Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1291

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 5. Änderungs-satzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 07.07.2003 (Beschluss B584-39/03).


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Sachdarstellung

 

Zur Verbesserung der Einnahmesituation der Musikschule, unter Berücksichtigung des Haushalts-Sicherungs-Konzeptes (HSK), wird die Benutzungs- und Gebührensatzung wie in der Anlage 0.0 dargestellt, geändert.

 

1. Die Unterrichtsgebühren im Vokal- und Instrumentalunterricht werden im Einzel- und Partnerunterricht geringfügig angehoben, angelehnt an die Gebührenstruktur benachbarter Musikschulen innerhalb des Landesverbands der Deutschen Musikschulen in Mecklenburg-Vorpommern, sowie anderer Anbieter in der Stadt Greifswald.

 

Im Bereich der Elementar- und Grundausbildung wird es keine Gebührenerhöhung geben, da dieser Bereich für die Nachwuchsbildung im Instrumental- und Vokalunterricht von zentraler Bedeutung ist.

Im Bereich Tanz/ Ballett werden die Gebühren gesenkt, da rückläufige Schülerzahlen eine Anpassung des Angebotes auf ortsübliche Preise notwendig machen. Durch eine moderate Preisgestaltung soll die Attraktivität des Angebotes erhöht und eine insgesamt bessere Einnahmesituation erzielt werden.

 

Mit der Änderung der Unterrichtsgebühren erhöht sich der Kostendeckungsgrad bezogen auf das Gesamtergebnis 2012 von 30,53 % auf 31,44 %. Damit erhöhen sich die Gebühreneinnahmen durch Unterricht von 283.730 € um voraussichtlich 8.515 € auf 292.245 €.

 

Zusätzlich wird die Angebotspalette um die Unterrichtsform Partnerunterricht 30 Minuten erweitert. Damit können in gleicher Zeit mehr Schüler im Partnerunterricht unterrichtet werden. Dieses Angebot richtet sich besonders an junge Schüler oder Anfänger (Anlage 2.2).

 

2. Mit der Einführung einer Aufnahmegebühr und einer Benutzungsgebühr von Instrumenten in den Räumen der Musikschule (Klaviere und Flügel) werden Leistungen, die im Verwaltungsbereich und bei der Bereitstellung von Instrumenten im Klavierunterricht erbracht werden, erstmals auf die Nutzer der Musikschule umgelegt. Damit steigen die Gebühreneinnahmen, jeweils um 1.500,- € und 1.800,- €; insgesamt um ca. 3.300 € auf 295.545 € und erhöhen den Gesamtkostendeckungsgrad durch Gebühren von 31,44 % auf 31,80 %.

In absoluten Zahlen bedeutetet dies eine rechnerische Mehreinnahme von rund 11.800 € innerhalb von 12 Monaten.

 

Mit dem Inkrafttreten der 5. Änderungssatzung zum Beginn des Schuljahres 2014/2015 (01.08.2014), erwartet die Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für das laufende Haushaltsjahr eine Einnahmeerhöhung von mindestens 4.500 € (rechnerisch

4.900 € abzüglich Ermäßigungen nach Gebührensatzung) und für das folgende Haushaltsjahr eine Einnahmeerhöhung von mindestens 10.700 € (rechnerisch 11.800 € abzüglich Ermäßigungen nach Gebührensatzung).

 

Mit der 5. Änderungssatzung treten auch einige redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in Kraft.


Erläuterungen zur Gebührenkalkulation der
5. Änderungssatzung der Musikschule Greifswald  siehe Anlage 2.0

Der Gebührenkalkulation wurde auf der Grundlage der Dienstanweisung DA-20 - 7 erstellt.

