Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1286
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr (Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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07.04.2014
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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30.04.2014
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Sachdarstellung
Die Gemeinden haben gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern (BrSchG M-V) als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterhält die Universitäts- und Hansestadt Greifswald eine Berufs- sowie eine freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist in den von § 26 Abs. 1 BrSchG M-V bestimmten Fällen für die Geschädigten unentgeltlich (Brände, Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen oder Technische Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden). Gemäß § 26 Abs. 2 BrSchG M-V sind die Kosten für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren bzw. in Ausnahmefällen zu § 26 Abs. 1 BrSchG M-V zu erstatten. Die Kostenerstattung kann auf der Grundlage örtlicher Gebührenregelungen erfolgen. Demgemäß hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald eine Gebührensatzung erlassen.
Der allgemeinen Verwaltungspraxis folgend beruhte die bisherige Gebührenkalkulation auf einer Verteilung der ermittelten Kosten auf die durchschnittlichen jährlichen Einsatzstunden. Da die Gemeinden aber verpflichtet sind, ganzjährig eine leistungsfähige und einsatzbereite Feuerwehr vorzuhalten, hat die Rechtsprechung dieser Kalkulationsmethode eine Absage erteilt. Stattdessen sind die Kosten auf die Gesamtjahresvorhaltestunden (8760 Stunden) zu verteilen und dürfen nicht allein den Gebührenschuldnern kostenpflichtiger Einsätze i.S.d. § 26 Abs. 2 BrSchG M-V auferlegt werden.
Die auf der neuen Kalkulationsmethode beruhende Satzung soll rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft treten. Die Rückwirkung ist zulässig, da ein schutzwürdiges Vertrauen in die alte Rechtslage nicht bestehen kann. Darüber hinaus wurde die Satzung strukturell überarbeitet und inhaltlich an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Neben den im BrSchG M-V bestimmten Aufgaben erbringt die Berufsfeuerwehr auch freiwillige Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr stehen. Hierfür werden gesondert kalkulierte Entgelte erhoben, § 8 der Satzung. Diese Regelung soll von der Rückwirkung ausgenommen bleiben.
Finanzierung |
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Teilhaushalt |
Produkt-Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
07 |
12601 |
Benutzungsgebühren |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2014 |
20.000,00 |
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- 10,000.00 |
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HHJahr |
Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
2014 |
61100.41113000 Schlüsselzuweisung Soforthilfeprogramm |
10.000,00 |
Folgekosten |
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Ja Nein: |
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HHJahr |
Produkt-Sachkonto |
Planansatz in € |
Jährl. Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr
(Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777, 833), sowie des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern (BrSchG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 254) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V 2009, S. 282) hat die Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 30.04.2014 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührentatbestand
(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterhält zur Erfüllung der ihr u.a. nach dem BrSchG M-V und SOG M-V obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung von Bränden, der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, eine Berufs- sowie eine Freiwillige Feuerwehr - nachfolgend Feuerwehr genannt - als öffentliche Einrichtung.
(2) Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr im Rahmen des Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 BrSchG M-V unentgeltlich sind. Sie werden auch für die Sicherheitswachen und Brandverhütungsschau erhoben.
(3) Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der Feuerwehr.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht auch dann, wenn die Leistung der Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr erforderlich ist, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht mehr besteht.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner bei Einsätzen der Feuerwehr im Falle von Bränden, der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und im Fall der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden, ist:
a) der Brandstifter, der nicht selbst Geschädigter ist;
b) der Geschädigte, wenn er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat;
c) der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist;
d) die Person, die wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert;
e) der Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm auslöst.
(2) Bei anderen Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistung, die nicht durch ein Naturereignis verursacht werden, Sicherheitswachen und der Brandverhütungsschau, ist Gebührenschuldner:
a) derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (§ 69 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V);
b) der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, und derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (§ 70 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V);
c) derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde; dabei sind die für die Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen.
(3) Im Falle der Nachbarschaftshilfe gem. § 2 Abs. 3 BrSchG M-V ist Gebührenschuldnerin die Gemeinde, der Hilfe geleistet wird.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren für den Einsatz von Personal bemessen sich nach der Einsatzdauer, nach der Anzahl des eingesetzten Feuerwehrpersonals und dessen Besoldung bzw. bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach deren Stundensatz.
