Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/969
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Hauptsatzung 2013
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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28.01.2013
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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29.01.2013
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●
Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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●
Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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25.02.2013
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Sachdarstellung
Auf Grund der
1) im Jahr 2011 neugefassten Kommunalverfassung M-V,
2) der zum 01.01.2012 eingeführten doppischen Haushaltsführung sowie
3) aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung zur öffentlichen Bekanntmachung in den Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen
ist die Überarbeitung der Hauptsatzung notwendig geworden.
Darüber hinaus wurden eine Reihe redaktioneller Überarbeitungen vorgenommen.
- Änderungsbedarf auf Grund der Neufassung der Kommunalverfassung M-V
a) Zuständigkeitsübertragung für Spendenannahmen
Es war der Wunsch der Bürgerschaft, ihre im § 44 Abs. 4 KV M-V geregelte Zuständigkeit für die Annahme von Spenden auf den Hauptausschuss bzw. den Oberbürgermeister zu übertragen. Dem wurde im gesetzlich vorgegebenen Rahmen mit den Regelungen des § 5 Abs. 5 Ziffer 9 und § 10 Abs. 3 der neugefassten Hauptsatzung entsprochen.
b) Bekanntgabe von Niederschriften öffentlicher Sitzungen
Darüber hinaus bestimmt § 29 Abs. 8 Satz 2 KV M-V, dass Niederschriften über den öffentlichen Teil der Bürgerschaftssitzungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Diese Regelung soll über den neu gefassten § 4 Abs. 1 Satz 4 der Hauptsatzung manifestiert und der Ort der Informationsfreigabe bekannt geben werden.
c) Geschlechtergerechte Sprache
Schließlich wurde in Anlehnung an die entsprechend überarbeitete Kommunalverfassung M-V die geschlechtergerechte Sprache weitgehend eingearbeitet. Dem Formulierungsvorschlag des Städte- und Gemeindetages M-V folgend, wurde zur besseren Lesbarkeit der Satzung bei gemeindlichen Kernorganen, welche jeweils durch eine konkrete Person besetzt sind (Oberbürgermeister, Bürgerschaftspräsident, Senator), von der Verwendung beider Geschlechtsformen abgesehen. Eine Anpassung der Satzung soll erfolgen, wenn die konkrete Besetzung dies erfordert.
- Änderungsbedarf auf Grund der Doppikeinführung
a) Änderung von Begrifflichkeiten
Mit der Einführung der Doppik haben sich die haushaltsrechtlichen Begrifflichkeiten geändert:
Aus „Ausgaben“ werden „Aufwendungen“ und/oder „Auszahlungen“ (§ 5 Abs. 5 Ziffer 2 und § 16).
b) Aufnahme der Zuständigkeitsregelung für Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie
Mit Beschluss vom 19.07.2012 (B500-27/12) hat die Bürgerschaft dem Oberbürgermeister die Zuständigkeit für Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie übertragen. Die Aufnahme in die Hauptsatzung erfolgt aus Gründen der Transparenz. Zusätzlich eingeführt wurde zu der bisherigen Beschlusslage ein vorheriges Anhörungsverfahren des Hauptausschusses.
c) Überarbeitung des § 16 Nachtragshaushaltssatzung
Umfangreiche Änderungen der Kommunalverfassung M-V ergaben sich insbesondere auf Grund der Einführung der Doppik im Bereich der Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
§ 16 der Hauptsatzung wurde dementsprechend überarbeitet und an die nunmehr von § 48 KV M-V geregelten Erfordernisse für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung angepasst:
Der bereits früher unter § 16 Ziffer 1 definierte „erhebliche Fehlbetrag“ wurde in der bisherigen Höhe beibehalten und um einen weiteren Tatbestand ergänzt. Künftig ist auch dann von einem erheblichen Fehlbetrag auszugehen, wenn ein im Rahmen der Haushaltsplanung bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 5% der Gesamtaufwendungen erhöht.
Unter § 16 Ziffer 2 wurden entsprechend der Neuregelung im § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V Definitionen für eine Deckungslücke in „erheblichem Umfang“ bzw. eine „wesentlich erhöhte Deckungslücke“ eingefügt. Als Orientierungshilfe für die gewählten Prozentsätze dienten hierbei die Vorschläge der Mustersatzung des Städte- und Gemeindetages M-V.
Die Formulierungsänderungen unter § 16 Ziffer 3 dienen lediglich der Anpassung an die doppischen Begrifflichkeiten.
Wie bislang unter § 16 Ziffer 3 a.F. wird unter § 16 Ziffer 4 die Geringfügigkeitsgrenze für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen beschrieben. Der Höhe nach wurde die Geringfügigkeitsgrenze im Interesse der Verwaltungspraktikabilität um 0,5% angehoben. Auf Grund der im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesunkenen Gesamtjahresinvestitionsvolumen in den kommenden Jahren müsste bei einem Beibehalten der bisherigen Geringfügigkeitsgrenze bereits bei nicht veranschlagten Auszahlungen für Investitionen von etwa 230.000 Euro eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen werden. Durch die prozentuale Anhebung der Grenze um 0,5% wird eine solche ab einem Betrag von ca. 300.000 Euro notwendig. Betragsmäßig bleibt die Geringfügigkeitsgrenze im Vergleich zu den Vorjahren damit in etwa unverändert. Unterhalb dieses Auszahlungs- bzw. Aufwandsbetrages hält die Verwaltung den mit einer Nachtragshaushaltssatzung verbundenen Verwaltungsaufwand für unangemessen. Dies gilt vor allem deshalb, weil das Budgetrecht der Bürgerschaft bei über- und außerplanmäßigen Auszahlungen oder Aufwendungen jedenfalls bereits über die reguläre Zuständigkeitsverteilung (§ 5 Abs. 5 Ziffer 2 der Hauptsatzung) hinreichend gewährleistet wird. Eine vergleichende Betrachtung zur jüngst geänderten Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund ergab, dass diese die Notwendigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung bei Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen oder Instandsetzungen gar erst ab einem zusätzlichen Aufwand von 500.000 Euro für gegeben erachtet.
