Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1128

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt den Oberbürgermeister, den in der Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald (LK VG) zur Übertragung von Aufgaben des ÖPNV auf dem Stadtgebiet Greifswald gemäß § 3 Abs. 4 ÖPNVG abzuschließen.


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Sachdarstellung

Die ehemals kreisfreie Universitäts- und Hansestadt Greifswald (UHGW) ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz-LNOG) vom 12. Juli 2010 ab 04.09.2011 große kreisangehörige Stadt des Landkreises Vorpommern-Greifswald.

 

 

 

Auf Grund der Kreisstrukturreform ist mit Wirkung zum 04.09.2011 auch die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV auf dem Stadtgebiet der UHGW auf den Landkreis Vorpommern- Greifswald übergegangen. Er ist damit in seinem Kreisgebiet gem. § 3 Abs. 3 ÖPNV-Gesetz M-V (ÖPNVG MV) i. V. m. § 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zuständiger ÖPNV-Aufgabenträger und für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung in seinem Gebiet verantwortlich.

 

Im Stadtgebiet der UHGW werden die Verkehrsleistungen durch die VBG erbracht. Die Gesellschaft ist Inhaberin der Linienverkehrsgenehmigungen bis zum 31.12.2014 mit der Verlängerungsoption bis zum 31.12.2015. Im Oktober 2009 wurde zwischen der VBG und der UHGW eine bis 2015 geltende Betrauungsvereinbarung über die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Erbringung des ÖPNV im Stadtgebiet geschlossen.

 

Die VBG ist 100 %ige Tochtergesellschaft der Stadtwerke Greifswald GmbH, die wiederum eine 100 %ige Gesellschaft der UHGW ist. Zwischen der VBG und den Stadtwerken besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, über den die Verluste der VBG ausgeglichen werden.

Die Finanzierung des ÖPNV erfolgt auf Grund der Einbindung der VBG mittels Organschaft in den steuerlichen Querverbund innerhalb des Stadtwerke-Konzerns und der Übernahme des Verlustes durch Verzicht auf Gewinnausschüttung durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

Der auszugleichende Verlust des Verkehrsbetriebes beträgt für 2012 TEUR 1.572, für 2013 bis 2015 nach Planung durchschnittlich ca. 1.450 TEUR jährlich. Der Sachzeitwert des Unternehmens beträgt ca. 2,1 Mio. EUR.

 

In Umsetzung des LNOG (§ 11 und 12) hätten die Universitäts- und Hansestadt Greifswald und der Landkreis Vorpommern-Greifswald zur Regelung der Rechtsfolgen und der Vermögensauseinandersetzung ÖPNV einen öffentlich- rechtlichen Vertrag zu schließen. Der Verlustausgleich ab 2012 hätte durch den Landkreis zu erfolgen und die Vermögenswerte in Form der Anteile an der VBG wären vom LK VG mit angemessenem Wertausgleich zu übernehmen. Beide Gebietskörperschaften streben die Regelung der Vermögensauseinandersetzung derzeit nicht an.

 

Die Aufgabenträgerschaft kann vom LK VG nicht auf die Stadt übertragen werden. Im beiderseitigen Interesse beabsichtigen beide Partner auf Grundlage des § 3 Abs. 4 ÖPNV Aufgaben des ÖPNV auf dem Stadtgebiet Greifswald unter Beibehaltung der derzeitigen Organisationsstruktur durch anliegenden Vertrag auf die UHGW zu übertragen.


Die Regelung beinhaltet insbesondere:

  • die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der UHGW,
  • die gemeinsame Finanzierung der durch die VBG im Stadtgebiet erbrachten Verkehrsleistungen durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald und der UHGW,
  • die Umsetzung der Vorgaben der der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlamentes des Rates (VO 1370/2007) und des ab 01.01.2013 geltenden Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur Vorbereitung einer Direktvergabe an die VBG als interner Betreiber/Inhouse-Beauftragter.

 

Für die Erfüllung der Aufgaben des Aufgabenträgers wird die Zahlung einer jährlichen Aufwandsentschädigung durch den LK VG in Höhe von 400 TEUR an die UHGW vereinbart.

 

Allein hinsichtlich der Regelung zur vergaberechtskonformen Vorbereitung einer Direktvergabe an die VBG als interner Betreiber/Inhouse-Beauftragter nach Auslaufen der Konzessionen 2015 gibt es vom LK VG noch zusätzlichen Regelungsbedarf hinsichtlich der

Bildung einer „Gruppe von Behörden“ im Sinne von Artikel 2 c und Art. 5 Abs. 2 der VO 1370/2007- § 1 Abs. 3 der Vereinbarung.

 

Der Vertragsentwurf wurde durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald dem Innenministerium zur Prüfung übermittelt und explizit um Stellungnahme zu vorgenannter Regelung gebeten. Bis zur Beschlussfassung durch die Bürgerschaft soll eine Klarstellung erfolgen.

 

 


Anlage zur Beschlussvorlage

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

(Entwurfsstand 01.08.2013)

 

 

über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Absatz 4 ÖPNVG M-V auf die Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald

vertreten durch die Landrätin, Frau Dr. Barbara Syrbe

und ihren ersten Stellvertreter, Herrn Jörg Hasselmann,

Demminer Straße 71-74, 17389 Anklam

 

im Weiteren „Landkreis“ genannt,

 

und

 

die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Arthur König,

und seinen ersten Stellvertreter, Herrn Jörg Hochheim,

Markt, 17489 Greifswald

 

im Weiteren „Stadt“ genannt,

 

schließen nach Zustimmung ihrer Beschlussorgane nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:

 

Präambel

 

  1. Die Stadt ist mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz - LNOG) vom 12. Juli 2010 ab 04.09.2011 große kreisangehörige Stadt. Aufgrund der Funktionsnachfolge nach § 11 Absatz 1 LNOG sind die Aufgaben, für die bis zu ihrer Einkreisung die Stadt aufgrund von § 7 Absatz 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) zuständig war, auf den Landkreis übergegangen.

 

Die Rechtsfolgen, die sich speziell für den ÖPNV auf dem Stadtgebiet Greifswald (im Weiteren „Stadtgebiet“ genannt) ergeben, sind nach § 12 Absatz 1 LNOG M-V im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Landkreisen und eingekreisten Städten bis spätestens 30. September 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

 

  1. Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) sieht in § 3 Absatz 3 vor, dass die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis ist. Die Aufgabenträger können gemäß § 3 Absatz 4 ÖPNVG M-V auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde Aufgaben nach Absatz 3, soweit sie auf das Gebiet der den Antrag stellenden Gemeinde beschränkt sind, dieser übertragen.

 

 

§ 1 Gegenstand

 

(1)  Der Landkreis überträgt gemäß § 3 Abs. 4 ÖPNVG M-V die Aufgaben eines Aufgabenträgers betreffend den ÖPNV für das Stadtgebiet auf die Stadt mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 definierten Aufgabe.

 

(2)  Die Aufstellung eines Nahverkehrsplanes gemäß § 7 ÖPNVG M-V erfolgt auch bezüglich des ÖPNV im Stadtgebiet in Zuständigkeit des Landkreises als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V, allerdings in Abstimmung mit der Stadt. Die Bürgerschaft der Stadt beschließt ein ÖPNV-Konzept, welches den Standard der heutigen Bedienung für das Stadtgebiet nicht überschreitet, das in den kreislichen Nahverkehrsplan integriert wird. Die Abstimmung mit der Stadt ist hergestellt soweit es den gesetzlichen Forderungen entspricht und das durch die Bürgerschaft beschlossene ÖPNV-Konzept für das Stadtgebiet in den Nahverkehrsplan integriert wird.

 

(3)  Da grundsätzlich nach § 8 a Abs.1 Satz 3 PBefG zuständige Behörde für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge der  Aufgabenträger ist, ist zur Übertragung der vorgenannten Aufgaben die Bildung einer „ Behördengruppe „ durch den Landkreis  VG und der UHGW im Sinne des Artikel 5 Abs.2 der VO 1370/2007 zur Umsetzung der Vorgaben der VO 1370/2007 und zur Vorbereitung einer Direktvergabe an die VBG als interner Betreiber gemäß Artikel 5 Abs.2 VO 1370/2007 geboten.- Vorschlag Landkreis Vorpommern-Greifswald

 

(4)  Zu den auf die Stadt für das Stadtgebiet übertragenen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V gehören insbesondere:

-          die Planung des ÖPNV auf der Grundlage des jeweils gültigen Nahverkehrsplanes und der gültigen Rechtsvorschriften des ÖPNVG MV und des PBefG und Landesverkehrsplans,

-          die Organisation des Stadtverkehrs im Linienverkehr, insbesondere die Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung durch Selbsterbringung der Verkehrsleistung oder Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zur Durchführung der Verkehrsleistung, inklusive der

-          Gewährung ausschließlicher Rechte und Erlass allgemeiner Vorschriften nach den Regelungen der VO (EG) Nr. 1370/2007, des PBefG und des ÖPNVG- M-V Durchführung einer gegebenenfalls nach dem Anhang der VO (EG) Nr. 1370/2007 durchzuführenden Überkompensationskontrolle

-          Wahrnehmung der Publizitäts- und Berichtspflichten nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 und dem PBefG,

-          das Hinwirken auf eine Zusammenarbeit der Verkehrsunternehmen im Interesse eines aufeinander abgestimmten ÖPNV-Angebotes und der Entwicklung und Förderung flächendeckender Verkehrskooperationen (als Verkehrskooperationen gelten insbesondere die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung, die Bildung einer Verkehrsgemeinschaft oder die Bildung eines Verkehrs- oder Tarifverbundes),

-          die Abstimmung der Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben mit den anderen Aufgabenträgern, insbesondere auch mit dem Landkreis als Aufgabenträger des ÖPNV im Landkreis außerhalb des Stadtgebietes

-          im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben die Funktion als zuständige Behörde i. S. der VO (EG) Nr. 1370/2007

 

(5)  Eine Änderung des Liniennetzes mit einer Abweichung von mehr als 15 Prozent der Länge des Liniennetzes bedarf des Einvernehmens mit dem Landkreis.

 

 

 

§ 2 Finanzierung der Aufgaben des ÖPNV

 

(1)  Die Finanzverantwortung für den ÖPNV im Stadtgebiet obliegt gemäß § 8 Absatz 1 ÖPNVG M-V zunächst dem Landkreis als Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V. Mit Übertragung der Aufgabe geht die Finanzverantwortung grundsätzlich auf die Stadt über. Somit ist die Stadt zuständig für die Finanzierung des ÖPNV im Stadtgebiet. Die Kosten der Aufgabenerfüllung, die trotz der gewährten, unter Absatz 2 genannten Mittel nicht gedeckt werden können, sollen durch die Stadt getragen werden.

 

(2)  Zur Durchführung von Aufgaben betreffend den ÖPNV für das Stadtgebiet erhält die Stadt bzw. das beauftragte Verkehrsunternehmen Mittel nach § 8 ÖPNVG M-V auf Grund der Aufgabenerfüllung, jeweils direkt vom Land Mecklenburg-Vorpommern bzw., soweit dies nicht möglich ist, den vollen, auf die Stadt entfallenden Anteil über den Landkreis, wie folgt:

-          Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz,

-          Zuwendungen des Landes für Investitionen für den ÖPNV sowie die Neubeschaffung und die Modernisierung von Fahrzeugen des ÖPNV gemäß den Richtlinien des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung,

-          Zuwendungen des Landes zum Ausgleich von Kostendeckungsfehlbeträgen, die trotz Verkehrskooperationen bei den Aufgabenträgern oder bei den an der Verkehrskooperation beteiligten Verkehrsunternehmen entstehen, gemäß den Richtlinien des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung,

-          Zuweisungen des Landes nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Zuweisungen für Träger der Schülerbeförderung,

-          Ausgleichsleistungen gemäß der §§ 145 bis 154 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

-          Ausgleichsleistungen des Landes für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes gemäß der Rechtsverordnung des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung in Anwendung des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes.

-          Ausgleichsleistungen des Landes für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes gemäß der Rechtsverordnung des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung in Anwendung des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes.

 

(3)  Da die Stadt Aufgaben eines Aufgabenträgers betreffend den ÖPNV für das Stadtgebiet übernimmt, beteiligt sich der Landkreis zusätzlich ab dem 01.01.2012 zu den in Absatz 2 genannten Finanzierungsmitteln an den Kosten der Aufgabenerfüllung durch die Gewährung eines freiwilligen jährlichen Zuschusses in Höhe von 400.000,00 EUR an die Stadt. Außerhalb dieses Vertrages können seitens der Stadt keine Rechtsansprüche auf weitere Zahlungen durch den Landkreis abgeleitet werden.