Grundlage ist das vorläufige Betriebsergebnis der Musikschule für das Jahr 2012.
(Stand 13.11.2013)

Das bedeutet alle Kosten der Musikschule werden auf die Endkostenstellen für die gebührenpflichten Unterrichtsangebote (siehe laufenden Spaltennummerierung 8 bis 19) und auf die Vorkostenstellen: „Verwaltung“, „Gebäude“, „Unterrichtsmittel“, “Ensemble“, Korrepetition (  d.i. Klavierbegleitung von Instrumental- und Vokalunterricht) und die sogenannten Zusammenhangstätigkeiten, wie Unterrichtvorbereitungen, Konzerte und Musizierstunden, Wettbewerbsvorbereitungen, Öffentlichkeitsarbeit u.v.a. verteilt.
(aus redaktionellen Gründen sind die Vorkostenstellen in den laufenden Zeilennummern 7.1. bis 7.3. nur in der Summe dargestellt. Auf Wunsch kann der vollständige Kalkulationsbogen in der Musikschule eingesehen werden.)

In einen zweiten Schritt werden die Summenbeträge der Vorkostenstellen auf die Endkostenstellen umgelegt.  In einem weiteren Schritt werden Summen der einzelnen Endkostenstellen durch die Anzahl der Teilnehmer (siehe auch lfd. Nr. 9) geteilt. So ergeben sich die Kosten pro Teilnehmer (Schüler und Erwachsene).

Zu den Zeilen im Einzelnen:

  1. Der Anteil der Jahreswochenstunden in Minuten (JWMin) für die verschiedenen Unterrichtsangebote. Beispiel. 3 UE „Eltern-Kind-Gruppe“ à 45 Minuten = 135 JWMin.
  2. Die Personalkosten der Musikschule setzen sich zusammen aus
    Verwaltungsmitarbeiter (einschließlich Verwaltungsanteil des Musikschuldirektors)
    Musiklehrer
    1. Musiklehrer arbeiten bei einer Vollzeitstelle
      40 h / Woche = .2.400 JWMin
      1.   Davon sind 1.350 JWMin Unterricht pro Woche.
        Die anteiligen Personalkosten für die Erteilung von kostenpflichtigem Unterricht werden gemäß dem Aufwand direkt in die entsprechenden Endkostenstellen für den kostenpflichtigen Unterricht (Unterrichtsformen) gebucht.
      2.   Die Personalkosten für die restlichen 1.050 JWMin pro Woche werden auf die o.g. Vorkostenstellen „Zusammenhangstätigkeiten“, „Ensemblebetreuungen“ und „Korrepetitionen“ gemäß Aufwand verteilt.
    2. Die Kosten für das Verwaltungspersonal werden in die Vorkostenstelle „Verwaltung“ umgebucht
  3. Werterhaltung Gebäude werden in die gleichnamige Vorkostenstelle gebucht.
  4. Sach- und Betriebskosten werden nach Anfall in die Vorkostenstellen: Verwaltung Gebäude, Unterrichtsmittel, Korrepetition und Zusammenhangstätigkeit gebucht.
  5. Umlage interner Verrechnungen wie Reinigungsleistungen, Dienstleistungen der Stadtkasse werden in die Vorkostenstelle „Gebäude“ und „Verwaltung“ gebucht.
  6. Abschreibungen je nach Anfall in „Gebäude“ und „Unterrichtsmittel“ (Instrumente)
  7. Es folgt die Umlage der Vorkostenstelle nach folgenden Verfahren
    1. die Vorkostenstellen „Verwaltung“, „Gebäude“, „Unterrichtsmittel“, „Ensemble“ anteilig gemäß Unterrichtsaufkommen auf alle Endkostenstellen,
    2. die Vorkostenstellen „Ensemblearbeit“ und „Korrepetitionen“ auf die Endkostenstellen 12 bis 19 (Vokal- und Instrumentalunterricht), da diese Kosten gemäß Satzung nur dort anfallen,
    3. die Vorkostenstellen „Zusammenhangstätigkeiten“ gemäß Unterrichtsaufkommen auf alle Endkostenstellen.
  8. Anzahl der verschieden Unterrichtseinheiten ( Dauer 22,5 bis 60 min)
  9. Anzahl der Teilnehmer: 2012 besuchten 848 Personen (Fächerbelegungen) davon 730 Schüler und 118 Erwachsene den kostenpflichtigen Unterricht der Musikschule)
  10. Jahresergebnis 2012
  11. Darstellung der voraussichtlichen Einnahmen auf der Grundlage der Schülerzahlen und Unterrichtserteilung des Wirtschaftsjahres 2012 abzüglich der in der Darstellung folgenden Ermäßigungen anteilig der Schüler pro Unterrichtsform.