- Änderungsbedarf auf Grund der Rechtsprechung zum Bebauungsplanverfahren
Mit Beschluss vom 04.05.2012, Az.: MN 218/11, hat das OVG Lüneburg die im Wege der ausschließlichen Interneteinstellung erfolgte ortsübliche Bekanntmachung einer Bebauungsplanauslegung für bundesrechtswidrig erklärt und im Rahmen des dort anhängigen Normenkontrollverfahrens, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährt.
Anlässlich dieser Rechtsprechung ist zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sowohl vom Städte- und Gemeindetag M-V als auch vom Innenministerium M-V eine Überarbeitung der Bekanntmachungsvorschriften betreffs der Bebauungsplanverfahren angeregt worden.
§ 19 Abs. 7 der Hauptsatzung sieht für künftige Bekanntmachungen im Bebauungsplanverfahren wiederum den Abdruck im Greifswalder Stadtblatt vor.
- Sonstige Überarbeitungen
Sonstige Überarbeitungen sind in erster Linie redaktioneller Natur. Sie sollen dem besseren Verständnis und der besseren Lesbarkeit dienen bzw. in Einzelfällen zur Verwaltungsvereinfachung beitragen.
a) Vergabe von Kleinaufträgen an Mitglieder der Bürgerschaft bzw. Ausschussmitglieder
§ 5 Abs. 5 Ziffer 1 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung wurden dahingehend überarbeitet, dass nunmehr bei Verträgen mit Bürgerschaftsmitgliedern oder Mitgliedern der Ausschüsse bis zum einem Gesamtauftragsvolumen von 2.500 Euro der Oberbürgermeister die Entscheidungszuständigkeit besitzt. Es soll hiermit vermieden werden, dass ehrenamtlich tätige Unternehmer wegen der zusätzlichen formalen Verfahrensanforderungen der Hauptsatzung bei eiligen Kleinaufträgen keine Berücksichtigung finden können. In Bezug auf Verträge mit dem Oberbürgermeister bzw. leitenden Mitarbeitern und Verträgen betreffs wiederkehrender Leistungen (langfristige Verträge) wurde diese Verfahrenserleichterung aus Gründen der Transparenz nicht eingepflegt. Damit auch bei Kleinaufträgen an Bürgerschafts- oder Ausschussmitglieder die notwendige Transparenz weiterhin gewährleistet wird, ist im § 10 Abs. 9 Satz 2 eine ausdrückliche Berichtspflicht des Oberbürgermeisters eingepflegt worden.
Der im § 5 Abs. 5 Ziffer 1 angefügte Satz 2 gibt lediglich den bereits bestehenden Gesetzeswortlaut der KV M-V wieder. Die Aufnahme in die Hauptsatzung soll vermeiden, dass diese gesetzlich versteckt geregelte Fallkonstellation bei der Rechtsanwendung übersehen wird.
b) Klarstellung des § 5 Abs. 5 Ziffer 2
Der neueingefügte Satz 2 dient hier lediglich der Klarstellung, dass die festgelegten Wertgrenzen des § 5 Abs. 5 Ziffer 2 nicht nur bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen, sondern auch für Verpflichtungsermächtigungen gelten.
Auf Grund der mit der Einführung der Doppik einhergehenden grundsätzlichen Deckungsfähigkeit innerhalb der einzelnen Teilhaushalte, kommen über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen nunmehr grundsätzlich nur noch bei Überschreiten der Teilhaushalte in Betracht. Darüber hinaus wurde durch die Haushaltssatzung die gegenseitige Deckungsfähigkeit im Gesamthaushalt für Personal- und Versorgungsaufwendungen, Aufwendungen für Bewirtschaftung von Gebäuden, Mieten und Pachten, interne Leistungsverrechnungen, Abschreibungen und für die Einstellung in Rücklagen erklärt. Soweit diese Aufwendungen auch Auszahlungen zur Folge haben, gilt die erklärte Deckungsfähigkeit entsprechend für diese. Eine Deckungsfähigkeit innerhalb der Teilhaushalte besteht für diese Aufwendungen/Auszahlungen dagegen nicht. Deckungsvermerke bestehen gemäß der Haushaltssatzung im Übrigen auch für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes.
c) Vereinfachung des § 5 Abs. 5 Ziffer 3
Zum besseren Verständnis wurde § 5 Abs. 5 Ziffer 3 textlich deutlich reduziert. Die gemäß § 22 Abs. 4 Ziffer 3 der KV M-V mögliche Übertragung der Zuständigkeiten für „Verfügungen über Gemeindevermögen“ ist der Schweriner Kommentierung folgend weit zu verstehen. Umfasst werden dem Rechtsverständnis der Autoren folgend auch schuldrechtliche Vereinbarungen. Dementsprechend ist § 5 Abs. 5 Ziffer 3 in den vergangenen Jahren beispielsweise auch als Entscheidungsgrundlage für die Zuständigkeitsfrage bei gerichtlichen Vergleichsverhandlungen oder den Abschluss von Stundungsvereinbarungen (unter Betrachtung des zu erwartenden Stundungszinses) herangezogen worden. Bei einem solchen weiten Rechtsverständnis dieses Passus erübrigen sich die weiteren ausdrücklichen Festlegungen der bisherigen Sätze 3 bis 5. Für die Vorwegbeleihungsvollmachten besteht im Übrigen bereits seit dem Jahr 2001 ein unbefristeter Bürgerschaftsbeschluss.
d) Systematische Sonderstellung des § 5 Abs. 5 Ziffer 10 a.F. jetzt § 5 Abs. 6 n.F.
