aufgenommen. Die diesbezügliche Haushaltsrechnung und deren Systematik der internen Leistungsbeziehungen im Zusammenhang mit den Gymnasien werden der Stadt offengelegt und ggf. erläutert.
Dazu werden auf Anforderung die beschlossenen Planunterlagen und die jeweiligen Jahresrechnungen der Stadt zur Verfügung gestellt.
Die Pro-Kopf-Zahlen dienen der Feststellung, in welchem Umfang der in den in § 1 genannten Schulen entstandene Aufwand als höherwertig bzw. über den normalen Aufwand hinausgehend im Sinne des § 4 Abs. 5 anzusehen ist. Deshalb verpflichtet sich der Landkreis bei der Berechnung, den im Landkreis entstandenen Aufwand pro Schüler vollständig zu ermitteln und ggf. in Nebenrechnungen oder anderen Produkten geführten Aufwand für die Schulen in die Berechnungen einzubeziehen. Die Berechnung eines etwaigen höherwertigen Aufwandes für Ausstattungen nach § 4, Abs. 5 erfolgt nach Einzelpositionen (EDV, Projekte, Unterrichtsmittel, Bewegliche Sachen), nicht durch Addition der verschiedenen Arten an Ausstattungen.
2. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald teilt dem Landkreis Vorpommern-Greifswald im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung und des Investitionsprogramms bis spätestens zum 30.09. des jeweiligen Jahres die Planentwürfe für das Folgejahr mit. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald erhält die Möglichkeit, zu diesen Planungen innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Zudem erhält ein Vertreter des Landkreises bei den Haushaltsberatungen in den zuständigen Fachausschüssen und in der Bürgerschaft Rederecht.
3. Die Stadt verpflichtet sich, im Rahmen der Zuarbeit der Planungszahlen an den Landkreis den Teil des Aufwandes auszuweisen, der gemäß § 4 Abs. 5 aus der Finanzierung einer höherwertigen Ausstattung resultiert. Als höherwertig wird Aufwand für Ausstattungen angesehen, wenn der Pro-Kopf-Wert im Haushaltsvorjahr an den Gymnasien des Landkreises durch den Pro-Kopf-Wert der Schulen lt. § 1 überschritten wird. Bei der Ermittlung des übersteigenden Pro-Kopf-Wertes sind die in Abs. 1 unter Nr. 1 - 6 aufgezählten Positionen des Landkreises gesondert mit denen der Hansestadt Greifswald zu vergleichen. Ein Vergleich der Gesamtsumme durch Zusammenzählen aller Positionen findet zur Ermittlung des übersteigenden Pro-Kopf-Wertes nicht statt.
4. Die Stadt plant und führt den Haushalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Für den Fall, dass die Pro-Kopf-Werte der Schüler im Haushaltsvorjahr an den Gymnasien des Landkreises für Personalaufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 GemHVO-Doppik, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 GemHVO-Doppik, Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GemHVO-Doppik oder sonstige laufende Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 18 GemHVO-Doppik in der Planung der Stadt überschritten werden, verpflichtet sich die Stadt, diese Werte besonders zu erläutern. Resultiert die Überschreitung der Pro-Kopf-Werte aus beabsichtigten neuen Entscheidungen, Vorhaben oder Maßnahmen der Stadt, darf der Landkreis der Finanzierung des über den Pro-Kopf-Wert des Landkreises hinausgehenden Anteiles des Aufwandes innerhalb von einem Monat nach schriftlichen Zugang beim Landkreis widersprechen. In diesem Falle hat die Stadt den entsprechenden Finanzierungsanteil selbst zu tragen, wenn die Planung trotzdem umgesetzt wird. Dies gilt nicht, wenn die neuen Entscheidungen, Vorhaben oder Maßnahmen der Umsetzung rechtlicher Vorgaben dienen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind dem Landkreis mit Begründung anzuzeigen, wenn der ermittelte Pro-Kopf-Wert überschritten wird. Es gelten dabei die gleichen Mitwirkungsrechte wie für die Planung.
5. Der Landkreis erhält das Recht, innerhalb von einem Monat nach Vorlage der Planentwürfe die Verschiebung von Investitionsvorhaben um bis zu fünf Jahre zu verlangen, wenn durch die Investition der durch den Landkreis auszugleichende Aufwand für Abschreibungen auf unbewegliche Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung der Erweiterung der Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 GemHVO-Doppik nach Berücksichtigung der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten über den Pro-Kopf-Wert des Landkreises steigt. Dies gilt nicht, wenn ohne die Investition der Schulbetrieb aus Sicherheitsgründen gefährdet wird. Besteht hierüber Uneinigkeit und besteht die Stadt auf der Investition, so beauftragt der Landkreis einen unabhängigen Bausachverständigen, der diese Frage gutachterlich beantwortet. Der Landkreis und die Stadt sind an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden. Die Kosten der Beauftragung tragen der Landkreis und die Stadt je zur Hälfte
§ 6
Abrechnung, Zahlung
1. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann auf den Ausgleichsanspruch nach § 4 Abs. 1 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von einem Zwölftel des in dem Jahr voraussichtlich zu zahlenden Ausgleichsbetrages vom Landkreis verlangen. Die Zahlung durch den Landkreis erfolgt bis zum 15. eines jeden Monats, erstmals zum 15.01.2013.
2. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verpflichtet sich, dem Landkreis nach erstelltem Jahresabschluss spätestens bis zum 31. Mai eine Endabrechnung vorzulegen und sichert dem Landkreis ein auf diese Aufgabenerfüllung beschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrecht zu. Guthaben bzw. Nachforderungen werden spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlage der Endabrechnung ausgeglichen.
§ 7
Nebenabreden
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen derselben Form wie dieser Vertrag.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstatt der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder das Fehlen der Bestimmung gekannt hätten.
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 8
Laufzeit und Kündigung
1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
2. Beide Vertragsparteien haben das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer bestimmten Frist. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen.
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9
Inkrafttreten
1. Der Vertrag wird wirksam, wenn gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz M-V die Genehmigung zum Wechsel der Schulträgerschaft durch die Oberste Schulbehörde sowie gemäß § 165 Abs. 5 Satz 2 KV M-V die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde erteilt wurden. Zum Zwecke einer eindeutigen Abrechnung wird vereinbart, dass unabhängig vom Genehmigungszeitpunkt die Finanzierungsvereinbarung ab dem 1. Januar 2013 gilt und damit die Finanzierungsvereinbarung aus dem Übergangsvertrag vom 28.06.2012 ablöst.
2. Der Vertrag tritt nach Erteilung der Genehmigungen zum 01.01.2013 in Kraft.
Greifswald, _______________ Greifswald, ________________
________________________ _________________________
Dr. Arthur König Jörg Hochheim
Oberbürgermeister der 1. Stellvertreter des
Universitäts- und Hansestadt Oberbürgermeisters
Greifswald
Anklam, _________________ Anklam, __________________
________________________ _________________________
Dr. Barbara Syrbe Jörg Hasselmann
Landrätin des Landkreises Beigeordneter und
Vorpommern-Greifswald 1. Stellvertreter der Landrätin
Anlagen: 1 Übertragung der Schulträgerschaft auf dem Gebiet der UHGW
2 Ordnung für die Arbeit mit den Budgets der Schulen in kommunaler
Trägerschaft
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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113,7 kB
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|||
2
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öffentlich
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88,3 kB
|
|||
3
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öffentlich
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706,4 kB
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