Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/895
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluss eines Erschließungsvertrages B.-Plan 110
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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07.11.2012
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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14.11.2012
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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15.11.2012
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss beschließt,
dass über die Herstellung von Erschließungsanlagen im Gebiet des B-Plans Nr. 110 – Südlich Chamissostraße -, zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und der Immobilienwert Sachsen AG Friedewald, ein Erschließungsvertrag abgeschlossen werden soll. Art und Umfang der herzustellenden Erschließungsanlagen ergeben sich aus dem in der Anlage beigefügten „Übersichtsplan Erschließungsanlagen“.
Sachdarstellung
Die Immobilienwert Sachsen AG Friedewald ist Eigentümerin der Grundstücke innerhalb des Erschließungsgebietes im B-Plangebiet Nr. 110 – Südlich Chamissostraße -, Gemarkung Greifswald, Flur 16, Flurstück 29/2.
Um eine schnelle Bebaubarkeit der im Erschließungsgebiet gelegenen Flächen zu erreichen und den Haushalt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald von der Vorfinanzierungslast zu befreien, schlägt die Verwaltung den Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Immobilienwert Sachsen AG Friedewald als Erschließungsträger für das B-Plangebiet Nr. 110 – Südlich Chamissostraße -, vor.
Der abzuschließende Vertrag soll (gem. § 124 Abs. 2 BauGB) die vollständige Kostenübernahme der Erschließungsmaßnahmen im Erschließungsgebiet durch den genannten Erschließungsträger regeln. Der Universitäts- und Hansestadt Greifswald entstehen dann gem. § 124 Abs. 2 BauGB keine beitragsfähigen Aufwendungen.
In den notariell zu beurkundenden Vertrag soll die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur kosten- und lastenfreien Übertragung der öffentlichen Flächen nach deren Fertigstellung an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald aufgenommen werden.
Gemäß § 22 Abs. 4 Ziffer 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern , in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Ziffer 6 der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist der Hauptausschuss für die Entscheidung zuständig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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378,4 kB
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