§ 5 Abs. 5 Ziffer 10 a.F. wurde aus systematischen und Lesbarkeitserwägungen in einen eigenen Absatz verschoben. Die Zuständigkeitsregelungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde ergeben sich anders als die im Abs. 5 gefassten Wertgrenzenbestimmungen aus § 22 Abs. 5 KV M-V.
e) Neueinfügung des § 5 Abs. 5 Ziffer 11
Verfahren zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB, betreffs Ausnahmen zu Veränderungssperren und für das Zurückstellen von Baugesuchen wurden bereits mit Bürgerschaftsbeschluss vom 11.05.1999 (B1068-52/99) vollständig auf die Verwaltung übertragen. Um mehr Transparenz dieser Zuständigkeitsregelung herzustellen, soll diese nunmehr ausdrücklich in die Hauptsatzung einfließen. Bedeutende Projekte (über 1 Mio. Euro anrechenbarer Bauwert) sollen künftig auf Grund der oftmals geltend gemachten Mitsprachewünsche der kommunalen Gremien abweichend von der bisherigen Zuständigkeitsverteilung beim Hauptausschuss angesiedelt werden. Eine weitergehende Rückübertragung auf die kommunalen Gremien soll zur Vermeidung erheblicher Mehrbelastungen der Gremiensitzungen nicht erfolgen.
f) Löschung des § 8 Abs. 2 und 3 a.F.
Diese Regelungen finden sich in der Eigenbetriebssatzung des Abwasserwerkes und sind dort systematisch korrekt eingeordnet. Einer wiederholenden Festlegung in der Hauptsatzung bedarf es nicht.
g) Redaktionelle Überarbeitung des § 10 Abs. 2
Die Änderung von „z.B. per E-Mail“ in „wenn möglich per E-Mail“ dient der Bestimmtheit dieser Regelung.
h) Redaktionelle Überarbeitung des § 10 Abs. 3
Die textliche Änderung dient der Vereinfachung und dem besseren Verständnis.
i) Redaktionelle Überarbeitung des § 10 Abs. 7
Die textliche Änderung dient der Klarstellung dahingehend, dass diese Satzungsregelung lediglich ein gesondertes Informationsverfahren bei größeren Aufträgen nach Ausschreibungsverfahren darstellt (Anhörung des Hauptausschusses vor Zuschlagserteilung oberhalb der Wertgrenzen). Bei eingeleiteten Ausschreibungsverfahren stehen der öffentlichen Hand grundsätzlich keine Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Zuschlagserteilung zu. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Grundsatzentscheidungen über die Auslösung von konkreten Beschaffungen/Aufträgen wurden dagegen entweder bereits im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse gefasst oder werden unabhängig hiervon wie gehabt je nach Auftragswerten von den jeweils zuständigen Gremien getroffen (§ 5 Abs. 5 Ziffer 3).
j) Streichung der Gruppen in § 17 Abs. 2 und 3
Im Zuge der Bestrebungen der Bürgerschaft, die Gruppen den Fraktionen der Bürgerschaft im Hinblick auf Zuwendungen und Entschädigungszahlungen entsprechend gleichzustellen, sind vor einigen Jahren diesbezügliche Regelungen in die Hauptsatzung aufgenommen worden. Nachdem das Innenministerium M-V diese Regelungen im Jahr 2010 nach einigem Hin und Her formlos beanstandet hatte, ist der damalige § 19 der Hauptsatzung im Zuge der Satzungsüberarbeitung wieder gestrichen worden. Unberücksichtigt blieben hierbei die Gleichstellungsregelungen für Gruppen in Bezug auf Sitzungsgelder für vorbereitende Sitzungen gemäß § 17 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung. Auf einen schriftlichen Hinweis des Innenministeriums M-V sind diese Passagen nunmehr an die geltende Rechtslage angepasst worden. Eine Rechtsgrundlage für derartige Sitzungsgelder für vorbereitende Sitzungen der Gruppen gibt es nicht. Die Gruppen waren deshalb in Bezug auf die Regelungen zu den Sitzungsgeldern ebenfalls zu streichen.
k) Konkretisierung des § 17 Abs. 5
Auf Anregung des Innenministeriums M-V wurde diese Regelung betragsmäßig konkretisiert. Eine Änderung der Sitzungsgeldhöhe ist hiermit nicht verbunden.
l) Streichung des § 17 Abs. 7 a.F.
Mit Inkrafttreten der Kreisgebietsreform im September 2011 ist die Universitäts- und Hansestadt Greifswald nicht mehr Aufgabenträger für die Grundsicherung nach dem SGB II. Der bisher ehrenamtlich eingesetzte Ombudsmann hat seine Tätigkeit eingestellt. Die Regelung war zu streichen.
m) Konkretisierung des § 20 Abs. 1 (Bildung der Ortsteilvertretungen)
Die eingefügte Ergänzung dient der Klarstellung darüber, dass die Ortsteilvertretung Innenstadt als gemeinsame Ortsteilvertretung aus verschiedenen Ortsteilen zusammengefasst wurde und macht deutlich, für welche Ortsteile (neben dem Bereich der Innenstadt) die Ortsteilvertretung zuständig ist.
n) Ergänzung des § 21 Abs. 2
Die Ergänzung des § 21 Abs. 2 eröffnet für die Mitglieder der Ortsteilvertretungen die Möglichkeit, Rederechte von Bürgern innerhalb ihrer Sitzungen zu steuern. Ein solches Procedere wird zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes der Ortsteilvertretungen dringend empfohlen.
o) Einfügung des § 22 Abs. 2 Satz 2 statt bisher § 22 Abs. 3
Die Änderung ist ausschließlich redaktioneller Natur.
5. Überarbeitungsbedarf nach Abstimmung mit Innenministerium
a) Ergänzung § 5 Abs. 5 Nr. 8
Die Entscheidung über die Verfügung von Gemeindevermögen liegt grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft. Sie kann nach § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern innerhalb bestimmter Wertgrenzen auf den Hauptausschuss übertragen werden. Für die befristete und unbefristete Niederschlagung waren bisher lediglich Untergrenzen vorgesehen. Mit der Ergänzung werden die geforderten Obergrenzen eingefügt. Entscheidungen über die Niederschlagung von Forderungen oberhalb dieser Grenzen sind durch die Bürgerschaft zu treffen.
b) Streichung/ Änderung in § 5 Abs. 6 erster und zweiter Spiegelstrich
In § 5 Abs. 6 erster Spiegelstrich wurden die Worte „und sonstige Änderungen“ ersatzlos gestrichen. Die auf den Hauptausschuss übertragenen Aufgaben werden dadurch entsprechend der Forderung des Innenministeriums M-V konkret beschrieben.
