Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1041
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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13.05.2013
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt folgende Änderung der geltenden Fassung Hauptsatzung:
- In § 6 Abs. 1 wird nach dem Satz 2 („Die vorstehenden Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Bürgerschaft vor, indem sie diese beraten.“) folgender Satz 3 hinzugefügt:
„Die Mitglieder der Bürgerschaft haben in den Sitzungen der Fachausschüsse Anwesenheits- und Rederecht.“
- In § 7 Abs. 2 wird Satz 1 („§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.“) wie folgt geändert:
„§ 6 Abs. 1 Satz 3 und § 22 Abs. 3 gelten entsprechend.“
- In § 20 Abs. 1 wird nach Satz 3 ein neuer Satz 4 eingefügt, welcher lautet:
„§ 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
Sachdarstellung
Im Zuge einer Sondersitzung des Finanzausschusses am 03.04.2013 stellte sich für viele Bürgerschaftsmitglieder überraschend heraus, dass diesen in Sitzungen der Fachausschüsse der Bürgerschaft, soweit sie nicht gewählte Ausschussmitglieder sind, nur ein Anwesenheits-, aber kein Rederecht zusteht. Dies ergibt sich ausschließlich aus § 36 Abs. 6 KV M-V, in welchem geregelt ist: „Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Rechts, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen.“ Solche beratende Ausschüsse zählt die Hauptsatzung in § 6 unter Hinweis auf § 36 KV M-V als Fachausschüsse detailliert auf.
Die Hauptsatzung (und auch die Geschäftsordnung) schweigen zu der Frage des Anwesenheits- und/ oder Rederechts eines Bürgerschaftsmitgliedes in den Fachausschüssen. Mit den vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen soll nun neben dem bereits gewährten Anwesenheitsrecht auch ein Rederecht aller Bürgerschaftsmitglieder in den Fachausschüssen gewährt werden. Die Neuregelung entspricht den Erwartungen vieler Bürgerschaftsmitglieder und einer (teilweise) seit vielen Jahren geübten Praxis, der es jedoch an einer rechtlichen Regelung fehlte, wie sich jetzt herausgestellt hat.
In der Neuregelung ist auch kein Widerspruch zu der zitierten Regelung in § 36 Abs. 6 KV M-V zu sehen. Auf der Ebene der Kommunalverfassung hat der Landesgesetzgeber insofern nur ein Mindestmaß an Beteiligung der Gemeindevertretungs-/ Bürgerschaftsmitglieder an Sitzungen der beratenden Ausschüsse festgeschrieben, ohne dass ein Mehr an Mitwirkungsrechten ausgeschlossen worden ist. Den Gemeinden/ Städten ist es daher unbenommen, den von den Bürgern demokratisch gewählten Vertretern in der Bürgerschaft auch eine gesteigerte Einflussmöglichkeit auf die beratenden Gremien der Bürgerschaft durch Gewährung eines Rederechts einzuräumen. Da in den beratenden Ausschüssen viele Thematiken bereits intensiv erörtert werden und es wegen dieser wertvollen Vorarbeit - auch aufgrund der Einbindung von Sachkundigen Bürgern - oft nicht mehr zu einer detaillierten Erörterung in der Bürgerschaft selber kommt (Nach dem Motto: „Das wurde doch bereits alles in den Ausschüssen diskutiert.“), müssen die Mitwirkungsrechte der Bürgerschaftsmitglieder verbessert werden.
Parallel zur angestrebten Regelung in den Fachausschüssen bedarf es begleitend auch einer abgestimmten Bestimmung zu den Mitwirkungsrechten der Bürgerschaftsmitglieder in den Zeitweiligen Ausschüssen und den Ortsteilvertretungen.
