Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1118

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende Benutzungs- und Gebührensatzung für die kommunalen Kindertagesstätten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. 


Reduzieren

Sachdarstellung

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreibt 14 Kindertagesstätten als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Für die Benutzung dieser Einrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß § 1 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg –Vorpommern (KAG M-V) erhoben. Dies kann nur auf der Grundlage einer Satzung erfolgen (§ 2 Abs. 1 KAG M-V).

 

Darüber hinaus ist es zur fach- und qualitätsgerechten Betreuung, Bildung und Erziehung von Krippen-, Kindergarten- und Hortkindern notwendig, Umfang, Ausgestaltung und Leistung des Benutzungsverhältnisses als Grundlage für die Betreuungsverträge verbindlich zu regeln.

 

Das wie zuvor dargestellte und die Benutzungsgebühren sollen nunmehr durch die anliegende Satzung geregelt werden. 

 

Mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LNOG M-V) vom 12.07.2010 sind die bisher

kreislichen Aufgaben der Universitäts- und Hansestadt Greifswald auf den Landkreis Vorpommern-Greifswald übergegangen. Hierzu gehören insbesondere auch die Aufgaben auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und besitzt insofern auch nicht mehr die damit im Zusammenhang stehende Regelungsbefugnis, insbesondere für den Bereich der Kindertagespflege.

 

Am 11.12.2012 hat der Landkreis Vorpommern-Greifswald die „Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (3. ÄndG KiföG M-V) vom 12.07.2010“ erlassen und die für den Übergangszeitraum für ihn geltende Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald aufgehoben.

 

Da die bisherige Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald  jedoch auch Regelungen beinhaltet, für die der Träger der Einrichtungen und damit weiterhin die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zuständig ist, ist mit Beschlussfassung dieser Satzung auch die bisherige Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald durch die Bürgerschaft  aufzuheben.

 

 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

10

36501-36514 43210000

Kindertagesstättengebühren

ca. 3.000.000

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 


 

HHJahr

Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten

Ja                  Nein:

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto

Planansatz in €

Jährl. Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 


Benutzung- und Gebührensatzung für die kommunalen Kindertagesstätten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
 

 

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), des § 1 Abs. 4 und  § 6 Kommunalabgabengesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 2 G. über d. KV M-V u. z. Änd. weiterer kommunalrechtl. Vorschr. v. 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 146) letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 452) in Verbindung mit der Satzung des Landkreises Vorpommern- Greifswald zur Umsetzung des Dritten Gesetztes zur Änderung des Kinderförderungsgesetztes (3. ÄndG KiföG M-V) vom 12.07.2010 beschließt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer Sitzung am 16.09.2013 die Benutzungs- und Gebührensatzung für die kommunalen Kindertagesstätten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

Präambel

Die Kindertageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Dieser hat  die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung jedes Kindes zum Ziel, insbesondere die allgemeinen und gezielten erzieherischen Hilfen und Bildungsangebote sowie die Beratung und Information der Personensorgeberechtigten. Die Kindertagesstätten arbeiten dabei nach verschiedenen pädagogischen Konzeptionen, um Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen.

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreibt  die Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen. Die Benutzungs- und Gebührensatzung gilt für alle Kindertagesstätten, deren Träger die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist.

§ 1 Allgemeines

Für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kindertageseinrichtungen und Personensorgeberechtigten bzw. Kind gelten die Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII – Kinder und Jugendhilfe), des Kindertagesförderungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt Plätze für die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten bereit.

Sie stellt sicher, dass sich die individuelle Förderung jedes Kindes pädagogisch und organisatorisch an seinen Bedürfnissen, seinem Entwicklungsstand und seinen Entwicklungsmöglichkeiten orientiert.


Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterhält folgende kommunalen Kindertageseinrichtungen:

 

R. Petershagen“,  Domstr. 1-5, 17489 Greifswald

 

„Lütt Matten“,   Kapaunenstr. 24, 17489 Greifswald

 

„Kleine Entdecker“,  Gützkower Str. 42, 17489 Greifswald

 

„Weg ins Leben“,  Kotkaring 4, 17493 Greifswald

 

„L. Herrmann“,  H.-Beimler-Str. 39, 17489 Greifswald

 

„Regenbogen“,  Ernsthofer Wende 5, 17491 Greifswald

 

„Zwergenland“,  V.-Bering-Str. 28, 17493 Greifswald

 

„Fr. Wolf“,   L.-Meitner-Str. 11, 17491 Greifswald

 

„A. S. Makarenko“, Makarenkostr. 50, 17491 Greifswald

 

„S. Marschak“,  E.-Thälmann-Ring 30, 17491 Greifswald

 

„Inselkrabben“,  Hauptstr. 1, 17498 Riemserort

 

und folgende Horteinrichtungen:

„Krull-Hort“,   Bleichstr. 36, 17489 Greifswald.

 

„Spatzentreff“,  Knopfstr. 26, 17489 Greifswald

 

„Integrativer Kinderhort Kunterbunt“, Warschauer Straße 16a, 17493 Greifswald

 

 

§ 2 Umfang der Kinderbetreuung

 

(1) Die Förderung in den kommunalen Kindertageseinrichtungen erfolgt von Montag bis Freitag. Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden unter Einhaltung des Kindeswohls in der jeweiligen Einrichtung individuell festgelegt. Die aktuelle Öffnungszeit wird in der jeweiligen Einrichtung bekannt gegeben. Außerhalb der Öffnungszeiten besteht kein Anspruch auf eine Betreuung.

(2) Die Betreuungszeit beginnt mit der Übernahme des Kindes in der jeweiligen Einrichtung und endet jeweils mit dem Zeitablauf der jeweiligen Betreuungsart  ganztags, Teilzeit oder halbtags und den dadurch vorgegeben arbeitstäglichen Betreuungsstunden. Unterbrechungen der Betreuungszeit im Laufe des Tages durch Teilnahme der Kinder an Projekten, Arbeitsgemeinschaften, Musikschule oder ähnliches innerhalb und außerhalb der Kindertagesstätte haben keinen Einfluss auf den Zeitablauf und verlängern nicht das Ende  der vereinbarten  Betreuungszeit.

(3) Krippen- und Kindergartenkinder sind bis spätestens 09:00 Uhr in die Einrichtung zu bringen. Krankmeldungen bzw. Meldungen mit sonstigen Gründen der Abwesenheit müssen  bis spätestens 8:30 Uhr des jeweiligen Tages an die Einrichtung erfolgen.

(4) Entsprechend des § 5 Abs. 2 KiföG M-V soll für die Förderung von Kindern in Horten ein dem Bedarf entsprechendes Angebot vorgehalten werden. Da besonders jüngere Hortkinder der Begleitung und Unterstützung bedürfen, werden Betreuungsplätze für Kinder ab Klasse 4 nur zur Verfügung gestellt, wenn freie Kapazitäten in den Horten vorhanden sind. Krankmeldungen bzw. Meldungen mit sonstigen Gründen der Abwesenheit müssen  bis spätestens 8:00 Uhr des jeweiligen Tages an die Einrichtung erfolgen.

 

 

§ 3 Betriebsferien

 

(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann für ihre Kindertagseinrichtungen Betriebsferien in den Sommerferien für maximal drei Wochen und zum Jahreswechsel für eine Woche und an Brückentagen anordnen.

 

(2) Der Zeitraum der Betriebsferien für die jeweilige Kindertageseinrichtung sowie andere Schließungszeiten, werden den Personensorgeberechtigten rechtzeitig durch Aushang in der jeweiligen Einrichtung bekannt gegeben.

 

(3) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald organisiert für ihre Kindertageseinrichtungen eigenständig die Realisierung eines notwendigen Betreuungsbedarfes während der Betriebsferien und an Brückentagen. Durch die Leiterinnen bzw. durch die Leiter der Kindertagesstätten erfolgt im Vorfeld eine schriftliche Abfrage des  nachweislichen Betreuungsbedarfes  während der Betriebsferien und der anderen Schließzeiten. Die Bedarfsmeldung muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Betriebsferien und eine Woche vor den Brückentagen verbindlich erfolgt sein. Die Betreuung wird im Rahmen der bestehenden Kapazität gewährt.

 

§ 4 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

 

(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der  Universitäts- und Hansestadt Greifswald haben, zur Verfügung. Die Aufnahme erfolgt jedoch im Rahmen der verfügbaren Betreuungskapazitäten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht.   

(2) Sofern freie Betreuungsplätze verbleiben, können neben den Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald auch Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden.

Für die Aufnahme von Kindern aus Umlandgemeinden in die Einrichtungen im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist durch die Personensorgeberechtigten zu belegen, dass die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darüber informiert sind, dass ein Betreuungsplatz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Anspruch genommen werden soll. Die Kostenbeteiligung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Wohnsitzgemeinde ergibt sich aus §§ 20 und 22 KiföG M-V. Die Höhe der Kosten ist entsprechend der jeweiligen Festlegung für die Kindertageseinrichtung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu übernehmen. Kosten, die nicht durch den zuständigen örtlichen Träger bzw. die Wohnsitzgemeinde übernommen werden, sind gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V durch die Eltern zu tragen.

 

(3) Die Anmeldung eines Kindes in einer städtischen Kindertageseinrichtung erfolgt durch einen schriftlichen Anmeldebogen der Personensorgeberechtigten oder eines durch die Personensorgeberechtigten Bevollmächtigten bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  • die Abgabe des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldebogens in der gewünschten Einrichtung und
  • sowie ein freier Betreuungsplatz.

Über die Aufnahme der Kinder in einer bestimmten Einrichtung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald entscheidet die Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte in Absprache mit der zuständigen Abteilung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald entsprechend der freien Platzkapazitäten. Außerdem ist vor Aufnahme der Kinder bei denen ein über den Rechtsanspruch hinausgehender Bedarf besteht der Nachweis über die Anspruchsberechtigung durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen.

(4) Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte sollen die     Personensorgeberechtigten bereits im Aufnahmeantrag Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung sowie den Impfstatus machen.

§ 5 Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses

(1) Zur Aufnahme eines Betreuungsverhältnisses schließt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald einen Betreuungsvertrag mit den Personensorgeberechtigten für die Dauer des Besuchs der Kindertagesstätte. Die Inanspruchnahme eines Ganztagsplatzes erfordert die Vorlage eines Bescheides des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der eine entsprechende Anspruchsberechtigung ausweist. Auf dessen Grundlage wird der entsprechende Betreuungsvertrag geschlossen. 

(2) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt in der Regel am 1. oder in Ausnahmefällen zum 15. des jeweiligen Monats.

(3) Bei Betriebsunterbrechungen, Schließzeiten, während der Ferien und bei Abwesenheit des Kindes ist grundsätzlich der volle Elternbeitrag weiter zu zahlen.

(4) Zur Sicherung einer guten pädagogischen Arbeit und zum Wohle der Kinder ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Personal der Kindereinrichtung notwendig. Zu internen Dokumentationszwecken werden  Bildaufnahmen der  Kinder gemacht. Es wird davon ausgegangen, dass die Personen-sorgeberechtigten damit einverstanden sind, es sei denn, es ergeht ein Widerspruch. Eine Veröffentlichung, wie z.B. in der Presse, bedarf  jedoch einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Personensorgeberechtigten.


§ 6 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

(1) Die Aufsichtspflicht der jeweiligen Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das pädagogische Personal der Einrichtung und endet mit der Übergabe an die Personensorgeberechtigten. Falls das Kind nicht persönlich abgeholt wird, muss der Einrichtung schriftlich mitgeteilt werden, wer das Kind abholen darf. Die Einrichtung ist berechtigt, die Übergabe des Kindes an nicht ermächtigte Personen zu verweigern. Die Übergabe an minderjährige Kinder, z.B. Geschwister, erfolgt ebenfalls nur mit schriftlicher Genehmigung der Personensorgeberechtigten. Soll das Kind den Heimweg alleine antreten, so muss der Einrichtung eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden.

(2) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zur Kindertagesstätte und nach Hause obliegt den Personensorgeberechtigten.

(3)  Wird das Kind bis 30 Minuten nach der Schließzeit nicht abgeholt, versucht das diensthabende pädagogische Fachpersonal die Personensorgberechtigten bzw. Bevollmächtigten zu erreichen. Gelingt dies nicht, wird eine vorläufige Unterbringung des Kindes veranlasst. Die dafür entstehenden Aufwendungen haben die Personensorgeberechtigten zu tragen.

(4) Die Kinder sind mit der Aufnahme in der Einrichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese umfasst den Aufenthalt in der Einrichtung, den unmittelbaren Weg zu und von der Einrichtung sowie die Teilnahme an von der Einrichtung organisierten Ausflügen und Veranstaltungen.

§ 7 Verpflegung

(1) In den kommunalen Kindertagesstätten erfolgt eine Ganztagsverpflegung.

(2) Die Essenversorgung erfolgt in Kooperation mit einem Unternehmen. Zu diesem Zweck schließen die Personensorgeberechtigten einen privat-rechtlichen Vertrag mit dem Essenanbieter. Die Personensorgeberechtigten entscheiden über den Umfang der Verpflegung in Abhängigkeit mit der zeitlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes. Entsprechend der gewählten Variante des Essenangebots entstehen monatliche Verpflegungskosten, die nicht im Elternbeitrag enthalten und separat an das Unternehmen zu zahlen sind, es sei denn, es liegt eine Übernahme der Verpflegungskosten durch eine zuständige Behörde vor.

(3) Bestehende Allergien und Unverträglichkeiten, die einer besonderen Ernährung bedürfen, sind schriftlich und durch ein ärztliches Attest  der Einrichtungsleitung  und dem Essenanbieter mitzuteilen.


§ 8 Erkrankung, Infektionskrankheiten

(1) Akut erkrankte Kinder dürfen die Kindertagesstätte grundsätzlich nicht besuchen und können nicht betreut werden. Bei Verdacht auf die Erkrankung eines Kindes sind die Personensorgeberechtigten umgehend zu benachrichtigen. Die Personensorgeberechtigten sind dann verpflichtet, das Kind unverzüglich aus der Kindertagesstätte abzuholen.

(2) Das Vorliegen einer Infektionskrankheit des Kindes oder eines Familienmitgliedes bzw. schon der Verdacht darauf  müssen von den Personensorgeberechtigten unverzüglich dem pädagogischen Personal und ggf. dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

(3) Die Leiter der Einrichtungen sind berechtigt und verpflichtet, ansteckend erkrankte Kinder unverzüglich vom Besuch der Kindertagesstätte auszuschließen. Zur Entscheidung über die  Wiederaufnahme des Kindes nach so einer Erkrankung kann die Leitung der Einrichtung in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Genesung des Kindes von den Personensorgeberechtigten fordern. Bei den in §  34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Erkrankungen ist vor Wiederaufnahme eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(4) Das Personal wird nach § 35 IfSG geschult und leistet im Notfall Erste Hilfe. Darüber hinaus ist die Verabreichung von Medikamenten durch Personal zu vermeiden und bleibt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Die Leitung der Einrichtung entscheidet im Einzelfall über Medikamentenvergabe und sonstige damit verbundene Handlungen im gesetzlich zulässigen Rahmen. Eine schriftliche Einverständniserklärung seitens der Personensorgeberechtigten ist erforderlich. Die Medikamente sind grundsätzlich dem pädagogischen Personal direkt zu übergeben und dürfen nicht durch die Kinder mitgeführt werden.