In § 5 Abs. 6 zweiter Spiegelstrich wurden die Worte „Feststellung der Bewährung in der Probezeit“ ersatzlos gestrichen. Die Feststellung liegt gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Landesbeamtengesetz i.V.m. § 38 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V ausschließlich in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter und kann daher nicht auf den Hauptausschuss übertragen werden.
In § 5 Abs. 6 zweiter Spiegelstrich wurden zudem die Worte „und sonstige Änderungen“ durch die Worte „Versetzung in den Ruhestand“ ersetzt. Die auf den Hauptausschuss übertragenen Aufgaben werden dadurch entsprechend der Forderung des Innenministeriums konkret beschrieben.
Wegen der Streichung erfolgte eine sprachliche Anpassung des § 5 Abs. 6 zweiter Spiegelstrich.
c) Ergänzung in § 19 Abs. 8 S. 2
Die Regelung für die Notbekanntmachung wurde durch die Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen gemäß § 6 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V ergänzt.
d) Streichung des § 17 Abs. 7
Die bisher vorgesehene pauschalierte Aufwandsentschädigung für den Kinderbeauftragten widerspricht dem § 16 Entschädigungsverordnung M-V. Diese Regelung wird ersatzlos gestrichen. Stattdessen soll mit dem Kinderbeauftragten ein Beratervertrag geschlossen werden, wobei die Vergütung der Höhe der bisherigen Aufwandsentschädigung entsprechen soll.
Die Entschädigungsverordnung M-V wird derzeit überarbeitet. Der Abschluss der Honorarvereinbarung steht mit dem Vorschlag der Entschädigungskommission im Einklang, durch die ersatzlose Streichung des § 16 der Entschädigungsverordnung M-V den Kommunen größeren Handlungsspielraum für die Aufwandsentschädigung ihrer „anderen ehrenamtlich tätigen Bürger“ zu eröffnen.
e) Änderung des Wortlautes von § 6 Abs. 2 S. 1
Die Kommunalverfassung M-V eröffnet die Möglichkeit, beratende Ausschüsse zu bilden, in die neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung auch weitere sachkundige Einwohner berufen werden können. Die bisherige Regelung in § 6 Abs. 2 S. 1 sieht eine starre Personenanzahl vor, was in der Vergangenheit teilweise zu Besetzungsproblemen geführt hat. Durch die Festlegung von Höchst- und Mindestzahlen der Mitgliedergruppen sind nach der Änderung auch mehr als sieben Mitglieder der Bürgerschaft in einem Ausschuss möglich.
Anlage: Neufassung der Hauptsatzung 2013
Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft am 25.02.2013 und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassen:
Inhaltsverzeichnis
- Name, Bezeichnung, Wappen, Flagge und Dienstsiegel § 1
- Anregungen, Hinweise und Fragen der Einwohner
und Einwohnerinnen § 2
- Die Bürgerschaft
Präsidium § 3
Sitzungen der Bürgerschaft § 4
- Ausschüsse der Bürgerschaft
Hauptausschuss und Übertragung von Zuständigkeiten § 5
Fachausschüsse § 6
Zeitweilige Ausschüsse § 7
Werksausschuss des Abwasserwerks Greifswald § 8
5. Oberbürgermeister und Beigeordnete
Oberbürgermeister und Beigeordnete § 9
Übertragung von Zuständigkeiten auf den Oberbürgermeister §10
6. Beauftragte
Gleichstellungsbeauftragte § 11
Familienbeauftragte/r § 12
Kinderbeauftragte/r §12a
Ausländerbeauftragte/r § 13
Behindertenbeauftragte/r § 14
Seniorenbeirat § 15
7. Nachtragshaushaltssatzung § 16
8. Entschädigung § 17
9. Fraktionszuwendungen § 18
10. Öffentliche Bekanntmachungen § 19
11. Ortsteile
Ortsteile und Ortsteilvertretungen § 20
Aufgaben der Ortsteilvertretung § 21
Wahl der Ortsteilvertretung § 22
12. Schlussbestimmungen
Sprachformen § 23
Inkrafttreten § 24
§ 1
Name, Bezeichnungen, Wappen, Flagge und Dienstsiegel
1) Die Stadt führt die Bezeichnung „Universitäts- und Hansestadt" vor ihrem Namen „Greifswald".
2) Die Stadtvertretung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald führt die Bezeichnung „Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald".
3) Die in die Bürgerschaft gewählten Bürger und Bürgerinnen führen die Bezeichnung „Mitglied der Bürgerschaft".
4) Der Stadtvertretervorsteher führt die Bezeichnung „Präsident der Bürgerschaft". Die Stellvertreter führen die Bezeichnung „Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin".
5) Die Stellvertreter des Oberbürgermeisters führen die Bezeichnung „Senator".
6) Das Wappen zeigt in Silber einen aufrechten roten Greif mit goldener Bewehrung, der mit der linken Hinterpranke auf einem gespaltenen, aber noch grünenden natürlichen Baumstumpf steht.
7) Die Flagge der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist längsgestreift von
Rot, Weiß, Rot, Weiß, Rot, Weiß und Rot. Die roten und weißen Streifen an der Ober- und Unterkante nehmen je drei Achtzigstel, die beiden anderen roten Streifen je ein Achtel und der weiße Mittelstreifen nimmt drei Fünftel der Höhe des Flaggentuchs ein. In der Mitte des weißen Mittelstreifens liegen die Figuren des Stadtwappens: ein aufgerichteter, Gold bewehrter roter Greif, mit der linken Hinterpranke auf einem gespaltenen, aber noch grünenden natürlichen Baumstumpf stehend, die zusammen drei Achtel der Höhe des Flaggentuchs einnehmen. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 4:7.
8) Das Dienstsiegel zeigt die Figur des Stadtwappens mit der Umschrift „UNIVERSITÄTS- UND HANSESTADT GREIFSWALD".
9) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Oberbürgermeisters.
§ 2
Anregungen, Hinweise und Fragen der Einwohner und Einwohnerinnen
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, gemäß § 17 KV M-V in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Bürgerschaftssitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Bürgerschaft sowie den Oberbürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen sollten drei Tage
vorher schriftlich in der Bürgerschaftskanzlei eingereicht werden. Für die Fragestunde ist in der Regel eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Die einzelnen Wortbeiträge sollen vier Minuten nicht überschreiten.
§ 3
Präsidium
1) Die Bürgerschaft bildet ein Präsidium. Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei seinen geschäftsführenden Aufgaben.
2) Dem Präsidium gehören der Präsident und die Vizepräsidenten an. Jede in der Bürgerschaft vertretene Fraktion ist berechtigt, eine Person in das Präsidium als Beisitzer zu entsenden, soweit sie nicht durch den Präsidenten oder seine Stellvertreter bereits im Präsidium vertreten ist.
§ 4
Sitzungen der Bürgerschaft
1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. In folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
- einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
- Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
- Grundstücksangelegenheiten,
- Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme der Abschlussberichte,
- Vergabe von Aufträgen.
Die Bürgerschaft soll Angelegenheiten der Ziffern 1-3 und 5 in öffentlicher Sitzung behandeln, sofern rechtliche Gründe, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen.
Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Bürgerschaftssitzungen sind der Öffentlichkeit über die Internetseite der Stadt unter der Adresse http://pvrat.de/ratsinfo/greifswald.html zugänglich zu machen.
2) Anfragen von Mitgliedern der Bürgerschaft sind 1 Woche vor der Sitzung beim
Oberbürgermeister einzureichen. Dringliche mündliche Anfragen während der
Sitzung der Bürgerschaft sollten, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
3) Der Oberbürgermeister unterrichtet regelmäßig im öffentlichen Teil der Sitzungen die Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KV M-V). Darüber hinaus unterrichtet der Oberbürgermeister im Rahmen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit ständig über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt durch Mitteilungen in der lokalen Presse, Beiträge im redaktionellen Teil des „Greifswalder Stadtblattes" und die Vorlage eines jährlichen Verwaltungsberichtes.
§ 5
Hauptausschuss und Übertragung von Zuständigkeiten
1) Die Bürgerschaft bildet gemäß § 35 Abs.1 KV M-V einen Hauptausschuss.
Diesem gehören neben dem Oberbürgermeister 12 weitere Mitglieder an. Als
stellvertretende Hauptausschussmitglieder kann jede Wahlliste drei weitere Personen und für den Fall, dass die Liste mehr als drei Hauptausschussmitglieder stellt, in derselben Anzahl Stellvertreter benennen. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben das Recht, den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Senatoren nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses teil und haben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen.
3) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse. Er entscheidet nach den von der Bürgerschaft festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung.
4) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Bürgerschaft übertragen worden sind. Er entscheidet ebenfalls in dringlichen Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Bürgerschaft verschoben werden können. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Bürgerschaft (§ 35 Abs. 2 KV M-V).
5) Der Hauptausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. bei Genehmigung von Verträgen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit Mitgliedern der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse ab einem Wert von 2.500,- Euro bis zu einem Wert von 150.000,- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Jahreswert von 40.000,- Euro sowie mit dem Oberbürgermeister und leitenden Mitarbeitern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis zu einem Wert von 150.000,- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Jahreswert von 40.000,- Euro. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden.
2. vorbehaltlich der Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 16 dieser Satzung, bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen, von 25.000,- Euro bis 380.000,- Euro; Dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.
3. bei Verfügungen über Gemeindevermögen, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken sowie Annahme und Vergabe von Erbbaurechten innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- Euro bis 600.000,- Euro. Bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks.
4. bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 300.000,- Euro und bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1 bis 5 Mio. Euro;
5. bei Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 150.000,- Euro;
6. bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen in der Höhe von 100.000,- Euro bis zu 3 Mio. Euro;
7. bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,- Euro bis 150.000,- Euro Nettojahresmiete bzw. – pacht;
8. bei der befristeten Niederschlagung offener Forderungen oberhalb
50.000 Euro bis zu 300.000 Euro; bei der unbefristeten Niederschlagung
offener Forderungen oberhalb 10.000 Euro bis zu 100.000 Euro; beim Erlass
offener Forderungen oberhalb 3.000 Euro bis zu 50.000 Euro;
9. über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 Euro bis 1.000 Euro;
10. in wichtigen Angelegenheiten der Eigengesellschaften und der Beteiligungen, soweit diese nicht nach § 22 Abs. 3 Ziffer 10 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind, auf Ersuchen des Oberbürgermeisters;
11. über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB, Ausnahmen von einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB und das Zurückstellen von Baugesuchen gemäß § 15 Abs. 1 BauGB, wenn das beantragte Bauvorhaben einen anrechenbaren Bauwert von 1 Mio. Euro übersteigt.
6) Dem Hauptausschuss werden folgende Befugnisse der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde nach § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 Kommunalverfassung M-V übertragen, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist:
- die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Amtsleiter/innen,
- die Ernennung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des Dienstverhältnisses der Beamten und Beamtinnen ab einem Amt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
Der Hauptausschuss entscheidet in diesen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister.
7) Entscheidungen des Hauptausschusses gem. Abs. 5 und 6 bedürfen der Mitteilung gegenüber der Bürgerschaft (§ 34 Abs. 1 KV M-V).
§ 6
Fachausschüsse
1) Folgende beratende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name |
Aufgabengebiet |
Rechnungsprüfungsausschuss |
örtliche Rechnungsprüfung der Haushaltsund Wirtschaftsführung |
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Liegenschaften |
Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus, Liegenschaftsangelegenheiten |
Ausschuss für Bauwesen und Umwelt |
Bauwesen, Bauleitplanung, Sanierung, Verkehr, Naturschutz, Katastrophenschutz und Stadtentwicklung |
Ausschuss für Bildung, Universität und Kultur |
Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Kultur |
Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Jugend |
Soziales, Gesundheit, Behinderte, Senioren, Wohnen und Jugend |
Ausschuss für Sport |
Sport |
Die vorstehenden Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Bürgerschaft vor, indem sie diese beraten.
2) Den vorstehenden Ausschüssen gehören – soweit nichts anderes bestimmt ist – jeweils zwölf Mitglieder an. Sie setzen sich aus mindestens sieben Mitgliedern der Bürgerschaft und höchstens fünf sachkundigen Einwohnern zusammen.
Hiervon abweichend besteht der Rechnungsprüfungsausschuss aus acht Mitgliedern der Bürgerschaft.
Als stellvertretende Ausschussmitglieder kann jede Wahlliste mindestens drei
weitere Personen und für den Fall, dass die Liste mehr als drei Ausschussmitglieder stellt, in derselben Anzahl Stellvertreter benennen.
3) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind mit Ausnahme der Sitzungen
des Rechnungsprüfungsausschusses öffentlich. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 7
Zeitweilige Ausschüsse
1) Auf Antrag einer Fraktion, eines Fachausschusses oder der Verwaltung können mit der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft zeitweilige Ausschüsse zu besonderen Themen gebildet werden. Der Beratungsgegenstand ist schriftlich festzulegen. Die Bürgerschaft legt zugleich fest, ob den Mitgliedern eines zeitweiligen Ausschusses ein Sitzungsgeld nach § 17 Abs. 3 bis 5 gezahlt wird.
2) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bürgerschaft die Zahl der Mitglieder abweichend festlegen kann.
§ 8
Werksausschuss des Abwasserwerks Greifswald
1) Für die Angelegenheiten des Abwasserwerkes Greifswald - Eigenbetrieb der
Universitäts- und Hansestadt - wird ein Werksausschuss als beschließender
Ausschuss der Bürgerschaft gebildet. Die Eigenbetriebssatzung des Abwasserwerkes Greifswald regelt die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Werksausschusses.
2) Soweit durch die Eigenbetriebssatzung des Abwasserwerkes Greifswald nicht gesonderte Regelungen getroffen wurden, gelten im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung und die der Hauptsatzung über die beratenden Ausschüsse entsprechend.
§ 9
Oberbürgermeister und Beigeordnete
1) Der Oberbürgermeister wird für 7 Jahre gewählt.
2) Die Bürgerschaft wählt zwei Beigeordnete für eine Amtszeit von 7 Jahren und 6 Monaten.
§ 10
Übertragung von Zuständigkeiten auf den Oberbürgermeister
1) Der Oberbürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Stadt.
2) In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses. Die Mitglieder des Hauptausschusses sind unverzüglich, wenn möglich per Email, zu unterrichten. Die äußerste Dringlichkeit ist zu begründen.
3) Der Oberbürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der in § 5 Abs. 5 dieser Hauptsatzung für den Hauptausschuss festgesetzten Wertgrenzen.
4) Erklärungen der Stadt i.S.d. § 38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von
75.000,- Euro können vom Oberbürgermeister oder durch eine von ihm beauftragte bedienstete Person allein ausgefertigt werden. Entsprechendes gilt beim Abschluss von Verträgen über wiederkehrende Leistungen bis zu einem Jahreswert von 50.000,- Euro.
5) Dem Oberbürgermeister werden die Befugnisse der Bürgerschaft als oberste
Dienstbehörde nach § 22 Absatz 5 Satz 1 und 2 KV M-V übertragen, soweit in § 5 Absatz 6 der Hauptsatzung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
6) Gemäß § 45 Abs. 3 Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz M-V entscheidet der Oberbürgermeister bei den Beamten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
7) Der Oberbürgermeister entscheidet über die Zuschlagserteilung bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel:
- bei Aufträgen im VOL-Bereich oder sonstigen Vergaben (VOF)
bis zu einem Auftragswert von 150.000,- Euro;
- bei Aufträgen im VOB-Bereich bis zu einem Auftragswert von 500.000,- Euro.
Der Auftragswert bestimmt sich bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen
nach dem 4-fachen Jahreswert des Auftrages.
Aufträge über diesen Wertgrenzen dürfen erst nach Anhörung des Hauptausschusses durch den Oberbürgermeister vergeben werden. Dringlichkeitsentscheidungen bleiben davon unberührt.
Über die durchgeführten Vergabeverfahren ist für den Hauptausschuss ein
halbjährlicher Bericht zu erstellen. Hiervon ausgenommen sind freihändige
Vergaben im VOL-Bereich bis zu einem Auftragswert von 1.000,- Euro und im
VOB-Bereich bis zu einem Auftragswert von 5.000,- Euro.
8) Der Oberbürgermeister entscheidet nach Vorberatung des Wirtschafts- und Finanzausschusses und Anhörung des Hauptausschusses über Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie.
9) Der Oberbürgermeister teilt Entscheidungen im Rahmen dieser Vorschrift, die von besonderer Bedeutung sind, der Bürgerschaft auf der nächsten ordentlichen Sitzung mit. Insbesondere ist über Vertragsabschlüsse mit Mitgliedern der Bürgerschaft oder der Ausschüsse, welche auf Grund ihrer Wertgrenzen unterhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hauptausschusses liegen, zu informieren.
§ 11
Gleichstellungsbeauftragte
1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Oberbürgermeisters und wird durch die Bürgerschaft bestellt.
2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
• Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt;
• die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben
und Behörden, um gleichstellungsrelevante Belange wahrzunehmen;
• ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen
und Erlasse des Bundes und des Landes zu gleichstellungsrelevanten
Belangen vorzulegen.
3) Der Oberbürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres
Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren
Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt
werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Näheres regelt
eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.
§ 12
Familienbeauftragte/r
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt einen Familienbeauftragten bzw. eine Familienbeauftragte. Diese/r ist hauptamtlich tätig. Sie oder er soll bei relevanten Entscheidungengehört werden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.