 

 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

9

2.6.3.00.00.0

43229000

Musikschule

302.500

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in €

1

2014

298.000

298.000

4.500

 

 

Folgekosten

Ja                  Nein:

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto

Alter Planansatz in €

Jährl. Folgekosten für

Neuer Planansatz in €

1

2015

2.6.3.00.00.0

43229000

298.000

Beitragserhöhung

308.700

 

Anlagen:

Anlage 0.0 5. Änderungssatzung

Anlage 1.0 Gegenüberstellung alte – neue Satzung mit Begründung

Anlage 2.0 Gebührenkalkulation BAB 2012

Anlage 2.1 Vergleich Tanzgebühren zu anderen Angeboten

Anlage 2.2 Einführung Partnerunterricht 30 Minuten

Anlage 2.3 Einführung Aufnahmegebühr

Anlage 2.4 Einführung Benutzungsgebühr Klavier

 

 

 

 


5. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 und des § 22 Abs. 3 der Nr. 6 und Nr. 11 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit geltenden Fassung  und der §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 4 und 6 Abs. 1 - 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 30.04.2014 folgende 5. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassen:

 

Artikel I  

 

Die Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 07.07.2003, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 22.02.2010, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 1 Allgemeines wird im Absatz (2) nach den Worten: „Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist“ wie folgt ergänzt:

 

 „eine Staatlich anerkannte  Musikschule in Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Musikschulen und von Kinder- und Jugendkunstschulen vom 11.01.2009,“

 

  1. § 2 Gegenstand der Erhebung wird wie folgt geändert:

 

„Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald erhebt zur teilweisen Deckung der Kosten der Musikschule eine Aufnahmegebühr, Gebühren für die Teilnahme am Musikschulunterricht, Benutzungsgebühren für Klaviere und Flügel (Klavierunterricht) in den Unterrichträumen der Musikschule sowie Gebühren für Leihinstrumente nach dieser Satzung.

 

  1. § 4 Entstehen und Erlöschen der Gebührenschuld a) Abs. (1) wird eingefügt und wie folgt gefasst:

 

„(1) Die Musikschule erhebt bei Unterrichtsaufnahme (Abschluss des ersten Unterrichtsvertrages) eine einmalige Aufnahmegebühr pro Schüler.“

 

b) Der bisherigen Abs. (1) wird zu Abs. (2) und in diesem werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Für die Ausleihe der Instrumente und für die Nutzung der in den Räumen der Musikschule für den Klavierunterricht bereitgestellten Instrumente wird ebenfalls eine Gebühr erhoben. Der Gebührenmaßstab für die Ausleihe von Instrumenten und das Bereitstellen von Klavieren/ Flügeln in den Räumen der Musikschule ist die Nutzungszeit.“

 

c) Der bisherige § 4 Abs. (2) wird zu Abs. (3) und nach dem Wort „entsteht“ wie folgt ergänzt:

„bei der Aufnahmegebühr mit Abschluss des ersten Unterrichtsvertrages und bei der Nutzungs- und Leihgebühr

 

d) § 4 Abs. (3) wird zu  §4 Abs. (4) und wie folgt gefasst:

„Mit der Anmeldung am Unterricht innerhalb des laufenden Musikschul-Schuljahres entsteht die Gebührenschuld bezüglich der Nutzungs- und Leihgebühr vom ersten Tag des Monats ab, in dem der Unterricht beginnt (Belegungsbeginn). Diese Gebühren werden insoweit anteilig für die Restlaufzeit des Musikschul-Schuljahres erhoben.“

 

e) Die § 4 Abs. (4) bis (6)  werden zu Abs. (5) bis (7).