(2) Die Gebühr für den Einsatz von Fahrzeugen, Booten und technischem Gerät bemisst sich nach deren Anzahl, Art und der Einsatzdauer. In dieser Gebühr sind die allgemeinen ausrüstungsspezifischen Betriebs- und Nebenkosten (wie z.B. Kraftstoff) sowie die Inanspruchnahme der zu dem Ausrüstungsgegenstand gehörenden Geräte enthalten.
(4) Die Dauer des Einsatzes bemisst sich nach der Zeit vom Verlassen der Feuerwache bis zur Rückkehr. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit der Erteilung des neuen Einsatzbefehls.
(5) Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit der Reinigung hinzugerechnet.
§ 4 Gebührensatz
(1) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für jede angefangene halbe Stunde Einsatzzeit wird die Hälfte des aufgeführten Stundensatzes berechnet, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
§ 5 Auslagen
(1) Beschaffungs- und Entsorgungskosten für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Ölbindemittel, Entsorgungs- bzw. Reinigungskosten kontaminierter Mittel bzw. Ausrüstungsgegenstände sowie der Verlust von Ausrüstungsgegenständen werden als Auslagen gesondert erhoben. Darüber hinaus werden als Auslagen besondere Kosten für Reparatur-, Transport- und Reiseaufwendungen erhoben.
(2) Zu ersetzen sind darüber hinaus im Rahmen der Gebührenerhebung entstehende Kosten für Porto, die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik sowie Zustellungs- und Nachnahmekosten.
(3) Sollte die Feuerwehr zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Fremdfirmen oder Feuerwehren der Nachbargemeinden einsetzen müssen, sind die der Stadt daraus entstehenden Kosten bzw. Gebühren ebenfalls vom Gebührenschuldner zu tragen.
(4) Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben.
(5) Für die Auslagen gelten die §§ 6 und 7 entsprechend.
§ 6 Entstehen der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung des Einsatzes bzw. der Leistung.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 7 Billigkeitsregelung
Von der Erhebung der Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 8 Privatrechtliche Entgelte
(1) Außerhalb des § 1 Abs. 1 dieser Satzung können sonstige Leistungen freiwillig erbracht werden, insbesondere:
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die Reinigung von Einsatzbekleidung,
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das Überlassung von Geräten oder
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das Befüllen von Pressluftflaschen.
Über die Erbringung freiwilliger Leistungen werden privatrechtliche Verträge abgeschlossen und privatrechtliche Entgelte erhoben. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Anspruch.
(2) Die Höhe des Entgeltes für freiwillige Leistungen bestimmt sich nach dem Entgelttarif, der als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist. Für jeden angefangenen Tag wird der volle Tagessatz des ausgewiesenen Entgeltes berechnet, soweit nicht in der Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist. Ein Anspruch auf das in Anlage 2 ausgewiesene volle Entgelt besteht auch dann, wenn die Leistung abbestellt, mit ihrer Ausführung jedoch schon begonnen wurde.
(3) Entgeltschuldner ist derjenige, der die freiwilligen Leistungen bestellt hat oder in Anspruch nimmt. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Entgeltanspruch entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung. Der Betrag wird mit Zugang der Zahlungsaufforderung fällig, wenn darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Erbringung der entgeltpflichtigen Leistung kann von der Vorausentrichtung des Entgelts abhängig gemacht werden.
(5) Bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen haftet die Feuerwehr lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei der Erbringung freiwilliger Leistungen ohne deren Verschulden beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltschuldner Schadensersatz zu leisten. Der Entgeltschuldner hat die Feuerwehr von Entschädigungsansprüchen jeglicher Art freizuhalten, insbesondere solchen, die bei der Benutzung der Gegenstände Dritten entstanden sind, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(7) Die Beitreibung der rückständigen Entgelte erfolgt entsprechend § 111 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 10.10.2007 außer Kraft.
Greifswald, den
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
Anlage 1 – Gebührentarif Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr
Anlage 2 – Privatrechtliche Entgelte
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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öffentlich
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44,5 kB
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2
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50,9 kB
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3
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203,1 kB
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4
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102,8 kB
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5
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öffentlich
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3,2 MB
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6
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44,3 kB
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