§ 12 a
Kinderbeauftragte/r
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt für die Dauer der Wahlperiode einen ehrenamtlich tätigen Kinderbeauftragten bzw. eine ehrenamtlich tätige Kinderbeauftragte.
Der oder die Kinderbeauftragte ist Ansprechpartner für Kinder, Eltern, Erzieher, Lehrer, Sozialarbeiter sowie für freie Träger der Jugendarbeit und andere Vereine und Verbände, die sich für Kinder engagieren. Er oder sie soll bei relevanten Entscheidungen in allen Ausschüssen und Ortsteilvertretungen gehört werden.
Einmal im Jahr berichtet der oder die Kinderbeauftragte dem Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Jugend und der Bürgerschaft über seine Arbeit.
§ 13
Integrationsbeauftragte/r
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt einen Integrationsbeauftragten bzw. eine Integrationsbeauftragte. Diese/r ist hauptamtlich tätig und soll bei relevanten Entscheidungen gehört werden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.
§ 14
Behindertenbeauftragte/r
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt einen Behindertenbeauftragten bzw. eine Behindertenbeauftragte. Diese/r ist hauptamtlich tätig und soll bei relevanten Entscheidungengehört werden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.
§ 15
Seniorenbeirat
In Greifswald arbeitet auf der Grundlage einer durch die Bürgerschaft beschlossenen
Satzung der Seniorenbeirat der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Das Anliegen des Seniorenbeirates besteht darin, die Interessen und Belange der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger wahrzunehmen. Er soll bei relevanten Entscheidungen in allen Ausschüssen und Ortsteilvertretungen gehört werden. Er unterstützt den Oberbürgermeister und die Bürgerschaft bei der politischen Entscheidungsfindung.
Der Seniorenbeirat informiert die Bürgerschaft einmal im Jahr über seine Arbeit.
§ 16
Nachtragshaushaltssatzung
Die Bürgerschaft hat gem. § 48 Abs. 2 KV M-V unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen. Dies gilt insbesondere wenn:
1. die Höhe des entstehenden Fehlbetrages i.S.d. § 48 Abs. 2 Ziff. 1 KV M-V trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen im Ergebnishaushalt beträgt oder der bereits ausgewiesene Fehlbetrag sich um mehr als 5% der Gesamtaufwendungen erhöht. (erheblicher Fehlbetrag);
2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen zu decken und hierbei eine Deckungslücke von mehr als 10 % entsteht oder sich die bereits bestehende Deckungslücke um 10 % der laufenden Ausgaben aus Verwaltungstätigkeit erhöht (erhebliche bzw. wesentlich erhöhte Deckungslücke);
3. für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche, zahlungswirksame Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen i.S.d. § 48 Abs. 2 Ziff. 3 KV M-V im Einzelfall 3 % der Gesamtaufwendungen des Haushalts überschritten werden. Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen (Aufwendungen/Auszahlungen im erheblichen Umfang);
4. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Sinne des § 48 Abs. 2 und Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V 2 % des geplanten Gesamtjahresinvestitionsvolumens im Einzelfall übersteigen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund zweckbestimmter Einzahlungen oder Erträge weniger als 2 % des geplanten Gesamtjahresinvestitionsvolumens aus städtischen Mitteln erbracht werden muss.
§ 17
Entschädigung
1) Dem Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 230 Euro gewährt. Den Stellvertretern des Oberbürgermeisters wird eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 115 Euro monatlich gewährt.
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald gewährt monatlich funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidenten der Bürgerschaft in Höhe von 729 Euro, der Vizepräsidenten der Bürgerschaft in Höhe von 144 Euro sowie der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 234 Euro.
Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen erhalten eine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von 72 Euro im Monat. Die Vorsitzenden der
Ortsteilvertretungen Riems und Friedrichshagen erhalten hiervon abweichend
auf Grund der geringeren Einwohnerzahl eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro im Monat.
2) Die Mitglieder der Bürgerschaft, mit Ausnahme des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Fraktionsvorsitzenden erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen:
- der Bürgerschaft, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse ein Sitzungsgeld von 27 Euro;
- der Fraktionen, soweit diese der Vorbereitung einer Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 27 Euro.
Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 18 beschränkt.
3) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 27 Euro.
4) Die Mitglieder der Ortsteilvertretungen, mit Ausnahme der Vorsitzenden, erhalten für Sitzungen der Ortsteilvertretungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 Euro.
5) Ausschussvorsitzende oder deren Vertreter erhalten für die Leitung einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 54 Euro.
6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in einem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald abzuführen, soweit sie aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen pro Mandat jährlich 650 Euro, bei deren Vorsitzenden pro Mandat jährlich 1.500 Euro überschreiten.
§ 18
Fraktionszuwendungen
Die Fraktionen der Bürgerschaft erhalten jährlich finanzielle Zuwendungen für die
Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit. Diese werden im Rahmen der jeweiligen
Haushaltssatzung beschlossen. Die finanziellen Mittel setzen sich zu 3.000 Euro pro
Fraktion aus einem Sockelbetrag und dem variablen Betrag pro Fraktionsmitglied zusammen. Die Zuführungen an die Fraktionen ergeben sich somit aus der Summe des jeweiligen Sockelbetrages und dem der Anzahl der Fraktionsmitglieder entsprechenden variablen Betrag.
§ 19
Öffentliche Bekanntmachungen
1) Öffentliche Bekanntmachungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
erfolgen, soweit in den nachfolgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist, im
Internet unter der Adresse http://www.greifswald.de/ortsrecht.html. Jedermann
kann einen Ausdruck des Textes unter der Adresse Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Der Oberbürgermeister, Kanzlei der Bürgerschaft, PF 3153, 17461 Greifswald bestellen und sich kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen liegen im Rathaus, Kanzlei der Bürgerschaft, Zimmer 56 zur Abholung bereit.
2) Die öffentlichen Bekanntmachungen sind bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie entsprechend der Regelung im Absatz 1 im Internet verfügbar sind.
