Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/922

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:

 

Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie durch städtische Unternehmen gilt mit Beginn des Haushaltsjahres 2013 die Einhaltung einer Mindestlohnuntergrenze von EUR 8,50.

 

Die Vergabe von städtischen Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt zukünftig nur noch an Unternehmen, die durch eine Selbstverpflichtungserklärung verbindlich erklären, dass sie einen Mindestlohn von EUR 8,50 an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zahlen und auch beauftragte Subunternehmen dazu verpflichten, eine Mindestlohnuntergrenze von EUR 8,50 verbindlich zu beachten.

 

Die Bindung an die genannte Mindestlohnuntergrenze bezieht sich auch auf den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern.

 

Zur Vermeidung eines zu großen Verwaltungsaufwands sollen kleinere Aufträge bis zu einem Volumen von 5.000 EUR von der Bindung ausgenommen werden.

 

 

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Sachdarstellung

 

Studien zufolge arbeiten bis zu 25 Prozent aller Vollzeitbeschäftigten in Mecklenburg -

Vorpommern im Niedriglohnbereich, sie sind oft auf zusätzliche Sozialleistungen angewiesen. Dies belastet unter anderem auch die kommunalen Haushalte.

Umso wichtiger sind deshalb Mindestlöhne. Ein Mindestlohn von 8,50 Euro/Stunde, wie vom Deutschen Gewerkschaftsbund gefordert, sollte als Lohnuntergrenze verstanden und flächendeckend eingeführt werden. Das entspricht umgerechnet einem Monatsentgelt von rund 1.400 Euro brutto. Bei Branchen mit höherer Tarifbindung sind die entsprechenden Tariflöhne bindend.

 

In verschiedenen Branchen existieren bereits Regelungen, die jedoch unter der geforderten Mindesthöhe liegen. Auch sind nicht alle Branchen durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geschützt.

 

Mit dem am 25. Juni 2012 und am 29. Juni 2012 verkündeten „Ersten Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern“ liegen die erforderlichen Rahmenbedingungen vor, um diesen Bürgerschaftsbeschluss umzusetzen. Das Vergabegesetz sieht darin eine Ermächtigung der Kommunen vor, bei Vergaben auftragsbezogen ein Mindeststundenentgelt durch eine schriftliche Selbstverpflichtungserklärung der Auftragnehmer einzuführen.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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12.11.2012 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Behinderte, Senioren, Wohnen und Jugend

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14.11.2012 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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15.11.2012 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten - nicht abgestimmt

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26.11.2012 - Hauptausschuss (HA)

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10.12.2012 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich