Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/854
Grunddaten
- Betreff:
-
Zahlung von übertariflichen Abfindungen und Gewährung eines betriebsbedingten Kündigungsschutzes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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31.03.2008
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Beschlussvorschlag
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald gewährt auch im Jahr 2008 übertarifliche
Leistungen bei Abschluss eines Auflösungsvertrages (Zahlung von übertariflichen
Abfindungen) und Verkürzung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit auf Dauer (Gewährung eines betriebsbedingten Kündigungsschutzes).
Sachdarstellung
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
0.02280.411100 |
Abfindungen |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
120.000 |
120.000 |
120.000 |
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Das von der Bürgerschaft am 14.02.2005 beschlossene Haushaltssicherungskonzept sieht vor, dass bis Ende 2008 rund 160 Stellen (im Verhältnis zum Stellenplan 2004) abzubauen sind. Mit der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes hat die Bürgerschaft am 03.07.2006 einen zusätzlichen Abbau von 37,65 VbE beschlossen.
Der Realisierung der kw-Vermerke und dem sozialverträglichen Personalabbau dienen die nachfolgenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen.
1. Maßnahme
Angebot von Auflösungsverträgen an die Beschäftigten unter Einhaltung der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer übertariflichen Abfindung in Anlehnung an den Erlass zur Gewährung übertariflicher Leistungen für Angestellte und Arbeiter in der Landesverwaltung, Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 28.06.2004 – IV 130 – P 2164-2/04
Die Beschäftigten, die ihr Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Auflösungsvertrages beenden, erhalten (abweichend vom Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005) für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) das Einfache des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber 5.000 EUR und höchstens 30.000 EUR.
Nichtvollbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Mindest- bzw. Höchstzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht.
Folgende Voraussetzungen sollen für den Abschluss von Auflösungsverträgen gelten:
1. Der/die Beschäftigte muss das 30. Lebensjahr vollendet und darf das 63. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
2. Der/die Beschäftigte darf nicht in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Universitäts-
und Hansestadt Greifswald stehen.
3. Der Aufhebungsvertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn nach Einzelfallprüfung
dienstliche Belange dem Vertragsabschluss nicht entgegenstehen, dauerhaft die Stelle
des/der Beschäftigten oder eine andere Stelle entfällt und eine nachhaltige Haushaltsent-
lastung eintritt.
Für die Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Auflösungsver-trages.
Tritt der/die Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD oder des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen des Tabellenentgelts (§ 4 Abs. 2 TVsA), verringert sich die Abfindung ent-sprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
Mit der Annahme der übertariflichen Abfindung sind Abfindungen nach dem TVsA abgegolten.
Im Verwaltungshaushalt 2008 wurden für diese Maßnahme 120 TEUR eingestellt.
Bei Abschluss der dargestellten Aufhebungsverträge würde es trotz der Zahlung von über-tariflichen Abfindungen – bezogen auf ein Kalenderjahr – schon im ersten Jahr zu einer Entlastung des Haushalts kommen (Anlage 1).
2. Maßnahme
Angebot von Teilzeitbeschäftigung und Gewährung eines betriebsbedingten Kündigungs-schutzes
Beschäftigten, die ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Dauer verkürzen, wird ein betriebsbedingter Kündigungsschutz gewährt.
Reduzierung der Arbeitszeit um |
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Betriebsbedingter Kündigungsschutz |
10 Stunden / Woche |
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5 Jahre |
20 Stunden / Woche |
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10 Jahre |
Der Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages setzt die Prüfung des Einzelfalls voraus und muss eine tatsächliche Entlastung des Haushalts der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur Folge haben.
Für die Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsver-trages.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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108,5 kB
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