§ 9 Änderung und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Die Veränderung des zeitlichen Umfangs der Förderung (Veränderung zwischen Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsbetreuung) sowie der Wechsel des Kindes in eine andere Einrichtung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist in der Regel nur zum Monatsende möglich. Sie muss schriftlich bis zum 15. des vorherigen Monats bei der Kindertagesstättenleitung beantragt werden. Dazu wird ein Änderungsvertrag geschlossen. Bei einer Erweiterung der Betreuungszeit hat eine erneute Anspruchsprüfung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 zählt für eine Änderung des Betreuungsumfanges der Tag der  Anspruchsänderung beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn sich der Betreuungsanspruch aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder durch die Teilnahme der Personensorgeberechtigten an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Monat ändert.

(3) Das Betreuungsverhältnisses ist durch die Eltern oder Bevollmächtigten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(4) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist berechtigt den Betreuungsvertrag außerordentlich zu kündigen und das Kind von der weiteren Nutzung der Einrichtung auszuschließen, insbesondere wenn

a) der Platz über einen Zeitraum von vier Wochen unentschuldigt nicht genutzt wird,

b) der Beitragspflichtige mit seinem Beitrag mit zwei Monatsraten in Verzug ist,

c) die Regelungen dieser Satzung grob verletzt werden.

 

Vor der außerordentlichen Kündigung ergeht eine Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung der offenen Beiträge bzw. eine schriftliche Information über die beabsichtigte Leistungseinstellung. Auf die Rechte aus der Kündigung kann verzichtet werden, wenn die vollständige Schuld innerhalb eines Monats nach der Kündigung beglichen wird.

(5) Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen, die sich auf den Anspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auswirken, sind unverzüglich schriftlich in der Kindertagesstätte mitzuteilen.

(6) Bei ganz oder teilweisen Widerruf oder Rücknahme der Platzbestätigung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt, soweit keine unverzügliche einvernehmliche Regelung zur Vertragsanpassung zustande kommt. 

§ 10 außerordentliche Schließungsgründe für Kindertagesstätten

Der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist  berechtigt, die Einrichtung in begründeten Fällen zeitweilig zu schließen, insbesondere:

a) bei ansteckenden Krankheiten nach Anordnung des Gesundheitsamtes,

b) aus anderen zwingenden betrieblichen Gründen.

 

 

§ 11 Grundlagen und Finanzierung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag (ohne Verpflegungskosten) ist differenziert nach der Betreuungsart (Krippe, Kindergarten, Hort) und dem Betreuungsumfang (Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatz) zu entrichten. 

(2) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertagesstätten erhebt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur teilweisen Deckung der Kosten Elternbeiträge. Ein Rechtsverhältnis kommt mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen der Leitung der Kindertageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten zustande. Der Beitrag wird monatlich erhoben. Wird das Kind ab 15. eines Monats aufgenommen, ist der hälftige Beitrag zu zahlen.


(3) Abweichend von Abs. 2 sind, wenn das Kind aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Personensorgeberechtigten an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Monat angemeldet wird oder sich daraus der Anspruch der Betereuungszeit ändert, die anteiligen Monatsbeiträge zu zahlen. Es erfolgt eine tageweise Berechnung der Elternbeiträge entsprechend der Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes.

 

(4) Beitragsschuldner sind die Eltern. Sie haften als Gesamtschuldner.


(5) Die Beitragsschuld entsteht ab dem im Vertrag vereinbarten  Aufnahmedatum. Der Elternbeitrag ist spätestens bis zum 20. Werktag eines Monats fällig und an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald per Überweisung oder Einzugsermächtigung auf das im Beitragsbescheid angegebene Konto  zu zahlen.

 

(6) Die  Elternbeiträge werden  durch öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid erhoben.