 

 

  1. § 5 Gebührensätze
    a) § 5 wird um folgende Sätze 1 und 2 ergänzt:

 

„Die Musikschule erhebt bei Unterrichtsaufnahme (Abschluss des ersten Unterrichts-vertrages) eine einmalige Aufnahmegebühr pro Schüler in Höhe von 10,00 €.

Für Schüler mit Hauptwohnsitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird eine ermäßigte Aufnahmegebühr von 7,00 € erhoben.“

 

b) § 5 Gebührensätze wird in den Bezeichnungen wie folgt geändert:

 

„Abteilung A“ wird ersetzt durch

„Elementarstufe/Grundstufe“

 

  „Abteilung B“ Instrumental- und Vokalunterricht einschließlich Dirigieren und

   Musiktheorie als Schwerpunktfach wird ersetzt durch

 

  „Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfachunterricht)“

 

  „Abteilung“ C wird ersetzt durch

  „Ballett/ Tanzunterricht“

 

  „Abteilung D“ wird ersetzt durch

  „Musiktheorie und Musiktheorie zur Studienvorbereitung“

 

 „Abteilung E“ wird ersetzt durch

  „Ensembles und Ergänzungsfächer“

 

„Abteilung F“ wird ersetzt durch

  „Workshops und Projekte“

 

c) Im § 5 Gebührensätze ändern sich die Formulierungen wie folgt:

 

 Musiktheorie und Musiktheorie zur Studienvorbereitung

 

 Bei gleichzeitiger Belegung eines instrumentalen bzw. vokalen Hauptfaches ist die Teilnahme am Fach Musiktheorie als Begleitung der Fachausbildung in der Unterrichtsgebühr enthalten.

 

 

 

 Ensembles und Ergänzungsfächer

 

 Bei gleichzeitiger Belegung eines instrumentalen bzw. vokalen Hauptfaches ist die Teilnahme an Ensembles und Ergänzungsfächern in der Unterrichtsgebühr enthalten.

 *Schüler der Unterrichtskategorie „Einzelunterricht 45 Min.“ verpflichten sich zur Teilnahme in Ensembles und Kammermusikgruppen der Musikschule sowie zur Mitwirkung bei  Auftritten der Musikschule.

 

d) § 5 Gebührensätze wird in der Fußzeile 1 „Erläuterungen zu den Gruppen“ werden die Wörter „Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende“ durch das Wort „Bundesfreiwilligendienstleistende“ ersetzt.

 

e) Im § 5 Gebührensätze wird im Absatz

 

„Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfachunterricht)“ folgende Unterrichtsform vorangestellt:

      Gruppe S  Gruppe E

„Partnerunterricht Jahresgebühr 234,00 €  324,00 €

(30 Min./2 Schüler)  monatl. Rate    19,50 €    27,00 €“

 

f) Im Anschluss daran werden die Gebührensätze wie folgt geändert:

 

                             Gruppe S  Gruppe E

Partnerunterricht (45 Min./2 Schüler)

Jahresgebühr                            statt 336,00 € statt 462,00 €

                             jetzt              348,00 € jetzt 480,00 €

monatl. Rate    statt   28,00 € statt   38,50 €

     jetzt   29,00 € jetzt   40,00 €

 

Einzelunterricht 22,5 Min.

Jahresgebühr                            statt 336,00 € statt 462,00 €

                             jetzt              348,00 € jetzt 480,00 €

monatl. Rate    statt   28,00 € statt   38,50 €

     jetzt   29,00 € jetzt   40,00 €

 

Einzelunterricht 30 Min.

Jahresgebühr                            statt 414,00 € statt 564,00 €

                             jetzt              432,00 € jetzt 588,00 €

monatl. Rate    statt   34,50 € statt   47,00 €

     jetzt   36,00 € jetzt   49,00 €

 

Einzelunterricht 45 Min. (*siehe Ensembles und Ergänzungsfächer)

Jahresgebühr                            statt 588,00 € statt 762,00 €

                             jetzt              624,00 € jetzt 792,00 €

monatl. Rate    statt   49,00 € statt   63,50 €

     jetzt   52,00 € jetzt   66,00 €


Ballett/ Tanzunterricht  Gruppe S  Gruppe E

 

Ballett/Tanz 45 Min.