 

(4)  Der Landkreis leistet die Ausgleichszahlung gegenüber der Stadt auf der Grundlage von Zahlungsabforderungen der Stadt in Form von zwei Zahlungen jeweils zum 15.06. und 15.12. eines laufenden Jahres.

 

(5)  Der Anspruch der Stadt auf Leistung einer anteiligen Ausgleichszahlung beginnt mit dem 01.01.2012. Der für das Jahr 2012 zu zahlende Betrag ist in 2013 fällig.

 

(6)  Die Stadt ist bereit und auf Verlangen des Landkreises verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse bei der Wahrnehmung von Aufgaben eines Aufgabenträgers betreffend den ÖPNV für das Stadtgebiet gegenüber dem Landkreis offen zu legen. Dafür ist dem Landkreis auf Anforderung jederzeit Einblick in die Geschäftsunterlagen des Verkehrsunternehmens zu ermöglichen.

 

(7)  Die Vertragsparteien werden jeweils nach Ablauf von 2 Jahren, erstmals zum 31.12.2015 die Angemessenheit der Zuschusszahlung gemäß § 2 Abs. 3 überprüfen und erforderlichenfalls eine Anpassung des Zuschussbetrages vornehmen. Unabhängig von der in Satz 1 genannten Frist kann jeder Vertragsteil verlangen, dass über eine Anpassung der Ausgleichszahlung verhandelt wird, wenn

  • sich die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen für den ÖPNV, dessen Finanzierung oder die Voraussetzungen des kommunalen Querverbundes wesentlich ändern.
  • das Verkehrsangebot in der Stadt wesentlich geändert wird. Als wesentliche Änderung des Verkehrsangebotes ist eine Veränderung anzusehen, bei der das Verkehrsangebot oder eine der Ausgangsbedingungen gegenüber den in Anlage 1 beschriebenen Angebotsparametern um mehr als 15 % im Hinblick auf einen der dort genannten Parameter abweicht.

Bis zu einer Anpassung des Zuschussbetrages ist dieser in der bisherigen Höhe zu gewähren.

 

§ 3 Sonstige Bestimmungen

 

(1)  Der vorstehende Vertrag tritt mit Wirkung zum 04.09.2011 in Kraft.

 

(2)  Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 8 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.12.2015. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

(3)  Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist unbenommen.

 

(4)  Das Recht auf außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien auch gegeben, wenn sich zugrunde liegende steuerliche Rahmenbedingungen wesentlich ändern.

 

(5)  Dieser Vertrag sowie alle Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Landesbehörden, sofern diese nicht einen Verzicht auf das Zustimmungserfordernis erklärt haben.

 

(6)  Mit wirksamer Kündigung dieses Vertrages gehen die auf die Stadt übertragenen Aufgaben wieder auf den Landkreis über, ohne dass es einer gesonderten Übertragung bedarf. In diesem Fall leben die Rechte und Pflichten der Stadt und des Landkreises, die nach dem LNOG M-V zum Zeitpunkt 4. September 2011 bestanden, unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung wieder auf.

 

(7)  Gerichtsstand ist Greifswald.

 

(8)  Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, welche dieser zum Erreichen des gemeinsam verfolgten öffentlichen und wirtschaftlichen Zwecks am nächsten kommt. Letzteres gilt auch für Ergänzungen im Falle von Vertragslücken.

 

(9)  Jede der Vertragsseiten erhält eine Ausfertigung des Vertrages. Die Anlage 1 ist Vertragsbestandteil.

 

 

Greifswald,   

 

 

 

________________________    _________________________

Dr. Arthur König       Jörg Hochheim

Oberbürgermeister der     Beigeordneter und 1. Stellvertreter des

Universitäts- und Hansestadt Greifswald Oberbürgermeisters

 

 

 

________________________    _________________________

Dr. Barbara Syrbe      Jörg Hasselmann

Landrätin des Landkreises    Beigeordneter und 1. Stellvertreter

der Vorpommern-Greifswald    Landrätin


Anlage 1

Angebotsparameter des Stadtbusverkehrs Greifswald gem. § 2 Abs. 3:

 

Einwohnerzahl der Stadt am 31.12. 2011:     55.051

 

Liniennetzlänge gesamt:       78,1km

 

Fahrleistung in Fahrplankilometern p.a         983.389 km

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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27.08.2013 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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02.09.2013 - Hauptausschuss (HA)

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