(7) Die Höhe des Beitrages  ergibt sich aus dem Leistungsvertrag gem. § 16 KiföG M-V in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KiföG zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Landkreis Vorpommern-Greifswald. Die jeweils gültigen  Beträge werden öffentlich  bekannt gegeben und in den kommunalen Kindertagesstätten ausgehängt.

 

(8) Für rückständige Gebühren  wird nach vorheriger schriftlicher Mahnung ein Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet.

 

(9) Geschwisterermäßigungen werden im Umfang der jeweils gültigen Fassung der Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald gewährt.

 

(10) Eine mögliche anteilige oder komplette Übernahme des Elternbeitrages gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Vorpommern-Greifswald) auf Antrag der Personensorgeberechtigten entsprechend des § 21 Abs. 6 KiföG MV.

 

(11) Nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 KiföG MV  tragen Eltern die erhöhten Betreuungskosten bei Überziehung der vereinbarten Betreuungszeit und  für Hortkinder  zusätzlich den Mehraufwand während der Schulferien. Die Erhebung der erhöhten Betreuungskosten und des Mehraufwandes erfolgt durch gesonderten  Bescheid.

 

(12) Grundlage für die  Berechnung der erhöhten Betreuungskosten sind die pauschalierten durchschnittlichen Personalkosten einer pädagogischen Fachkraft/Stunde der Einrichtung. Erhoben werden die zusätzlichen Betreuungskosten für jede angefangene zusätzliche Betreuungsstunde nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.  Während der regulären Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung betragen die erhöhten Betreuungskosten 10 € pro angefangene Stunde, nach der regulären Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung 20 € pro angefangene Stunde.

 

 

(13) In den Schulferien oder an unterrichtsfreien Tagen wird bei Kindern mit Ganztagsbetreuungsverträgen in der Hortbetreuung eine Inanspruchnahme der Betreuungszeit von bis zu 8 Stunden und für Teilzeitbetreuungsverträge bis zu 4 Stunden arbeitstäglich ohne zusätzliche Kosten gewährt. Jede weitere benötigte Betreuungsstunde (eine Überschreitung von 10 Stunden arbeitstäglich ist nicht möglich) muss im Vorfeld schriftlich beantragt werden und wird mit einem Kostensatz von 5 € in Ansatz gebracht.

In Abstimmung mit der jeweiligen Einrichtung kann unter Berücksichtigung der organisatorischen Belange des Trägers (Ferienangebote, Personaleinsatzplanung) die Betreuungszeit als flexible Wochenbetreuungszeit, von bis zu 40 Stunden pro Woche bei Ganztagsbetreuung und bis zu 20 Stunden pro Woche bei Teilzeitbetreuung, gewährt werden.

 

Sind beide Eltern eines Kindes erwerbstätig, wir folgende Inanspruchnahme ohne zusätzliche Kosten gewährt:

-          täglich 9 Stunden bei Vollzeit- und 5-Stunden bei Teilzeitbetreuung

-          wöchentlich 45 Stunden bei Vollzeit- und 25 Stunden bei Teilzeitbetreuung

 

(14) Von der Beitragspflicht kann ganz oder teilweise Befreiung gewährt werden, wenn ein Kind wegen Krankheit oder Inanspruchnahme von Rehabilitationsmaßnahmen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen die Einrichtung nicht nutzen kann. Der entsprechende Nachweis ist vorzulegen.

 

§ 12 In-Krafttreten

 

Die Satzung für die kommunalen Kindertagesstätten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig  wird die „Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur Förderung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege“ Beschlussnummer: B235-10/10 vom 22.10.2010 aufgehoben.

 

Greifswald, den 17.09.2013

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Diese Einschränkung gilt nicht für Verletzungen von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den 17.09.2013

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

(Diese Satzung wurde am 17.09.2013 im Internet öffentlich bekannt gemacht.)

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

26.08.2013 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Behinderte, Senioren, Wohnen und Jugend

Erweitern

02.09.2013 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

16.09.2013 - Bürgerschaft (BS) - mit Änderungen