3) Mit ihrer Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Bekanntmachungen vom
Oberbürgermeister in Schriftform in eine Sammlung aufzunehmen; hierüber ist
ein Vermerk mit Hinweis auf das Datum der Veröffentlichung zu fertigen.
4) Zu informatorischen Zwecken erfolgt ein Abdruck des Textes der zuvor entsprechend der Regelung in Absatz 1) erfolgten öffentlichen Bekanntmachung im Greifswalder Stadtblatt. Es wird an die Haushalte der Stadt verteilt und liegt im Rathaus aus.
5) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen
ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen
Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Bürgerschaft sowie der Fachausschüsse und Ortsteilvertretungen werden mindestens 3 Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntgemacht. Für Punkte der Tagesordnung, die nicht öffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
7) Öffentliche Bekanntmachungen sowie Hinweise gemäß Abs. 5 auf Grund von Vorschriften des BauGB erfolgen abweichend von Abs. 1 durch Abdruck im Greifswalder Stadtblatt. Es erscheint 14-tägig beim Verlag und Druck Linus Wittich GmbH & Co. KG, Sietow, wird an alle Haushalte verteilt und liegt im Rathaus aus. Auf Sonderausgaben des Bekanntmachungsblattes wird am Samstag vor dem Erscheinen in der Ostseezeitung verwiesen. Diese öffentlichen Bekanntmachungen sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages des Stadtblattes. Zu informatorischen Zwecken erfolgt darüber hinaus die Einstellung im Internet unter der Adresse http://www.greifswald.de/ortsrecht.html.
8) Sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet oder in Fällen des Abs. 7 im Stadtblatt infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so gilt, dass in diesem Fall die Veröffentlichung durch Abdruck in der Ostsee-Zeitung erfolgt. Die Ostsee-Zeitung erscheint als Tageszeitung bei der Ostseezeitung GmbH & Co. KG, Rostock und kann kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement bezogen werden. Die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 oder 7 vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes im Internet oder in Fällen des Abs. 7 im Stadtblatt unverzüglich nachzuholen.
§ 20
Ortsteile und Ortsteilvertretungen
1) Die Einteilung der Ortsteile erfolgt nach dem amtlichen Straßenverzeichnis der
Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Dieses ist Bestandteil der Satzung. Für die Ortsteile werden Ortsteilvertretungen gewählt. Dabei werden Ortsteile zu gemeinsamen Ortsteilvertretungen zusammengelegt. Es werden folgende
Ortsteilvertretungen gebildet:
1. Wieck/Ladebow
2. Eldena
3. Riems
4. Friedrichshagen
5. Ostseeviertel
6. Innenstadt (bestehend aus den Ortsteilen 1 bis 6 und 10 des amtlichen Straßennamenverzeichnisses)
7. Schönwalde I und Südstadt
8. Schönwalde II und Groß Schönwalde
2) Die Mitgliederzahl einer Ortsteilvertretung beträgt 9 Personen.
3) Die Ortsteilvertretungen wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitzenden der Ortsteilvertretung und dessen Stellvertreter.
4) Die Aufnahme weiterer Stadtgebiete in die bestehenden Ortsteilvertretungen
kann durch die Einwohner angeregt werden.
§ 21
Aufgaben und Rechte der Ortsteilvertretung
1) Die Ortsteilvertretung berät die Bürgerschaft und den Oberbürgermeister in allen für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten. Es werden von der Ortsteilvertretung zu den Maßnahmen Stellungnahmen eingeholt, die für den Ortsteil von öffentlichem Interesse sind. Die Ortsteilvertretung berät Angelegenheiten, die speziell den entsprechenden Ortsteil betreffen und nicht die Universitäts- und Hansestadt Greifswald als Ganzes.
2) Die Ortsteilvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohner zu befassen und
- die im Ortsteil tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne des Interessenausgleichs anzuhören.
Daher können in den Sitzungen der Ortsteilvertretungen die Bürger Rederecht zu den Tagesordnungspunkten erhalten, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Ortsteilvertretung sich dafür ausspricht. Die einzelnen Wortbeiträge sollen vier Minuten nicht überschreiten.
3) Der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Bürgerschaft und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils
betroffen sind.
4) Die Ortsteilvertretung ist von der Stadtverwaltung über wichtige Planungen und Vorhaben, die den Ortsteil betreffen und/ oder mit unmittelbaren Auswirkungen für die Einwohner des Ortsteils verbunden sind, zu Beginn der Planungen, auf jeden Fall vor Beratung und Beschlussfassung in der Ortsteilvertretung, den Ausschüssen und/oder der Bürgerschaft zu informieren. Wird die Ortsteilvertretung mit einem Gegenstand im Sinne des Satzes 1 erstmals in einer Sitzung befasst, soll eine Beschlussfassung in dieser Sitzung unterbleiben.
5) Die Ortsteilvertretung hat das Recht, eine Einwohnerversammlung zu wichtigen Themen den Ortsteil betreffend einzuberufen. Die Einladung erfolgt gemäß § 42 Absatz 5 KV M-V durch den Vorsitzenden der Ortsteilvertretung.
§ 22
Wahl der Ortsteilvertretung
1) Die Ortsteilvertretung wird spätestens 4 Monate nach der Kommunalwahl gewählt. Dies gilt nicht für die erstmalige Wahl einer Ortsteilvertretung nach ihrer
Bildung. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dabei ist
das Ergebnis der Kommunalwahlen im entsprechenden Ortsteil zu Grunde zu
legen. Als stellvertretende Mitglieder der Ortsteilvertretung kann jede Wahlliste
drei weitere Personen benennen.
2) Die Bürgerschaft bestimmt über die Besetzung der Ortsteilvertretungen gem. §
32 Abs. 2 KV M-V durch Wahl. Dies gilt auch für die Wiederbesetzung frei gewordener Wahlstellen.
§ 23
Sprachformen
Soweit in der Hauptsatzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Greifswald, den 14.05.2013
Dr. König
Oberbürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den 14.05.2013
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
(Die Satzung wurde am 14.05.2013 im Internet öffentlich bekanntgemacht.)