Jahresgebühr                            statt 288,00 € statt 408,00 €

                             jetzt              240,00 € jetzt 312,00 €

monatl. Rate    statt   24,00 € statt   34,00 €

     jetzt   20,00 € jetzt   26,00 €

 

Ballett/Tanz 60 Min.

Jahresgebühr                            statt 384,00 € statt 544,00 €

                             jetzt              312,00 € jetzt 420,00 €

monatl. Rate    statt   32,00 € statt   45,33 €

     jetzt   26,00 € jetzt   35,00 €

 

  1. a) § 6 Gebühren für Leihinstrumente der Musikschule wird die Bezeichnung wie folgt geändert:

 

„§ 6 Gebühren für die Nutzung von Instrumenten der Musikschule“

 

b) Im § 6 werden die Absätze (1) und (2) zusammengefasst und Absatz (1) wie folgt formuliert:

 

„(1) Leihinstrumente werden, soweit im Kontingent der Musikschule vorhanden, an Schüler der Musikschule verliehen.

 

 Gebühren  Jahresgebühr  monatl. Rate

 1. Jahr    66,00 €     5,50 € 

 2. Jahr    84,00 €     7,00 €

 3. Jahr  120,00 €   10,00 €

 

Die Instrumente der Musikschule können drei Jahre entliehen werden. Das Entleihen dieser Instrumente soll das Anfangsstadium des Musikschulunterrichts erleichtern. Das Entleihen nach dem dritten Jahr ist nur in Ausnahmefällen bei sozialen Härten und überdurchschnittlicher Begabung möglich. Hierüber entscheidet der Musikschulleiter. Die Gebühr für ein weiteres Entleihen entspricht der des 3. Leihjahres.“

 

c) § 6 wird um folgenden Abs. (2) ergänzt:

„(2) Benutzungsgebühr für Klaviere und Flügel“

 

Für die Nutzung der Klaviere und Flügel der Musikschule während des Unterrichts durch Klavierschüler erhebt die Musikschule eine Benutzungsgebühr.

 

    Jahresgebühr  monatl. Rate

    12,00 €   1,00 €“


  1. § 7 Ermäßigte Gebührensätze wird in Abs. 1 wie folgt geändert:

 

a)„(1) Mehrfächerermäßigung

Ermäßigung bei Unterricht in mehreren gebührenpflichtigen Fächern (in der Reihenfolge des Belegungsbeginns).“

 

b) § 7 wird in Abs. 3 wie folgt geändert:

„(3) Geschwisterermäßigung

Die Reihenfolge der Geschwisterermäßigung wird nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Belegung eines Faches in der Musikschule gewährt. Bei gleichzeitigem Belegungsbeginn mehrerer Geschwister gilt das jeweils ältere Kind als 1. Kind.“

 

c) Im § 7 Abs. 4 wird im Satz 2 das Wort „Grundwehrdienstleistende“ durch das Wort

„Bundesfreiwilligendienstleistende“ ersetzt.

 

  1. a) § 8 Gebührenerstattung wird die Bezeichnung um die Wörter „und Ermäßigung“ ergänzt.

 

b) Im § 8 wird Abs. (1) um die Überschrift „ Antragstellung“ ergänzt und der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. (1)

 

c) Die Abs. (1)  und (2) des § 8 werden zu Abs. (2) und (3) unter der Überschrift „Ermäßigung bei Unterrichtsausfall“.

 

  1. § 9 Veranlagung und Fälligkeit wird im Abs. (1) folgender Satz 2 ergänzt:
    „Die Aufnahmegebühr ist zusammen mit der ersten Rate fällig.“

 


Artikel II

 

1. Die 5. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

2. Artikel I Nummer 4 b) bis 4 f) und Artikel I Nummer 5 c) treten am 01.08.2014 in Kraft.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

07.04.2014 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

Erweitern

09.04.2014 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Kultur

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14.04.2014 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

30.04.2014 - Bürgerschaft (BS)